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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.09.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 196/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1599 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.08.2006 - 4 T 154/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 4. wendet sich mit seinem Rechtsmittel dagegen, dass der Beteiligte zu 3. als leiblicher Vater des Kindes aufgrund des § 1599 Abs. 2 BGB im Geburtseintrag beigeschrieben wird, wie das Amtsgericht entschieden hat. Der leibliche Vater hat am 10.08.2000 noch vor der Geburt des Kindes am 14.09.2000 seine Vaterschaft anerkannt. Die Mutter des Kindes war zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Beteiligten zu 2. verheiratet. Die Eheleute hatten jedoch bereits im Oktober 1999 beim zuständigen Amtsgericht die Scheidung beantragt. Der Scheidungsantrag war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes anhängig. Nach Absprache zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. wurde am 13.10.2000 der Scheidungsantrag zurückgenommen, um eine wirksame Regelung zum Verzicht der Beteiligten zu 1. auf ihren Rentenanspruch treffen zu können, wie diese selbst vorgetragen hat. Am 17.10.2000 wurde der Scheidungsantrag erneut eingereicht. Die Ehe wurde am 16.02.2001 - Rechtskraft seit 10.04.2001 - geschieden. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben der Beischreibung zugestimmt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt:

"Die Kammer ist der Auffassung, dass die vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Vorgehensweise des § 1599 Abs. 2 BGB hier anzuwenden ist. Denn der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, die Zuordnung des Kindes zum Ehemann der Mutter bei kumulativem Vorliegen situationsbezogener und konsensbezogener Tatbestandsmerkmale zu beseitigen, die die Geburt in der zur Scheidung führenden Ehekrise, die Anerkennung durch den wirklichen Vater und das Einverständnis aller Beteiligten umfassen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1599 Rdnr. 86; MüKo-Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Aufl., § 1599 Rdnr. 43; zur analogen Anwendung der Vorschrift bei Geburt des Kindes nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, vgl. LG Saarbrücken, StAZ 2005,18 f). Diese Voraussetzungen liegen hier .... vor. Das Kind ist in der Ehekrise geboren. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der bereits lange vorher .... anhängig gemachte Scheidungsantrag aus formalen Gründen noch einmal für wenige Tage zurückgenommen und dann neu erhoben worden ist. Den Betroffenen war mit Sicherheit nicht klar, dass sie damit Gefahr liefen, die vereinfachte Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB, zu der sie alles Erforderliche längst rechtzeitig in die Wege geleitet hatten, wieder aus der Hand zu geben."

Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. In dieser, - soweit für den Senat erkennbar - bisher noch nicht obergerichtlich entschiedenen Frage schließt sich der Senat der Meinung des Landgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug.

Die formale Betrachtungsweise des Standesamtes vermag in dieser speziellen Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass das Kind während des anhängigen Scheidungsverfahrens, das aus formalen Gründen für einige Tage unterbrochen wurde, geboren worden ist. Denn der ursprüngliche Scheidungsantrag wurde von den Beteiligten zu 1. und 2. nach der Geburt des Kindes durch erneuten Antrag mit Eingang am 17.10.2000 in der Sache weiter verfolgt; auf diesem beruht auch die später ausgesprochene Scheidung. Die aus rechtstechnischen Gründen - wirksamer Verzicht auf Rentenansprüche - erfolgte Unterbrechung des Scheidungsverfahrens führt im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligten ihr Anlagen mit dem zweiten Antrag unverändert fortgeführt haben, nicht dazu, dass von zwei verschiedenen Scheidungsanträgen bzw. -verfahren auszugehen ist. Nur so kann der mit der Neuregelung beabsichtigte Zweck, wie ihn das Landgericht dargelegt hat, erreicht werden.

Mithin bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 11 KostO.

Ende der Entscheidung

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