Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 198/06
Rechtsgebiete: FGG, GG


Vorschriften:

FGG § 20
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2006 - 34 T 19/06 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Nachdem das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft angeordnet hat, konnte dieser in sein Heimatland abgeschoben werden. Für die Ausländerbehörde wird nunmehr mit der sofortigen weiteren Beschwerde das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung festzustellen.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist unzulässig.

Nachdem sich das Verfahren in der Hauptsache durch Vollzug der Abschiebung des Betroffenen erledigt hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Beteiligten zu 2), das darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Haftanordnung festzustellen, nicht bejaht werden.

Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im FGG nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen zur Überprüfung von Verwaltungsakten ( vgl. z.B. § 113 Abs.1 S.4 VwGO; § 28 Abs.1 S. 4 EGGVG; § 115 Abs.3 StVollzG) kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften nicht der Kontrolle richterlicher Maßnahmen dienen und auch nicht Anwendungsfälle eines verfahrensübergreifenden Grundsatzes sind (vgl. BVerfGE 49,329 ff).

Auch die in Art. 19 Abs.4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gewährt dem Beteiligten zu 2) vorliegend keine weitere richterliche Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 2) ist entfallen, nachdem es gelungen war, den Betroffenen nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in sein Heimatland abzuschieben und danach eine durch die Entscheidung des Landgerichts bedingte Beschwer (§ 20 FGG) nicht mehr vorlag. Art. 19 Abs.4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung deshalb nur dann fortbestehen, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder einen tief greifenden Grundrechtseingriff festzustellen (vgl. BVerGE 104,220 ff m.w.N.).

Keiner dieser Ausnahmefälle ist vorliegend gegeben. Rein fiskalische Interessen, die der Beteiligten zu 2) vorliegend mit dem Hinweis auf die Ankündigung von Haftentschädigungsansprüchen seitens des Betroffenen geltend macht, sind für die Annahme eines trotz Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreichend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NVwZ 2006,960 f) für ein etwaiges Entschädigungsverfahren wegen rechtswidriger Abschiebehaft Bindungswirkung entfaltet. Soweit der Beteiligte zu 2) sich dadurch beschwert sieht, dass ihm durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, hätte prozessual die Möglichkeit bestanden, das Rechtsmittel auf die Kostenfrage zu beschränken, wovon der Beteiligte zu 2) keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch bei entsprechender Beschränkung auf die Kosten dem Rechtsmittel der Erfolg versagt geblieben wäre, weil auch nach Rechtsauffassung des Senats ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorlag.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht beteiligt worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück