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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 283/01
Rechtsgebiete: FEVG, AuslG, AsylVfG, FGG


Vorschriften:

FEVG § 14
FEVG § 15
FEVG § 3 Satz 2
FEVG § 7 Abs. 1
AuslG § 103 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 2 S. 4
AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3
AsylVfG § 14 Abs. 4 Ziff. 4
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 283/01

In der Freiheitsentziehungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 11.Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. November 2001 - 1 T 455/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Feststellung, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Es ist schon vom Gesetzeswortlaut und von der Gesetzessystematik her nicht zweifelhaft, dass die verschiedenen Haftgründe des § 57 Abs. 2 AuslG sich nicht gegenseitig ausschließen, und es ist demzufolge auch vom Bundesgerichtshof entschieden, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 neben demjenigen der Nr. 1 anwendbar ist, und zwar auch dann, wenn der Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird, auf Umstände anlässlich der Art und Weise der Einreise ( z. B. mit Hilfe eines Schleusers ) gestützt wird (vgl. BGH NVwZ 2000, 965 = FGPrax 2000, 130). Mithin kommt es - entgegen der Meinung des Betroffenen - nicht darauf an, in welchen Fällen die Regelung des § 14 Abs. 4 Ziff. 4 AsylVfG, die sich allein auf § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 1 AuslG bezieht, eine Haftsperre bedeutet.

Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass wegen bestimmter Umstände der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht besteht, ist als tatrichterliche Feststellung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar und darauf zu beschränken, ob der von einem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt auf der Grundlage bestimmter Tatsachen gezogene Schluss als möglich erscheint (vgl. BGH NVwZ 2000, 965 = FGPrax 2000, 130). Einer derartigen Rechtskontrolle hält der angefochtene Beschluss stand. Der rechtlich Ansatzpunkt des Landgerichts ist - wie oben aufgezeigt - richtig. Die Tatsache, auf die die Entscheidung gestützt ist, nämlich dass der Betroffene mit Hilfe von Schleusern über Moskau in das Bundesgebiet eingereist ist, wird auch von dem Betroffenen nicht in Frage gestellt. Mir Recht hat das Landgericht hieraus hergeleitet, dass der Betroffene Kontakte zum kriminellen Milieu unterhalten habe. Gewerbsmäßige Schleuser sind und bleiben Kriminelle, auch wenn sich ein großer Teil derjenigen, die illegal einreisen, sich ihrer "Hilfe" bedient. Gerade der Umstand, dass im Falle einer erzwungenen Ausreise die in die Fluchthilfe getätigten Investitionen umsonst erfolgt wären, erlaubt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Betroffene über keine Ausweispapiere verfügt, keinen festen Wohnsitz hat und mittellos ist, die Prognose einer Entziehungsabsicht ( vgl. auch BGH a.a.O.; BayObLG, InfAuslR 2001, 174 ).

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es auch, dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Abgesehen davon, dass bereits das Amtsgericht die Haftanordnung darauf gestützt hatte, dass der begründete Verdacht bestehe, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen, betrifft die Frage, welcher Haftgrund vorliegt, die rechtliche Subsumtion. Rechtliches Gehör zu dieser bloßen Rechtsfrage bräuchte - was offen bleiben kann - allenfalls dann gewährt werden, wenn erstmals das Rechtsbeschwerdegericht eine Haftanordnung auf einen in den Tatsacheninstanzen nicht angesprochenen Haftgrund stützen will, die Entscheidung also ansonsten für die Beteiligten überraschend sein würde (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NVwZ-Beilage I 2000, 111). Im übrigen dient das Erfordernis der erneuten mündlichen Anhörung eines Betroffenen in zweiter Instanz primär der Sachaufklärung, so dass von ihr abgesehen werden kann, wenn mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass diese keine neuen Erkenntnisse bringen wird ( vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 28.03.2001 - 16 Wx 49/01 - mit Nachweisen). Das ist hier angesichts der Angaben des Betroffenen gegenüber dem Haftrichter der Fall.

§ 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG steht einer Haftfortdauer nicht entgegen. Der Asylantrag des Betroffenen wurde inzwischen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Schließlich hindert auch § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht die Anordnung der Sicherungshaft. Alleine die Tatsache, dass der Betroffene Inder ist, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Abschiebung innerhalb der Regelfrist von drei Monaten nicht möglich ist (vgl. näher Senatsbeschluss vom 23.11.2001 - 16 Wx 253/01 -). Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und deren Dauer, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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