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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.01.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 217/05
Rechtsgebiete: PStG, NamÜbK


Vorschriften:

PStG § 47
NamÜbK Art. 2 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 217/05

In der Personenstandssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm

am 6. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.10.2005 - 3 T 373/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.7.2005 - 73 III 48/05 - dahingehend abgeändert, dass die Eintragung in dem Geburtseintrag des Standesamtes B Nr. xxxx/2003 durch die Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen ist:

Auf Anordnung des Amtsgerichts Aachen vom 14.7.2005 - 73 III 48/05 - wird berichtigend vermerkt:

Der Familienname der Kindesmutter lautet: "Sesay".

Gründe: Das gemäß der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG als unbefristete weitere Beschwerde statthafte und formgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Es führt zur Abänderung der Beschwerdeentscheidung und zur Berichtigung des Geburtseintrags.

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich vorliegend um ein Berichtigungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG handelt und dass der Standesbeamte den Familienamen der Beteiligten zu 1) in der Geburtsurkunde ihres Kindes ordnungsgemäß auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 PStV, 49 Abs. 1 Satz 1 DA entsprechend der ISO-Normenpfehlung R 9 (ISO 9) aus der kyrillischen Schrift der bei der Eintragung vorliegendem Geburtsurkunde der Stadt N (russische Föderation) in die lateinische Schrift in "Sisej" transliteriert hat.

Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1), dass sie den - afrikanischen - Familiennamen ihres Vaters trage, der in englischer und damit lateinischer Schreibweise nicht "Sisej" sondern "Sesay" laute, hätte das Landgericht den Sachverhalt jedoch weiter aufklären müssen (§ 12 FGG). Da es nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) und unter Anwendung der maßgeblichen Transliterationstabelle nahe lag, dass bei Ausstellung der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1) die Transliteration des Familiennamens ihres Vaters ("Sesay") aus der lateinischen in die kyrillische Schrift fehlerhaft vorgenommen war, hätte das Landgericht die Vorlage von Urkunden anfordern müssen, die den wahren Familiennamen des Vaters der Beteiligten zu 1) aufweisen. Die Beteiligte zu 1) hätte dann bereits in zweiter Instanz den nunmehr vorgelegten Reisepass ihres Vaters zu den Akten gereicht, aus dem sich die richtige Schreibweise des Familiennamens in lateinischer Schrift ergibt. Bei diesem von der Republik T am 20.4.1996 ausgestellten Reisepass handelt es sich um eine "andere Urkunde" im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 14 der CIEC vom 13.9.1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern (NamÜbk), aufgrund der die Eintragung im Geburtseintrag Nr. xxxx/2003 als von Anfang an unrichtig zu berichtigen ist (§ 47 PStG). Auch der von einem ausländischen Staat ausgestellte Reisepass ist als maßgebende andere Urkunde im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen (vgl. BGH StAZ 1994, 42; KG Berlin StAZ 2000, 216 f.). Wird eine Urkunde vorgelegt, welche den Familiennamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so ist dieser Name gem. Artikel 2 Abs. 1 NamÜbK buchstabengetreu ohne Änderung wiederzugeben (vgl. nunmehr auch § 49 Abs.2 S.3 DA) . Was für den erstmaligen Eintrag im Geburtenbuch gilt, muss nach dem Sinn und Zweck des Übereinkommens auch für dessen Berichtigung gelten. Anhaltspunkte dafür, dass bei Ausstellung des Reisepasses die Übertragung von anderen als lateinischen Schriftzeichen erfolgt ist, bestehen nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Beteiligten zu 1) in dritter Instanz vorgelegte Geburtsurkunde ihrer Schwester (Nr. xxx1/85), ausgestellt in B, den Familiennamen "Sesay" ausweist, desgleichen die die Beklagte zu 1) betreffende Einbürgerungsurkunde der Stadt B vom 12.4.2000.

Dass in dem Personalausweis der Beteiligten zu 1) ihr Familienname mit "Sisej" angegeben ist, erklärt sich daraus, dass die Eintragungen dort von der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1) mit der unrichtigen Schreibweise ihres Familiennamens übernommen worden sind, während der Personalausweis der Schwester die richtigen Daten aus der in B ausgestellten Geburtsurkunde enthält.

Die Eintragung des Familiennamens der Beteiligten im Geburtseintrag Nr. xxxx/2003 ist deshalb entsprechend zu berichtigen, ohne dass es der Vorlage einer von der Stadt N berichtigten Urkunde über die Geburt der Beteiligten zu 1) bedarf.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Kostenerstattung (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG) findet nicht statt, da die Standesamtsaufsichtsbehörde nicht als im entgegengesetzten Sinn für beteiligt anzusehen ist.

Ende der Entscheidung

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