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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 81/99
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, KostO


Vorschriften:

FGG § 29
FGG § 21 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 69g Abs. 5 Satz 1
FGG § 68
FGG § 69g Abs. 5 Satz 3
FGG § 14
FGG § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
FGG § 67 Nr. 2
FGG § 13a Abs. 1
FGG § 69g Abs. 4 Nr. 1
FGG § 27
ZPO § 550
ZPO § 114
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 81/99 3 T 40/99 LG Aachen 12 XVII 71/98 AG Schleiden

In dem Betreuungsverfahren

betreffend pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Ahn-Roth, Appel-Hamm und Dr. Schmitz

am 28. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Beschluß des Senats vom 18.6.1999 aufgehoben, soweit damit im Rahmen der einfachen weiteren Beschwerde über die Verlängerung der Betreuung und die Person des Betreuers entschieden worden ist.

Im übrigen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes richtet, verbleibt es bei der Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde als unzulässig.

Die weitere Beschwerde, die sich gegen die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung des Beteiligten zu 2 ) als Betreuer richtet, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf ?ewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Betroffene, die seit 1988 zunächst unter Vormundschaft, später unter Betreuung gestanden hat, wendet sich gegen die mit amtsgerichtlichen Beschluß vom 9.12.1998 verlängerte Betreuung für die Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge einschließlich der Anordnung eines Einwillungsvorbehalts, ferner ist sie mit der Person des Betreuers nicht einverstanden. Ihre Erstbeschwerde ist mit Beschluß des Landgerichts Aachen vom 27.4.1999, der ihr am 11.5. 1999 zusgestellt worden ist, zurückgewiesen worden. Dagegen hat sie mit einfachem Schreiben v. 15.5.1999, Eingang 25.5.1999, "Widerspruch" eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis zur erforderlichen Form der Rechtsbeschwerde hat sie am 15.6.1999 beim Amtsgericht Schleiden zu Protokoll der Rechtspflegerin ihre weitere Beschwerde gegen den erwähnten landgerichtlichen Beschluß erneut eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 18.6.1999 die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei. Das Protokoll der Beschwerdeeinlegung beim AG Schleiden vom 15.6.1999 ist dem Oberlandesgericht erst am 6.7.1999 zugeleitetet worden. Nunmehr bittet die Betroffene in einem weiteren Schreiben um "Stornierung" des Beschlusses vom 18.6.1999, da sie inzwischen das Rechtsmittel in der erforderlichen Form eingelegt habe, sowie mit ihrer Beschwerdeeinlegung um Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

1.

Die mit Schreiben vom 28.6.1999 erbetene "Stornierung" des Senatsbeschlusses vom 18.6.1999 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, die hier zulässig ist, und führt zur teilweisen Aufhebung des genannten Beschlusses.

Mit ihrer Erklärung vom 15.6.1999 zu Protokoll der Rechtspflegerin hat die Betroffene nunmehr formgerecht weitere Beschwerde eingelegt, die sich insgesamt gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 27.4.1999 richtet. Damit beinhaltet diese Erklärung sowohl eine einfache Rechtsbeschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung des Bet. zu 2) als Betreuer als auch eine sofortige weitere Beschwerde gegen den angeordneten Einwilligungsvorbehalt.

Lediglich soweit das Rechtsmittel der einfachen weiteren Beschwerde zulässig ist, führt die Gegenvorstellung zur Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 18.6.1999. Die Beschwerdeführerin hat nämlich noch vor der Entscheidung des Senats formgerecht ( §§ 29, 21 Abs.2 FGG ) Beschwerde eingelegt. Soweit diese an keine Fristen gebunden ist, ist das Rechtsmittel als einfache weitere Beschwerde mithin zulässig. Die Entscheidung vom 18.6.1999, die in Unkenntnis der späteren formgerechten Beschwerdeeinlegung ergangen ist, war deshalb, soweit sie die Verlängerung der Betreuung sowie die Betreuerbestellung betraf, auf Gegenvorstellung aufzuheben.

2.

Etwas anderes gilt hinsichtlich des Teils der Entscheidung, die die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bestätigt hat und damit der sofortigen, mithin fristgebundenen Beschwerde unterliegt,

§ 69g Abs. 4 Nr. 1 FFG. Grundsätzlich sind Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, damit auch Beschwerdeentscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel ergehen, einer Überprüfung und evtl. Abänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht mehr zugänglich ( vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 24 ). Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn irrtümlich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen wurde (vgl. Zöller-Gummer, aaO., Rz. 27 ). Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall, da eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Die zu Protokoll der Rechtspflegerin erklärte Beschwerdeeinlegung erfolgte erst am 15.6.1999, wodurch die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht gewahrt worden ist, denn der landgerichtliche Beschluß ist der Betroffenen am 11.5.1999 zugestellt worden. Zur Fristwahrung genügt nur eine am richtigen Ort und in der richtigen Form eingelegte Beschwerde (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, § 22 Rz. 14). Allein die rechtzeitig am 25.5.1999 eingegangene Beschwerdeschrift der Betroffenen ist nicht ausreichend, da sie nicht den Formvorschriften der §§ 29 Abs.1 S.2, 21 Abs. 2 FGG genügt.

