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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 87/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 87/04

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 12.05.2004

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 8.03.2004 und 15.03.2004 - beide 29 T 225/03 - zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert werden muss.

1)

Soweit der Antragsteller beabsichtigt, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 15.03.04 - 29 T 225/03 - zu erheben, wäre eine solche sofortige Beschwerde des Antragstellers unzulässig. Er ist durch den genannten Beschluss des Landgerichts nicht beschwert. Durch diesen Beschluss ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2), der Ehefrau des Antragstellers, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 04.08.2003 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung kann den Antragsteller persönlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in seinen Rechten verletzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidung in der Sache zutrifft oder nicht. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte zu 2) am Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht beteiligt war oder nicht. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 26.03.04 zugestellt worden. Sie selbst hat bis heute weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde, die der Antragsteller am 07.04.2004 eingelegt hat, hat er zweifelsfrei im eigenen Namen eingelegt, nicht etwa als Vertreter der Beteiligten zu 2). Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Formulierung der Beschwerde, in der unter keinem Gesichtspunkt zum Ausdruck gebracht ist, dass sie für einen Anderen als den Beteiligten zu 1) eingelegt worden sein soll. Auch in seinem PKH-Gesuch vom 18.04.2004 macht der Antragsteller deutlich, dass er die Beschwerde vom 10.04.2004 im eigenen Namen eingelegt hat. Ansonsten hätte er nicht für sich, sondern für seine Ehefrau Prozesskostenhilfe beantragt, was jedoch nicht geschehen ist.

2)

Auch die beabsichtigte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.03.2004 durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.09.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.08.2003 - 202 II 429/97 - als unzulässig verworfen war, verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings müsste die landgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerde des Antragstellers nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Antragsteller war zwar am Ausgangsverfahren 202 II 429/97 AG Köln nicht beteiligt. Hierbei kann dahinstehen, ob er wirksam durch den Beteiligten K P bevollmächtigt worden war, dessen Interessen in diesem Verfahren wahrzunehmen oder nicht. Denn ein Bevollmächtigter eines Beteiligten wird durch diese Bevollmächtigung nicht selbst zum Beteiligten. Er kann deshalb insoweit auch nicht selbst wegen der Sachentscheidung in diesem Verfahren Beschwerde einlegen. Vorliegend ist der Antragsteller durch die amtsgerichtliche Entscheidung vom 04.08.2003 jedoch dadurch beschwert, dass ihm die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, weil er als Bevollmächtigter des Beteiligten K P in diesem Verfahren aufgetreten ist, ohne eine wirksame Bevollmächtigung nachzuweisen. Soweit der Antragsteller durch die Auferlegung von Kosten in diesem Verfahren durch die das Verfahren abschließende Entscheidung beschwert worden ist, kann er auch Beschwerde einlegen. Dies bedeutet, dass er zwar nicht gegen die Entscheidung in der Sache vorgehen kann, wohl aber dagegen, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Kostenentscheidung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Dem Antragsteller sind durch die amtsgerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens 202 II 429/97 zu Recht auferlegt worden. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass das Auftreten des Antragstellers als Bevollmächtigter des Beteiligten zu 1) im Verfahren ganz erhebliche Zweifel daran aufkommen lässt, ob der Antragsteller prozessfähig ist oder nicht. Die Schriftsätze des Antragstellers entfernen sich, je länger sie werden, immer mehr vom Verfahrengegenstand. Sie sind voll von Verschwörungstheorien gegen den Antragsteller und nähren den Verdacht, dass möglicherweise Wahnvorstellungen sein prozessuales Verhalten beeinflussen. In einem solchen Fall ist es sachgerecht, demjenigen, der die Vollmacht angeblich erteilt hat, aufzugeben, die Prozessfähigkeit seines Bevollmächtigten nachzuweisen bzw. ihn aufzufordern, alle Schriftsätze und Prozesshandlungen des Bevollmächtigten ausdrücklich als eigene zu genehmigen. Wird dem nicht Folge geleistet, so ist von einer nicht ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen. Im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers ist hiermit nicht gesagt, dass der Antragsteller tatsächlich prozessunfähig ist. Gerade aber im FGG Verfahren, in dem sich häufiger Nichtjuristen als angebliche Bevollmächtigte mit in der Form und inhaltlich problematischen Schriftsätzen zu Wort melden, verlangt es der Schutz der Beteiligten, dass die Prozessfähigkeit ihrer Bevollmächtigten feststeht.

Dass der Antragsteller keine Verfahrensvollmacht der Beteiligten E P und O P hatte, steht durch die ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen dieser Beteiligten fest. Insoweit hat sich der Antragsteller die Rolle eines Verfahrensbevollmächtigten angemaßt, so dass es auch aus diesem Grunde in der Sache gerechtfertigt war, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Da das Landgericht somit im Ergebnis zutreffend entschieden hat, als es die Beschwerde des Antragstellers persönlich gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, kann auch eine weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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