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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.05.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 55/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 21 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 55/01 8 T 157/00 - LG Bonn - 28 II 147/98 - AG Bonn -

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 14.05.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.02.2001 - 8 T 157/00 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig davon zulässig, dass - wie noch auszuführen sein wird - der Beschwerdewert von mehr als 1.500,00 DM des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht ist, da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3205).

Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.

Die telefonische Erklärung des Antragstellers am letzten Tag der Frist des § 22 Abs. 1 FGG gegenüber dem Geschäftsstellenbeamten der WEG-Abteilung des Amtsgerichts, er lege Beschwerde ein, war nicht geeignet, die Frist zu wahren. Nach einhelliger Rechtsprechung verschiedener oberster Bundesgerichte und Oberlandesgerichte, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, kann eine derartige Erklärung nicht als eine solche zu Protokoll der Geschäftsstelle i. S. d. § 21 Abs. 2 FGG bzw. gleichlautender Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen angesehen werden, da diese Alternative eine körperliche Anwesenheit des Erklärenden voraussetzt (vgl. BVerwG NJW 1964, 831; BFH NJW 1965, 174; BGH - Strafsenat - NJW 1981, 1627; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 82 = FGPrax 2001, 46 = Rpfleger 2001, 82 mit näherer Begründung und Darstellung des Meinungsstandes). Sie wäre im übrigen - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst unter Berücksichtigung der in der Literatur vertretenen Gegenansicht (vgl. z. B. Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 21 Rdn. 4; Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 21 Rdn. 12) allenfalls dann wirksam, wenn die Geschäftsstelle hierüber ein Protokoll aufgenommen, dieses vorgelesen hätte und die Niederschrift von dem Antragsteller telefonisch genehmigt worden wäre (vgl. auch BayObLGR 1993, 31).

Dass diese Voraussetzungen gewahrt sind, zeigt der Antragsteller auch mit seinem ergänzenden Vorbringen nicht auf, wenn er darlegt, er habe unmissverständlich kundgetan, dass er Beschwerde einlege, darauf gedrungen, dass der Geschäftsstellenverwalter dies schriftlich fixiere, und sich durch Nachfragen auch darüber vergewissert, dass dies geschehen sei. Damit ist jedenfalls kein Vorlesen des schriftlich fixierten Textes mit anschließender Genehmigung erfolgt. Wie notwendig diese weiteren Voraussetzungen selbst für den Fall sind, dass man eine telefonische Erklärung für zulässig erachten würde, zeigt der schriftlich niedergelegte Text, der wie folgt lautet:

"Herr K. teilte telefonisch mit, dass er gegen den Beschluss Beschwerde einlegt.

Herr K. wurde von mir darauf hingewiesen, dass die Beschwerde hier fristgerecht eingehen muss."

Dem ist - auch wenn der Antragsteller das unmissverständlich gesagt haben mag - gerade nicht eindeutig zu entnehmen, dass die telefonische Erklärung bereits die Rechtsmitteleinlegung darstellen sollte. Vielmehr kann dieser Text durchaus auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass es sich lediglich um die bloße Ankündigung der Einlegung einer sofortigen Beschwerde handelt. Gerade weil es sich bei der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht um eine Erklärung des Rechtsmittelführers selbst handelt, die in einem Schriftstück verkörpert bei Gericht eingeht, wie etwa in dem von dem Antragsteller angeführten Beispiel der telefonischen Aufgabe eines Telegramms, sondern der Wille des Rechtsmittelführers zunächst zu erforschen und sodann noch schriftlich niederzulegen ist und hierbei Missverständnisse oder Ungenauigkeiten auftreten können, wird deutlich, dass es sich bei dem Erfordernis, persönlich die Erklärung abzugeben bzw. - so die Literaturmeinung - zumindest das Fixierte vorzulesen und sich genehmigen zu lassen nicht lediglich um eine bloße Förmelei handelt.

Mit Recht hat das Landgericht es auch abgelehnt, dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 22 Abs. 2 FGG zu gewähren. Es fehlt nämlich bereits an der hinreichenden Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes.

Auf den behaupteten Defekt des Faxgerätes kann der Antragsteller sich schon deshalb nicht berufen, weil er damit rechnen musste und daher gehalten war, vorsorglich für eine anderweitige, der Form des § 21 Abs. 2 FGG entsprechende Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsmittels Sorge zu tragen. Der Antragsteller hat nämlich schon wiederholt beim Senat in verschiedenen Verfahren gerade mit der Begründung, sein Faxgerät sei defekt, telefonisch um eine Verlängerung ihm gesetzter Begründungs- und Äußerungsfristen nachgesucht. Er kannte daher die Unzuverlässigkeit seines Faxgerätes und durfte sich nicht auf dessen Funktionsfähigkeit verlassen.

Ferner zeigt der Antragsteller nicht nachvollziehbar auf, dass er aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, das Amtsgericht aufzusuchen. Welche Ausmaß die behauptete Zerrung des Beines hatte, wird ebenso wenig beschrieben wie dessen konkreten Auswirkungen auf die Möglichkeit - gegebenenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln - bis Mitternacht das Amtsgericht aufzusuchen, um eine Beschwerdeschrift in den Nachtbriefkasten zu werfen. Zu einer näheren Darlegung war der Antragsteller schon deshalb gehalten, weil er sich wegen der Zerrung offensichtlich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, also die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum gravierend gewesen sein können oder zumindest wieder schnell abgeklungen sind.

Soweit der Antragsteller schließlich einen Wiedereinsetzungsgrund daraus herleitet, dass bei Keidel/Kahl (a.a.O.) die Einlegung einer Beschwerde durch telefonische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle für zulässig gehalten werde, zeigt er nicht auf, dass er den Kommentar vor der Einlegung des Rechtsmittels zu Rate gezogen hat. Im übrigen wird dort zum einen auf die abweichende Auffassung verschiedener Gerichte hingewiesen, so dass der Antragsteller nicht darauf vertrauen konnte, dass die vertretene Meinung von den mit dem vorliegenden Verfahren befassten Spruchkörpern geteilt wird. Zum anderen hält Winkler eine telefonische Erklärung nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen für zulässig, auf deren strikte Einhaltung der Antragsteller hätte achten können, was aber nicht geschehen ist.

2.

Die Erstbeschwerde war auch deswegen unzulässig, weil die Beschwer des Antragstellers weniger als 1.500,00 DM beträgt. Seine Meinung, das Interesse an einem Rückschnitt der Anpflanzungen, die eine Beleuchtung des Fußweges beeinträchtigen, sei an einer Verringerung von Gesundheitsgefahren und des Einbruchsrisikos zu orientieren, trifft zwar zu. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass es nur um Teile des Weges geht und dass der Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter beauftragt wurde Anpflanzungen zurückzuschneiden, bereits vom 11.06.1996 stammt, ohne dass es bis zu dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde zu konkreten Gefährdungen gekommen ist (jedenfalls ist hierfür nichts dargelegt). Da zudem das Amtsgericht, das sich an Ort und Stelle einen Eindruck von der Situation verschafft hat, dem Begehren teilweise stattgegeben hat, und zwar nach der Kostenquote zum überwiegenden Teil, ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG deutlich unterschritten.

3.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil der Senat wegen der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels von einer Beteiligung der Antragsgegnerin und der übrigen Wohnungseigentümer abgesehen hat.



Ende der Entscheidung

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