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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 51/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 51/06

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 04.07.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.02.2006 - 8 T 239/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.979,99 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht dem Unterlassungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Zwischen den Beteiligten ist an dem streitigen Terrassenteil ein Sondernutzungsrecht zu Gunsten der Antragstellerin vereinbart worden.

Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an gemeinschaftlichem Eigentum zu Gunsten eines Wohnungseigentümers nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung i. S. d. § 15 Abs. 1 WEG, sondern um ein Sondernutzungsrecht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (vgl. Senat NZM 2001, 1135). Die Begründung eines derartigen Rechts ist nicht im Wege eines Mehrheitsbeschlusses möglich, weil hierzu die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz hat, sondern nur im Wege einer Vereinbarung der Beteiligten. Wenn gleichwohl über einen Regelungsgegenstand, für den keine Beschlusskompetenz besteht, im Wege einer allstimmigen Entschließung aller Wohnungseigentümer eine Regelung erfolgt, kann dies als schuldrechtliche Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NZM 2002, 747).

Von diesen rechtlichen Ansatzpunkten her und vor dem Hintergrund, dass es für den seitens der Antragsgegnerin behaupteten Willen der Beteiligten, eine nur vorläufige Regelung zu treffen, keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gibt, begegnet die Feststellung des Landgerichts, dass die Parteien am 01.03.2004 eine Vereinbarung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes der Antragstellerin an dem streitigen Terrassenteil getroffen haben, keinen rechtlichen Bedenken i. S. d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, in dem die relevanten Umstände eingehend und sorgfältig gewürdigt sind, nimmt der Senat Bezug. Dass eine vertragliche Bindung gewollt war, wird - dies sei ergänzend angemerkt - auch dadurch deutlich, dass nicht nur die Beteiligten die "Hausordnung" unterschrieben haben, sondern sie auch noch eine Dritte, die Mieterin der Wohnung im 2. Obergeschoss, durch Unterschriftsleistung in die Abreden eingebunden haben. Regelungsgegenstand ist entgegen den Ausführungen in der Begründung der Rechtsbeschwerde gerade nicht lediglich die Pflege, sondern auch die Nutzung der Terrasse. Darauf, welchen Charakter die übrigen Bestimmungen der "Hausordnung" haben, kommt es nicht an.

Wegen der Anträge im Übrigen und wegen der Gegenanträge wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, ohne dass das Vorbringen der Rechtsbeschwerde Anlass für ergänzende Ausführungen gibt.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 S. 1 WEG. Anlass für eine Erstattungsanordnung wegen der außergerichtlichen Kosten bestand nicht, da der Senat die Antragstellerin wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt hat.

Die Geschäftswertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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