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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 231/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1835 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.10.2006 - 4 T 239/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für die mittelose Betroffene ist eine Betreuung mit verschiedenen Aufgabenkreisen angeordnet und der Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer bestellt. Seine Bestellung erfolgte, weil er die Gebärdensprache beherrscht und die Betroffene gehörlos ist. Unter dem 12.03.2006 machte er seine Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 24.11.2004 bis 30.06.2005 geltend und beantragte daneben die Festsetzung von Aufwendungsersatz, u. a. dafür, dass er als Gebärdendolmetscher mit dem Betroffenen kommuniziert und man dafür einen Dolmetscher erspart habe. Mit Beschluss vom 07.04.2006 bewilligte das Amtsgericht eine Vergütung und Auslagen, wies jedoch den Antrag auf Aufwendungsersatz wegen Dolmetschertätigkeit und auf Erstattung von Kopierkosten zurück.

Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufwendungsersatz eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene sofortige weitere Beschwerde.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 FGG i. V. m. 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Mit Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 26.03.2001 - 2 W 48/01 - (Nds.Rpfl. 2001, 262) entschieden, dass die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB für einen Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers für berufsspezifische Dienste dann nicht eingreifen, wenn die Bestellung eines Dolmetschers zum Betreuer gerade wegen seiner besonderen Sprachkenntnisse erfolgt ist, da dann die Dolmetschertätigkeit typische Betreuertätigkeit sei. Es handelt sich um eine Grundqualifikation, ohne die eine Bestellung nicht erfolgt wäre und der sprachkundige Betreuer tut nur das, was andere Betreuer auch zu tun haben, nämlich mit der Betroffenen zu kommunizieren und dessen Wünsche und Vorstellungen gegenüber Dritten zu artikulieren.

Dieser Grundsatz hat indes eine Einschränkung dann zu erfahren, wenn der (Gebärden-)Dolmetscher bei Besprechungen mit Dritten nicht in seiner Funktion als Betreuer tätig geworden ist. Hierzu hat der Beteiligte zu 1. auf Hinweis des Senats hin ergänzend vorgetragen. Das entsprechende Vorbringen ist zwar auch für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwertbar, da der Beteiligte zu 2. dessen Richtigkeit nicht in Abrede gestellt hat. Indes rechtfertigt die ausgeübte Tätigkeit keinen Aufwendungsersatzanspruch. Die mit der Anlage zu dem Schriftsatz vom 22.03.2007 aufgelisteten Gespräche unter Einbeziehung der Betroffenen stellen typische Betreuertätigkeiten im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise dar, deren Aufwand für einen wegen seiner Sprachkenntnisse ausgewählten Betreuer mit der ihm zustehenden Vergütung abgegolten ist. Zweifelhaft könnte dies wegen der höchstpersönlichen Natur des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient nur wegen des Arzttermins vom 12.05.2005 sein. Indes ist - worauf der Beteiligte zu 2. zutreffend hinweist - die Begleitung zum Arzt dann typische Betreuertätigkeit, wenn ansonsten der übertragene Aufgabenkreis der Gesundheitsvorsorge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Jedenfalls hat dies für einen ersten Arztbesuch zu gelten, bei dem gerade die Anwesenheit des Betreuers erforderlich sein kann, um eine Arzt-Patient-Beziehung aufzubauen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1999, 463; LG Leipzig FamRZ 2000, 1047).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Geschäftswert: 3.488,94 €

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