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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 63/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1767 Abs. 1
FGG § 13 a
FGG § 27
FGG § 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 63/03

In der Adoptionssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Manteufel

am 07.04.2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Gründe:

Die nach § 27 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

I. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 2) die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG) und dass für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183).

II. Das Landgericht ist mit zutreffender, rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 1767 Abs. 1 BGB ein Volljähriger als Kind angenommen werden kann, nicht vorliegen.

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger nur dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder doch objektiv zu erwarten ist (§ 1767 Abs. 2, § 1741 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLG NJWE-FER 1998, 78 m.w.N.). Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist durch eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (BayObLG FamRZ 1996, 183/184 m.w.N.) gekennzeichnet.

Soweit neben diesen familienbezogenen Zwecken der Adoption auch andere nicht familienbezogene Motive von Bedeutung sind, dürfen diese lediglich Nebenfolge, nicht aber ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236). Die Volljährigenadoption darf nicht dazu missbraucht werden, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen (BayObLG FamRZ 2001, 118).

Diese Voraussetzungen für die Volljährigenadoption müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt ist oder hergestellt werden soll, muss der Antrag abgelehnt werden (BayObLG NJWE-FER 1998, 78).

Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt. Nach seinen Feststellungen verbleiben Zweifel daran, dass die Merkmale der in § 1767 Abs. 1 BGB enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe erfüllt sind.

Die Tatsachenfeststellung und Würdigung ist Sache des Tatrichters (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). An sie ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Es kann beide nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 2001, 118).

Die in diesem Rahmen vorgenommene Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Anhörung verbleiben Zweifel, ob nicht das vorherrschende Motiv der beabsichtigten Adoption darin liegt, dem Beteiligten zu 1) hierdurch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beschwerdeführer bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Zwar besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Anzunehmenden eine langjährige Beziehung. Der Anzunehmende war noch ein Kind, als seine Mutter die Beziehung zum Beschwerdeführer aufgenommen hat. Diese Beziehung besteht noch heute, der Beschwerdeführer hat die Mutter des Anzunehmenden im August 2000 geheiratet. Dennoch bestehen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzunehmenden eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist.

Zwar wird bei Stiefkindern in der Regel von einem Eltern-Kind-Verhältnis ausgegangen (LG Frankenthal, FamRZ 1998, 505; Lüderitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1767 Rdnr. 7). Als der Beschwerdeführer die Mutter des Annehmenden geheiratet hat, war der Annehmende indes schon seit mehreren Jahren volljährig. Der vorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass der Anzunehmende nur etwa 2 Jahre - nämlich von 1989 bis 1991 - mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt gelebt hat. Danach ist der Beschwerdeführer nach Deutschland gezogen und konnte die Mutter des Anzunehmenden und diesen lediglich während seines jährlichen Urlaubs besuchen. Aufgrund des nur relativ kurzen Zusammenlebens genügen allein die langjährige Beziehung zur Mutter des Anzunehmenden sowie die angegebenen Besuchskontakte nicht, um zweifelsfrei feststellen zu können, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzunehmenden eine Vater-Kind-Beziehung entstanden ist. Weitere Umstände, die eine besondere innere Verbundenheit zwischen dem Anzunehmenden und dem Beschwerdeführer belegen, sind nicht dargetan.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein räumliches Zusammenleben der Beteiligten nicht möglich war. Entscheidend ist, dass trotz der langjährigen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Anzunehmenden das Landgericht nicht die Überzeugung davon zu gewinnen vermochte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzunehmenden eine Vater-Kind-Beziehung entstanden ist.

Hinzu kommt, dass auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass Hauptzweck der Adoption der Wunsch der Beteiligten ist, zusammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Vielmehr liegen Umstände vor, die darauf hindeuten, dass das Adoptionsverfahren in erster Linie deshalb betrieben wird, weil nur so erreicht werden kann, dass der Beteiligte zu 1) auf Dauer in Deutschland leben kann.

Die Beteiligten haben - soweit nach Aktenlage ersichtlich - den Antrag auf Adoption erst eingeleitet, nachdem der Beteiligten zu 1) sich vorher längere Zeit vergeblich um ein Visum bemüht hatte.

Offenbar soll auch nur der Beteiligte zu 1), der in Deutschland leben und arbeiten will, adoptiert werden, während die Adoption seines 16 Monate älteren Bruders nach den Angaben der Beteiligten in ihrer Anhörung deshalb nicht beabsichtigt ist, weil dieser Rumänien verheiratet ist und ein Kind hat und daher dort auch bleiben will.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund dieser Umstände Zweifel daran hatte, ob die Adoption in erster Linie aus familienbezogenen Gründen betrieben wird oder ob nicht der Wunsch des Beteiligten zu 1), in Deutschland zu leben und zu arbeiten im Vordergrund steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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