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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.10.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 198/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 198/01

In dem Betreuungsverfahren

betreffend

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 5. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 07.08.2001 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.07.2001 - 6 T 203, 204, 260, 261/01 -, zugestellt am 30.07.2001, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Beschwerdewert.

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf Rechtsfehlen beruht. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerden dagegen als unzulässig verworfen hatte, dass das Amtsgericht durch Vorbescheid vom 30.03.2001 (Bl. 538 d.A.) angekündigt hatte, die Rechtsgeschäfte entsprechend den notariellen Urkunden des Notars Prof. Dr. B. in K. UR.-Nr.: .../01 und .../01 genehmigen zu wollen, und dass das Amtsgericht durch weiteren Vorbescheid vom 03.05.2001 angekündigt hatte, auch das Rechtsgeschäft genehmigen zu wollen entsprechend der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. B. in K. UR-Nr. ../01, weil für eine Anfechtung dieser beiden Vorbescheide kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe, ist dies im Ergebnis zutreffend. Das Amtsgericht hatte bereits durch endgültigen Genehmigungsbeschluss vom 06.06.2001 die in den notariellen Urkunden Nr. .../01 und .../01 niedergelegten Rechtsgeschäfte sowie durch endgültigen Genehmigungsbeschluss vom 13.06.2001 das in der UR-Nr. ../01 des Notars Prof. Dr. B. niedergelegte Rechtsgeschäft genehmigt. Damit kam den Vorbescheiden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 18.07.2001 keinerlei selbstständige rechtliche Bedeutung mehr zu. Für eine Aufhebung dieser Vorbescheide war kein Raum mehr, da sie sich mit der endgültigen Genehmigung der entsprechenden Rechtsgeschäfte erledigt hatten. Das Ziel des Beschwerdeführers, eine rechtliche Klärung darüber zu erhalten, ob das Amtsgericht in Fällen der vorliegenden Art überhaupt genötigt ist, seine Genehmigungsentscheidung durch einen Vorbescheid anzukündigen oder nicht, kann im Beschwerdeverfahren nicht erreicht werden, da das mögliche Verhalten des Amtsgerichts in anderen Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.

Auch dass das Landgericht die Beschwerde dagegen als unzulässig verworfen hat, dass das Amtsgericht durch die Beschlüsse vom 30.03.2001 (Bl. 535 d.A.) und vom 03.05.2001 (Bl. 570 d.A.) jeweils einen Verfahrenspfleger mit der Aufgabe bestellt hatte, zu prüfen, ob gegen die oben genannten Vorbescheide vom 30.03.2001 bzw. 03.05.2001 Rechtsmittel einzulegen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch dann, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein sollte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 - dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII ZB 169/99) noch nicht entschieden hat, wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtung entfallen. Die Bestellung des Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht wurde unabhängig von einer möglichen Anfechtbarkeit sofort wirksam (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 -). Die Entscheidungen des Verfahrenspflegers, gegen die Vorbescheide des Rechtspflegers keine Rechtsmittel einzulegen bzw. die eingelegten Rechtsmittel wieder zurückzunehmen, bleiben auch dann wirksam, wenn eine Beschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung Erfolg haben sollte. Hat sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers erledigt, bleibt nichts mehr im Raum, was noch durch eine Anfechtung der Bestellung zum Verfahrenspfleger verhindert werden könnte. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt der der Entscheidung des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 - zugrunde gelegen hatte. Da die Tätigkeit des Verfahrenspflegers nicht rückabgewickelt werden kann, sind auch die Gebühren zu seiner bisherigen Tätigkeit entstanden und ihm zu erstatten. Ob die Gebühren von der Staatskasse zu tragen wären, wenn die Bestellung des Verfahrenspflegers aufgehoben wurde, wäre im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung nicht zur automatischen Folge, dass die Kosten für die bisherige Tätigkeit des Verfahrenspflegers in jedem Falle der Staatskasse anzulasten wären. Auch von daher kann deshalb ein Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Entscheidung über die Berechtigung der Verfahrenspflegschaft, die sich in der Sache voll erledigt hat, nicht begründet werden.

Entgegen der ursprünglichen Absicht des Senats, den Parteien mitgeteilt im Schreiben vom 30.08.2001, ist daher vorliegend eine Aussetzung des Verfahrens, bis der BGH über die Vorlage des Senats vom 05.03.1999 entschieden hat, nicht notwendig. Es konnte sogleich insgesamt in der Sache entschieden werden, wie den Parteien mit Schreiben vom 28.09.2001 vorab mitgeteilt.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 13 a FGG.



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