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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 5/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 5/06

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 25.01.2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.07.2005 - 4 T 250/04 - aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie erneut zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen immer noch nicht zu rechtfertigen. Es bedarf weiterer gerichtlicher Ermittlungen nach § 12 FGG.

Die Anordnung der Betreuung ist nur zulässig, wenn der mit seiner Betreuung nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Mit der Einführung des seit 01.07.2005 geltenden § 1896 Abs. 1 a BGB hat der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, im Gesetz Einzug gefunden. Ausgangspunkt für die Gesetzesänderung ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jeder das Recht hat, sein Leben nach seinen Vorstellungen frei zu gestalten, soweit nicht Rechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter betroffen sind (Art. 2 Abs.1 GG). Ist Letzteres nicht der Fall, hat der Staat nicht das Recht, den zur freien Willensbestimmung fähigen Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.

Das Landgericht hat zwar auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N rechtsfehlerfrei eine psychische Erkrankung des Betroffenen bejaht. Zum Ausschluss seiner freien Willensbildung hat es jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider einer Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seine Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in dem ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Ist der Betroffene in diesem Sinne einsichtsfähig, so ist seine ablehnende Haltung zu akzeptieren, soweit er in der Lage ist, eine dieser Einsicht entsprechende Entscheidung zu treffen (BT-Drucks. 15/2494 Seite 28).

Das Landgericht hat die rechtliche Problematik gesehen, den Sachverständigen zur Frage der freien Willensbildung des Betroffenen jedoch nicht befragt. Es hat den Mangel des freien Willens des Betroffenen festgestellt, ohne dass der Sachverständige Dr. N in seinem Gutachten vom 20.04.2005 ausreichende Tatsachen dargelegt hat, aus denen auf eine unfreie Willensbildung des Betroffenen geschlossen werden kann. Allein die Ausführungen des Sachverständigen, dass bei dem Betroffenen "auf der Verhaltensebene eine Ambivalenz hinsichtlich der Dimension Autonomie und Hilflosigkeit" deutlich ist, weil er sich einerseits stets aktiv gegen die Betreuungsbedürftigkeit wehrt, andererseits aber seinen Betreuer für viele Alltagshilfen in Anspruch nimmt, reicht für die Annahme des Ausschlusses der freien Willensbildung nicht aus. Eine ambivalente Entscheidungsfähigkeit mag Ausdruck einer unfreien Willensbildung sein, zwingend ist diese Schlussfolgerung aber nicht, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der weiteren sachverständigen Feststellungen, wonach das Denken des Betroffenen formal weitgehend geordnet ist, seine Gedankengänge nachvollziehbar sind und sich keine Hinweise für Sinnestäuschungen, Wahn oder verwandte Phänomene ergeben.

Das Landgericht wird deshalb durch ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu klären haben, ob bei dem Betroffenen eine freie Entscheidung gegen die Bestellung eines Betreuers nach eigenständiger Abwägung der Für und Wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte möglich ist. Sollte der Betroffene Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung erfassen können, so ist seine ablehnende Entscheidung zu akzeptieren, soweit er in der Lage ist, eine dieser Einsicht entsprechende Entscheidung zu fällen.

Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte sich nach weiteren Ermittlungen die Erforderlichkeit der Betreuung verifizieren lassen, wird das Landgericht auch zu jedem Aufgabenkreis zu prüfen haben, ob der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist oder weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB), was bisher ebenfalls noch nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. S. 17 des Gutachters Dr. N).

Ende der Entscheidung

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