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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 268/01
Rechtsgebiete: AuslG, FGG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 3
AuslG § 57 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 2
AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 3
AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 4
AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 5
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 268/01

In dem Abschiebehaftverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2001 - 1 T 456/01 - abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.10.2001 - 507 a XIV 858/01 - wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2001 auf Anordnung der Abschiebehaft wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kann hier dahinstehen, ob in der Sache einer der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Nr. 2 - 5 AuslG vorliegt. Denn auch bei Vorliegen eines der genannten Haftgründe muss die Anordnung der Sicherungshaft dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für jeden staatlichen Eingriff in die Grundrechte der Bürger gilt, genügen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Betroffene ist schwanger. Nach dem vorliegenden Mutterpass wird sie am 10.07.2002 ihr Kind gebären. Da nach den Angaben des Antragstellers eine Vorführung der Betroffenen bei der sudanesischen Botschaft zum Zwecke der Beantragung von Passersatzpapieren erst am 21.01.2002 möglich ist und da nach den Informationen der Zentralen Ausländerbehörde B. die Beschaffung von Passersatzpapieren aus dem Sudan, wenn keinerlei Dokumente vorliegen, mindestens vier Wochen in Anspruch nimmt und da darüber hinaus die Beschaffung einer Flugmöglichkeit für die Betroffene in den Sudan ebenfalls mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, würde die Betroffene im 6. Schwangerschaftsmonat sein, wenn ihre Abschiebung in den Sudan frühestens durchgeführt werden könnte. Eine Abschiebung der Betroffenen in ein Land des Entwicklungsstandes des Sudan zu diesem Zeitpunkt dürfte dann mit Art. 1, Art. 2 und Art. 6 des GG nicht mehr vereinbar sein, da die Betroffene nach ihren Angaben im Sudan keinerlei Verwandte mehr hat und es nicht zu verantworten sein dürfte, eine Hochschwangere den Risiken, die im Sudan auf sie warten, auszusetzen. Im übrigen ist auch der Asylfolgeantrag der Betroffenen vom 03.12.2001 (Blatt 76 d. A.) noch nicht beschieden. Auch dies dürfte zu einer faktischen Verzögerung ihrer Abschiebung führen. Alle diese Umstände lassen es als mehr als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Betroffene innerhalb der Fristen des § 57 Abs. 3 AuslG in den Sudan tatsächlich abgeschoben wird. Zudem steht aufgrund der Schwangerschaft der Betroffenen derzeit nicht zu erwarten, dass sie sich durch Untertauchen dem jederzeitigen Zugriff der Ausländerbehörde entziehen wird.

Unter den genannten Umständen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Betroffene in Abschiebehaft zur Sicherung einer mehr als unwahrscheinlichen Abschiebung innerhalb der Fristen des § 57 Abs. 2 und 3 AuslG zu nehmen.

Von der Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG war abzusehen, da der Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft ursprünglich nicht unzulässig war und sich die Umstände, die die Unverhältnismäßigkeit der Abschiebehaft ergaben, erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde herausstellten.

Ende der Entscheidung

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