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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 253/01
Rechtsgebiete: FEVG, AuslG, FGG


Vorschriften:

FEVG § 14
FEVG § 15
FEVG § 3 Satz 2
FEVG § 7 Abs. 1
AuslG § 103 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 2 S. 4
AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 5
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 253/01

In der Freiheitsentziehungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 23.11.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. November 2001 - 4 T 597/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die, was die unerlaubte Einreise und die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen anbelangt, auch von dem anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht daneben aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. Nr. 5 bejaht. Auch hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss.

Der Anordnung der Sicherungshaft steht § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht entgegen. Alleine die Tatsache, dass der Betroffene Inder ist, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Abschiebung innerhalb der Regelfrist von drei Monaten nicht möglich ist. Der Senat sowie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, der zwischenzeitlich mit Abschiebungshaftsachen befasst war, haben - wie im übrigen auch das Oberlandesgericht Hamm für den dortigen Bezirk (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2000 - 19 W 110/00 - ) - in der Vergangenheit für den hiesigen Bereich eine entsprechende Feststellung selbst dann nicht treffen können, wenn weder ein Pass noch Passersatzpapiere vorhanden waren (vgl. z.B. Senat vom 13.7.2001- 16 Wx 147/01; v. 17.4.1997 - 16 Wx 105/97 ). Es besteht hier kein Anlass, sich mit der abweichenden Auffassung auseinander zu setzen, die von einigen Gerichten aufgrund der in ihren Bezirken gemachten Erfahrungen vertreten wird. Denn diese Erfahrungen des Senats stehen in Einklang mit den Angaben sowohl der hier beteiligten Ausländerbehörde, die auch auf den Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde Köln beruhen, wie auch den Informationen der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld - Stand März 2001 -. Danach ist es innerhalb einer Dreimonatsfrist möglich, für indische Staatsangehörige Passersatzpapiere zu beschaffen, wenn der Betroffene sich kooperativ verhält. Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die dafür sprechen, dass eine Passersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist. Der Betroffene wurde alsbald nach seiner Festnahme in der JVA aufgesucht und hat sich bei der Erledigung der erforderlichen Formalitäten ( Fotoaufnahmen, Antragsausfüllung ) kooperativ verhalten. Ebenso verlief das Gespräch mit dem Betroffenen in der indischen Botschaft konstruktiv. Allein der Umstand, dass noch Angaben des Betroffenen in Indien überprüft werden müssen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Beschaffung von Ersatzpapieren innerhalb von 3 Monaten unmöglich ist. Im Ergebnis kann deshalb nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von 3 Monaten ausgegangen werden.

Die den vom Betroffenen angeführten gegenteiligen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte liegen teilweise noch in den 90iger Jahren, als die Bearbeitungszeiten länger waren, worauf das Landgericht schon hingewiesen hat. Im Übrigen ist die jeweilige Vorgehensweise der örtlich zuständigen Ausländerbehörde für die Bearbeitungszeit von erheblicher Bedeutung.

Da der Antragsteller das Verfahren bisher zügig betrieben hat, erweist sich die Fortdauer der Haft auch nicht als unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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