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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 41/05
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG, FGG


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2
FEVG § 5
FGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 41/05

In der Freiheitsentziehungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 18.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.02.2005 - 12 T 5/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Betroffene rügt mit Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung des Landgerichts ist unmittelbar nach Eingang der - umfangreichen - Beschwerdeerwiderung des Antragstellers ergangen, ohne dass der Betroffene Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern. Ferner hat das Landgericht es unterlassen, den Betroffenen gem. § 5 Abs. 1 FEVG anzuhören, und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Betroffenen gem. § 5 Abs. 1 FEVG dient primär der Sachaufklärung und gilt grundsätzlich in allen Tatsacheninstanzen. Von einer erneuten Anhörung in zweiter Instanz kann daher nur dann abgesehen werden, wenn auch unter Berücksichtung der Amtsermittlungspflicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen wird (Senat OLGReport Köln 2002, 365).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gestützt und die Entziehungsabsicht gerade auch auf Widersprüche im Vorbringen bzw. in Verhaltensweisen des Betroffenen sowie darauf gestützt, dass wegen des Passes die Freundin des Betroffenen von seiner Darstellung abweichende Angaben gemacht habe. Es handelt sich daher um einen typischen Fall, bei dem der Tatrichter nachzufragen hat und es zudem auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommen kann, also dessen Anhörung zwingend geboten ist. Hinzu kommt, dass es wegen der Beziehungen des Betroffenen zu Frau G nicht alleine darauf ankommt, inwieweit bereits Vorbereitungen für eine Eheschließung getroffen worden sind. Je nach der Art und der Tiefe der Beziehungen zwischen dem Betroffenen und Frau G können diese nämlich schon als solche geeignet sein, sonstige Indiztatsachen, die für eine Entziehungsabsicht sprechen, zu entkräften. Hierzu steht im Rahmen der Sachaufklärungspflicht des Gerichts gem. § 12 FGG als weiteres Erkenntnismittel das Zeugnis der Frau G zur Verfügung. Diese ist daher entsprechend der Beweisanregung in der Beschwerdeschrift zu vernehmen.

Für das weitere Verfahren ist noch anzumerken, das nunmehr unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung des § 14 Abs. 4 Nr. 4 (jetzt Abs. 3 Nr. 4) AsylVfG (vgl. hierzu einerseits OLG Düsseldorf OLGReport 2000, 107 u. OLG Karlsruhe NVwZ-Beilage I 2000, 111; andererseits BayObLG NVwZ-Beilage I 2001, 48; offengelassen vom BGH BGHReport 2001, 341) ohne weiteres der Haftgrund der unerlaubten Einreise gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG eingreifen kann, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24.02.2005 den Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat, so dass es einer positiven Feststellung der Entziehungsabsicht nicht bedarf. Gleichwohl ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil dem Betroffenen zuvor die Möglichkeit einzuräumen ist, im Rahmen seiner Anhörung und durch Vernehmung der Frau G glaubhaft zu machen, dass er sich der Abschiebung nicht durch Flucht entziehen wird (§ 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war wegen des noch offenen Verfahrensausgangs dem Landgericht vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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