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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 43/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 14
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 43/03

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Manteufel

am 10. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.10.2002 - 29 T 23/01 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird auf 15.338,75 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die aus 15 Wohnungen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in L-O, deren Verwalterin die Beteiligte zu 5) ist. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung im 2. Obergeschoss, die vermietet ist.

Die Fensteranlagen in dem 5-stöckigen Gebäude bestehen aus einem einflügeligen Schwingfenster mit Unterlicht.

Das Gebäude liegt innerhalb eines Gebietes, welches von Fluglärm besonders betroffen ist. Die Flughafen L/C GmbH bietet den betroffenen Eigentümern daher unter bestimmten Voraussetzungen den Einbau von passiven Schallschutzmaßnahmen, insbesondere Schallschutzfenstern, an. In der Versammlung vom 01.07.1997 fassten die Eigentümer zu TOP 4 "Maßnahmen zum passiven Schallschutz" einstimmig den nachfolgenden Beschluss:

"Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat erläutern das Vorhaben der Flughafengesellschaft L/C GmbH zur Durchführung von Maßnahmen zum passiven Schallschutz. Der Verwalter wird gebeten, bei der Flughafengesellschaft zu klären, ob die vorhandenen Fensterrahmen bzw. Fensterscheiben bereits für den Schallschutz ausgelegt sind und welche Art von zusätzlich erforderlichen Lüftern eingebaut werden können.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass die einzelnen Wohnungseigentümer Maßnahmen zum passiven Schallschutz durchführen lassen können. Bauliche Veränderungen, d.h. z.B. Veränderungen der Fensteraufteilung, sind nicht gestattet."

Im Herbst 1999 ließ der Antragsgegner drei Fenster seiner Wohnung gegen Schallschutzfenster austauschen. Im Unterschied zu den vorhandenen Fenstern handelt es sich hierbei um zweiflügelige Fenster mit Mittelsteg. Hinsichtlich des optischen Gesamteindrucks wird auf die von den Antragstellern zur Akte gereichten Lichtbilder (Hülle Bl. 55 GA) verwiesen.

Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die in seiner Wohnung eingebauten drei Außenfenster an der Süd-Ost- und Süd-Seite zu entfernen und den optischen Zustand herzustellen, welcher dem äußeren Erscheinungsbild der übrigen Fenster im Haus entspricht. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 28.10.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

Der Antragsgegner macht geltend, dass er die Fenster im Interesse seiner Mieter und im guten Glauben darauf, dass er hierzu berechtigt sei, habe auswechseln lassen. Er habe seinerzeit den Aussagen von Fachleuten vertraut, dass ein gleichartiges Fenster nicht hergestellt und eingebaut werden könne.

Zwar sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass ein einflügeliges Schallschutzfenster hergestellt werden könne. Der Einbau eines solchen Fensters sei ihm aber nicht zuzumuten, da die Flughafengesellschaft die Kosten für ein Schallschutzfenster in der vorhandene Ausführung der übrigen Fenster, d.h. in Form eines einteiligen Schwingfensters, nicht getragen hätte. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Kosten um 100 % über den Kosten der jetzt eingebauten Schallschutzfenster lägen. Hinzu kämen weitere erhebliche Kosten für ein entsprechendes Prüfzeugnis.

Er hätte daher seinerzeit nur die Wahl gehabt, entweder auf den Einbau der Schallschutzfenster völlig zu verzichten oder in Kauf zu nehmen, eine sehr teure Einzelkonstruktion mit Einzelschallprüfung herstellen zu lassen, ohne hierfür von der Flughafengesellschaft eine Entschädigung zu erhalten.

II.

Die am 31.01.2003 eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss des Landgerichts ist dem Antragsgegner nicht förmlich zugestellt worden, da im Beschlussrubrum versehentlich die Verfahrensbevollmächtigten falsch bezeichnet sind und eine förmliche Zustellung daher - am 17.01.2003 - lediglich an die Vertreter der Antragsteller erfolgt ist.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Antragsgegner zur Entfernung der von ihm ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eingebauten Fenster verpflichtet ist, da der Austausch der Fenster eine bauliche Veränderung beinhaltet, die die übrigen Eigentümer in ihren Rechten nach Maßgabe des § 14 WEG beeinträchtigt, §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1 WEG. Dieser Anspruch auf Entfernung einer baulichen Veränderung steht jedem Eigentümer zu, ohne dass es hierzu einer Ermächtigung durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung bedarf.

