Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 21/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 21/03

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 19.01.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.10.2002 - 29 T 24/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In der Eigentümerversammlung vom 21.03.2001 wurde die AVG H. N. GmbH für die Zeit bis zum 31.12.2001 zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage V. Straße 350 bestellt. Der alleinige Geschäftsführer dieser Gesellschaft war auch Mitgesellschafter der Beteiligten zu 2., einer GbR, die seinerzeit 4.258/10.000, also etwa weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehatte. Auf einen Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1. hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.01.2002 den Eigentümerbeschluss über die Verwalterbestellung aufgehoben. Die hiergegen von der Beteiligten zu 3. eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2. ihr Begehren auf Zurückweisung des Anfechtungsantrags weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist nicht zulässig. Das Rechtsmittel ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Indes hat die Beteiligte zu 3. kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Abänderung der Entscheidungen des Amts- und Landgerichts.

Wie bereits in dem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 16.06.2003 unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur näher ausgeführt wurde, tritt in dem hier gegebenen Fall einer Anfechtung einer Verwalterbestellung mit Ablauf des Bestellungszeitraums Erledigung der Hauptsache ein. Wegen des entsprechend anzuwendenden § 32 FGG, der dazu führt, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses nicht nur alle Rechtshandlungen der Verwalterin während des Bestellungszeitraums wirksam bleiben, sondern auch der Verwaltervertrag und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Verwalters nicht rückwirkend beseitigt werden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag (vgl. BayObLG ZMR 1997, 256 = NJW-RR 1997, 715 unter Aufgabe früherer gegenteiliger Meinung, ZMR 2001, 366 u. Beschluss vom 13. November 2003 - 2Z BR 109/03 - OLG Hamm WE 1996, 33; NZM 1999, 227 = OLGReport Hamm 1999, 224 u. NZM 2003, 486; KG FGPrax 1997, 218; Staudinger/Wenzel, WEG, § 44 Rdn. 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 44 Rdn. 97).

Diese Grundsätze gelten zwar dann nicht, wenn in späteren Versammlungen eine Bestätigung der angefochtenen Bestellung erfolgt und die entsprechenden Beschlüsse ebenfalls angefochten sind (BayObLG ZMR 2001, 366). Eine derartige Situation liegt hier indes nicht vor. Die Bestellung der AVG H. N. GmbH war von vornherein begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2003, während es sich bei den ebenfalls angefochtenen späteren Beschlussfassungen bis zur Aufnahme der Tätigkeit der jetzigen Verwalterin zum 15.02.2003 jeweils um Neubestellungen gehandelt hat.

Erledigung war daher bereits während des erst im Februar 2002 mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 11.01.2002 abgeschlossenen amtsgerichtlichen Verfahrens eingetreten mit der Folge, dass an sich kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. bestanden hätte. Nachteilige Rechtswirkungen konnte - wie ausgeführt wurde - im Nachhinein ein Erfolg des Anfechtungsantrags nicht mehr entfalten. Von dem Grundsatz der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Amtsgericht trotz Erledigung eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat; denn dann muss für einen Beteiligten die Möglichkeit bestehen, die Erledigung geltend zu machen und sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken (vgl. BayObLG WuM 1992, 644, MDR 1998, 1116, NZM 2000, 556 u. ZMR 2001, 366; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Auflage, § 27 Rdn. 51; Jennissen NZM 2002, 594 [599]).

Von der Möglichkeit zur Beschränkung der Erstbeschwerde auf die - ohnehin wegen der vom Amtsgericht angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung aller Antragsgegner für die Gerichtskosten nur geringen - Kosten haben die Beteiligten zu 3. jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass auch das Landgericht trotz der in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 3. vom 06.09.2002 aufgeworfenen Frage, ob der Eigentümerbeschluss vom 21.03.2001 trotz der Laufzeit nur bis zum 31.12.2001 aufgehoben werden konnte, die eingetretene Erledigung der Hauptsache nicht erkannt hat, führt nicht dazu, dass sich die Anfechtungsmöglichkeit eines Beteiligten gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung quasi perpetuiert. Die Beteiligte zu 2. hatte, nachdem ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Aufhebung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung weggefallen war, die Möglichkeit den einzigen sie noch belastenden Teil des Beschlusses des Amtsgerichts, nämlich die Kostenentscheidung zu ihren Gunsten abändern zu lassen. Damit muss es dann aber auch sein bewenden haben. Eine Korrektur der Gründe der Entscheidung des Landgerichts, die die Beteiligte zu 2. mit ihrem Rechtsmittel auch erreichen möchte, kann - wie sie letztlich selbst erkennt - kein zulässiges Ziel eines Rechtsmittels sein. Der Senat sieht auch keinen Anlass hierauf einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine Veranlassung, da die Problematik der Erledigung der Hauptsache erst in dritter Instanz aufgeworfen worden ist.

Wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels konnte von einer Beteiligung der früheren und der jetzigen Verwalterin am Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen werden.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

Zurück