In Anbetracht der weiteren Umstände bestand für den Senat auch keine Veranlassung, auf die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hinzuwirken, der bisher nicht vorliegt. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gem. § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, sind nämlich nicht erkennbar, wenn vom Fehlen der Antragstellung abgesehen wird. Die Fristversäumung erfolgte nicht ohne Verschulden der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Beschluß vom 27.4.1999 war mit einer für die Betroffene verständlichen Rechtsmittelbelehrung versehen, die ihr auch mit dem Beschluß zugestellt worden ist (vgl. Bl. 740/741 ). Darin wird in für Laien gut verständlicher Weise auf die 2-Wochen-Frist für die sofortige Beschwerde sowie auf das Erfordernis der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt hingewiesen. Dies gilt auch in Anbetracht der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen. Es handelt sich bei der Rechtsmitteleinlegung um einen nicht besonders komplexen Sachverhalt, der zudem in der Belehrung deutlich, insbesondere unter Hinweis auf die verschiedenen Alternativen dargestellt wird. Für die Betroffene, die, wie der Akteninhalt zeigt, nicht unerfahren mit gerichtlichen Verfahren ist und ihre rechtlichen Möglichkeiten weitgehend und zum Teil ohne fremde Hilfe nutzt, liegt diese Belehrung im Rahmen ihrer intellektuellen Möglichkeiten. Schließlich bestand bei Zweifeln ihrerseits die Möglichkeit, den in 2. Instanz bestellten Verfahrenspfleger, einen Rechtsanwalt, rechtzeitig um Rat zu fragen oder ggfs. telefonisch bei Gericht nachzufragen. Eine Berufung auf Unkenntnis des Formerfordernisses hätte bei dieser Sachlage keinen Erfolg.

Mithin bleibt es, soweit das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde in Betracht kommt, bei der Entscheidung des Senats vom 18.6.1999, wonach die sofortige weitere Beschwerde unzulässig ist.

3.

Das zulässige Rechtsmittel der einfachen Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung - nur diese ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens - stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO.

Verfahrensrechtlich ist die unterbliebene Anhörung der Betroffenen nicht zu beanstanden, wenngleich im Regelfall der Betroffene in der Beschwerdeinstanz nochmals anzuhören ist, §§ 69g Abs. 5 S. 1, 68 FGG. Im vorliegenden Fall konnte das Beschwerdegericht gem. § 69g Abs. 5 S. 3 FGG davon absehen, weil die eingehende amtsgerichtliche Anhörung am 8.12.1998 und damit noch zeitnah zur Beschwerdeentscheidung erfolgt war.

In der Sache haben das Bescherdegericht wie schon das Vormundschaftsgericht zu Recht die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge bejaht, § 1896 Abs. 1, 2 BGB.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluß vom 27.4.1999 (S. 5,6) und macht sich diese zu eigen.

Ergänzend in Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, daß für die Beurteilung der derzeitigen Betreuungsbedürftigkeit auf das zeitnahe Gutachten v. 17.11.1998 abzustellen ist. Soweit die Betroffene auf ein Schreiben des Psychiaters G. aus dem Jahre 1992 verweist, ist dieses bereits aufgrund seines Datums für zu beurteilende Betreuungsbedürfigkeit nicht verwertbar; im übrigen ergeben sich aus diesem Schreiben keine sachdienlichen, fundierten Hinweise auf den Gesundheitszustand der Betroffenen. Die von der Betroffenen beklagte Verwertung ihres Hauses in B. beruht auf einem längst abgeschlossenem Zivilrechtsverfahren im Jahre 1990, wobei der damals abgeschlossene Vergleich zur Übertragung des Erbbaurechts, gegen den die Betroffene sich nach wie vor wendet, mit Beschluß vom 12.2.1991 vormundschaftlich genehmigt und der Betroffenen mitgeteilt worden ist. Diese Vorgänge spielen somit keine Rolle mehr für die hier zu beurteilende Betreuungsbedürftigkeit.

Das Landgericht hat auch die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Bet. zu 2) zum Betreuer zutreffend bejaht, § 1897 Abs. 1 BGB. Hierzu wird ebenfalls auf die Gründe des Beschlusses vom 27.4.1999 Bezug genommen, die der Senat sich wiederum zu eigen macht (S. 6 / 7 ). Es bedarf entgegen der Meinung der Betroffenen auch keines Rechtsanwaltes als Betreuer, da die erwähnten zivilrechtlichen Auseinandersetzungen abgeschlossen sind. Im übrigen kann der derzeitige Betreuer jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn anwaltliche Beratung erforderlich sein sollte. Daß der Bet. zu 2) sich zu Informationszwecken mit der früheren Betreuerin in Verbindung gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, vielmehr sachdienlich.

Schließlich ist hinsichtlich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zu bemerken - ohne daß es für die Entscheidung darauf ankommt-, daß diese Maßnahme derzeit zur Abwendung erheblicher Gefahren für das Vermögen der Betroffenen geboten ist. Der Sachverständige kommt nämlich in seinem Gutachten vom 17.11.1998 zu dem Ergebnis, daß die Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, unnötige Ausgaben zu tätigen.

4.

Der Antrag der Betroffenen, ihr einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, ist als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Aus den dargelegten Gründen folgt, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht, § 14 FGG, § 114 ZPO.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Ein Fall der zwingend vorgeschriebenen Bestellung gem. § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGG liegt nicht vor. Eine Bestellung aus sonstigen Gründen zur Wahrung der Interessen der Betroffenen gem. § 67 Abs. 1 S.1 FGG ist nicht geboten. Abgesehen davon, daß die Betroffene durchaus in der Lage ist, die ihr wichtigen Gesichtspunkte verständlich darzulegen, was insbesondere die zu Protokoll des Rechtspflegers erfolgte Erklärung zeigt, hat das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung von Amts wegen unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen. Hingegen ist eine weitere Überprüfung des Sachverhalts, wozu ein Betroffener ggfs. unter Mithilfe eines Verfahrenspflegers neue Tatsachen vorbringen könnte, in diesem Instanzenzug nicht mehr zulässig. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da Gerichtsgebühren nicht entstehen, § 131 Abs. 3 KostO, und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt, § 13a Abs. 1 FGG.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.000,- DM

Ende der Entscheidung

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