Der Einbau der drei zweiflügeligen Fenster stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt.

In rechtlicher Hinsicht zutreffend ist das Landgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Beschlusslage innerhalb der Gemeinschaft davon ausgegangen, dass der Austausch von Fenstern dann als nachteilige bauliche Änderung anzusehen ist, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 19.06.2002 - 16 Wx 82/02 = OLGReport Köln 2002, 437 und vom 20.12.2002 - 16 Wx 205/02; siehe weiter Schuschke OLGReport Köln 2000 K 15 mit weiteren Nachweisen). Zwar müssen Veränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von der Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Sondereigentümer (vgl. dazu Schuschke, ZWE 00, 146). Eine Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist bei einem Haus dieses Charakters indes eine erhebliche, auch angesichts der Regelung des § 14 WEG nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Veränderung wirkt sich hier zweifelsfrei optisch aus, da der einheitliche Eindruck der Fassade des Hauses darunter leidet. Der äußere Eindruck der Fassade ist ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder durch ein gleichartiges Muster aus Fenstern und farbigen Verkleidungen geprägt. Insgesamt ergab sich der Eindruck einer gleichmäßig gegliederten, geordneten Fassade. Dieses einheitliche Bild wird durch die vom Antragsgegner eingebauten Fenster, die als einzige zwei Flügel mit feststehendem Mittelholm aufweisen und sich dadurch deutlich sichtbar von den anderen Fenstern abheben, unterbrochen und beeinträchtigt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der durch den Antragsgegner vorgenommenen Veränderung der Rückfront nicht zugestimmt, wobei hierzu nach § 22 WEG die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich wäre. Sie hat im Gegenteil durch den einstimmigen Beschluss vom 01.07.1997 deutlich gemacht, dass auch das Schallschutzprogramm der Flughafengesellschaft eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage nicht rechtfertigt.

Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsgegner von den Antragstellern bzw. den übrigen Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Einbau der Schallschutzfenster verlangen könnte.

Ein Anspruch auf Zustimmung zu der Maßnahme aus dem Gesichtspunkt, dass nur so der Schallschutz in den Schlafräumen der Wohnung verbessert werden kann, ist nicht gegeben. Selbst wenn im Rahmen ordnungsgemäßer Instandsetzung ein verbesserter Schallschutz sinnvoll oder geboten wäre, berechtigt dies den Antragsgegner nicht, einseitig die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums entgegen der ausdrücklichen Beschlussfassung zu verändern. Vielmehr hätte zunächst die Eigentümerversammlung darüber zu befinden gehabt, welche Maßnahmen notwendig und realisierbar sind, um unter Wahrung einer einheitlichen Gestaltung der Fassade den Schallschutz zu verbessern.

Nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht durchgeführten Beweisaufnahme hätte der Antragsgegner den von ihm erstrebten zusätzlichen Schallschutz auch durch den Einbau gleichartiger Fenster erreichen können, wenn auch zu erheblich höheren eigenen Kosten. Dabei hätte - wenn die Flughafengesellschaft ohnehin die (Mehr)Kosten nicht getragen hätte - eine gesonderte Schallschutzprüfung der angefertigten Fenster allerdings auch unterbleiben können.

Notfalls hätte der Antragsgegner auf den Einbau der Schallschutzfenster verzichten müssen, wenn er nicht bereit war, die teurere Ausführung auf eigene Kosten einzubauen.

Demgegenüber kann der Antragsgegner sich nicht darauf berufen, er habe die Fenster in dem guten Glauben bestellt, dass gleichartige Schallschutzfenster nicht hergestellt würden. Angesichts der eindeutigen Beschlusslage konnte der Antragsgegner nicht darauf vertrauen, dass er zum Austausch der Fenster berechtigt sei. Vielmehr drängte es sich nach dem speziell den nachträglichen Schallschutz betreffenden Beschluss der Eigentümerversammlung vom 01.07.1997 geradezu auf, sich vor der Maßnahme anhand der Teilungserklärung und der Beschlusslage der Gemeinschaft über die Voraussetzungen für einen Fensteraustausch zu informieren und an die Verwalterin oder die Eigentümergemeinschaft heranzutreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und steht entspricht der nicht angegriffenen Festsetzung in der 1. und 2. Instanz.

Ende der Entscheidung

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