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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 83/07
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 1 S. 1
FGG § 20 a Abs. 2
ZPO § 99 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28.3.2007 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.3.2007 (29 T 151/06) wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Erstbeschwerdeverfahren bemisst sich unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts nach 8/10 der in erster Instanz entstandenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde erhöht er sich um die im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Das Begehren des Antragstellers ist entgegen seiner gegenteiligen, im Schriftsatz vom 14.5.2007 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung in der Sache lediglich auf eine Korrektur der Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtet. Das Landgericht hat - rechtlich zutreffend - in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragsteller u.a. seinen Freistellungsantrag aus der ursprünglichen Antragsschrift vom 21.7.2003 für erledigt erklärt hat (nämlich im Schriftsatz des Antragstellers vom 18.1.2005; GA 90) und dass demgemäß (und in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 28.4.2006) die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hatte. Die Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bezog sich allein auf die vom Antragsteller in Zusammenhang mit der Erledigungserklärung begehrte Änderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

In dieser Situation ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel unzulässig, worauf der Senat bereits mit der Verfügung vom 8.5.2007 hingewiesen hat.

Nach § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift will entsprechend dem Gedanken des § 99 Abs. 1 ZPO verhindern, dass ein Rechtsmittelgericht die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss (vgl. Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20a Rdn. 3a). Grundsätzlich handelt es sich allerdings dann um eine Entscheidung in der Hauptsache i.S. des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG, wenn das Gericht nach einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers über die Feststellung der Erledigung der Hauptsache entscheidet. Hingegen handelt es sich in der Regel um eine isolierte, nach § 20 a Abs. 2 FGG anfechtbare Kostenentscheidung, wenn die Beteiligten das Verfahren in zulässiger Weise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Ist demgegenüber allerdings - wie hier - dem Antrag in der Hauptsache (d.h. soweit er auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtet war) voll entsprochen worden, beschränkt sich die begehrte Abänderung auf die Kostenentscheidung. In diesem Fall muss es daher dem Antragsteller in derselben Weise versagt sein, die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf Grund einseitiger Erledigungserklärung mit einem Rechtsmittel lediglich mit dem Ziel einer Abänderung der Kostenentscheidung anzufechten (BayObLG WE 1992, 227 sowie zuletzt OLG Hamm NJW-RR 2006, 1388). Für eine Einschränkung des Grundsatzes der Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung der als Nebenentscheidung getroffenen Kostenentscheidung besteht daher in der vorliegenden Konstellation kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Antragsgegnerin am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Auch wenn es sich bei der Feststellung der Erledigung um eine solche in der Hauptsache handelt, ist der Geschäftswert nur nach dem Kosteninteresse zu bemessen (Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 48 Rdn. 13). Die abweichende Wertfestsetzung des Landgerichts war entsprechend zu ändern (§ 31 Abs. 1 S. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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