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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 52/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 46
FGG § 65a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 52/06

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm am 3.4.2006

beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Köln ist für die weitere Führung der Betreuung zuständig.

Gründe:

Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da das Amtsgericht Köln die Übernahmebereitschaft nicht erteilt hat.

Das Amtsgericht Köln hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 S. 1 FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.

Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist nach § 65 FGG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann nach §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 S. 1 FGG aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgegeben werden. Als ein wichtiger, zur Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht berechtigender Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Dabei ist die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts als ein rein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der im Gegensatz zu der Begründung eines Wohnsitzes keinen rechtsgeschäftlichen Begründungswillen voraussetzt; auch die Einhaltung melderechtlicher Vorschriften ist dafür nicht maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich dort, wo der Betroffene für längere Zeit den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung hat. Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung bei einem kurzfristigen und nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt. Dagegen bleibt der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bei bloß vorübergehender Abwesenheit, etwa einer kurzen Reise oder einem kürzeren Klinikaufenthalt unverändert (Jürgens, Kommentar zum Kommentar zum materiellen Betreuungsrecht, zum Verfahrensrecht und zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, 3. Auflage 2005, § 65 FGG Rdn. 3).

Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen Köln. Er hält sich nach Angaben seines Betreuers bereits seit April 2004, also seit nunmehr zwei Jahren, in Köln auf. Zudem hat er an dem Betreuer gegenüber angegeben, auf Dauer in Köln bleiben und nicht mehr nach Mönchengladbach zurückkehren zu wollen. Damit befindet sich der Lebensmittelpunkt des Betroffene jedenfalls jetzt und bereits seit geraumer Zeit in Köln. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass er sich innerhalb des Stadtgebietes und der Umgebung nicht an demselben, sondern an wechselnden Orten, nämlich - abgesehen von einem kürzeren stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus - im Wohnheim der Heilsarmee und in Notunterkünften der Stadt - aufhält. Es kommt hinzu, dass der Aufenthalt in Köln nach dem Willen des Betroffenen auch auf Dauer angelegt ist.

Unter diesen Umständen kann es keine Rolle spielen, dass der Betroffene in Köln über keine Meldeanschrift verfügt und sich dort an den Behörden und seinem Betreuer nicht immer bekannten Orten aufhält. Das ändert nichts daran, dass die Betreuung durch das Amtsgericht Köln zweckmäßig ist, zumal nach den Angaben des jetzigen Betreuers auch eine Übernahme der Betreuung durch die in Köln ansässige Substitutionsambulanz des SKM gewährleistet ist.

Ende der Entscheidung

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