Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 27/04
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 1836
BVormVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 27/04

In der Betreuungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 25. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.01.2004 - 4 T 2/04 - dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2003 - 38 XVII H 1223 - dem früheren Betreuer und Beschwerdeführer eine Vergütung von 1.840,70 € (entspricht einem Stundensatz von 31,00 €) zuerkannt wird. Im übrigen (Mehrwertsteuer und Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen) verbleibt es bei den angefochtenen Beschlüssen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde des früheren Betreuers ist zulässig, nachdem sie durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Sie ist auch in der Sache begründet. Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit ein Stundensatz in Höhe von 31,00 € zu. Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht nötig, dass die besonderen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (ebenso OLG Jena, FamRZ 2002, 1431; BayObLG, FGPrax 2000, 22). Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinen Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 zu begründen. Dies trifft aber für ein Theologiestudium in besonderem Maße zu (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1532). Schon das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (BVerfGE 101, 331 ff) hinsichtlich ihrer Eignung für das Betreueramt Rechtsanwälte, Diplom-Theologen und Diplom-Sozialpädagogen als selbständige Berufsbetreuer auf einer Ebene gesehen. Keine Hochschulausbildung vermittelt alle Kernbereiche, die im Rahmen einer Betreuung relevant sind. Die im Rahmen eines Theologiestudiums vermittelte erhöhte soziale Kompetenz und Fähigkeit, im besonderen Maße auf Menschen einzugehen, ihre Probleme zu erkennen und bei deren Bewältigung mitzuwirken, betreffen gerade den Kernbereich der Tätigkeit eines Betreuers.

Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 409,36 €.

Ende der Entscheidung

Zurück