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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 93/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 10
WEG § 16 II
WEG § 43 I Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 93/05

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm am 22.06.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31.03.2005 - 2 T 198/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten der 1. Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens nur in Höhe von 50 % zu erstatten haben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet nicht statt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich des Ausspruches über die Erstattung außergerichtlicher Kosten Erfolg.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27, 546 ZPO).

Der Antrag auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssel bzw. auf Zustimmung der Antragsgegner zu einer solchen Änderung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass in einer förmlichen Eigentümerversammlung über das Verlangen der Antragsteller nicht beschlossen wurde. Zwar besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis gerichtliche Hilfe in Wohnungseigentumssachen in Anspruch zu nehmen, sofern nicht zuvor versucht wurde, eine Willensbildung der Eigentümer durch Beschluss herbeizuführen. Der vorherigen Einschaltung der Wohnungseigentümerversammlung bedurfte es hier aber ausnahmsweise deshalb nicht, weil aufgrund der Einlassung der anwaltlich vertretenen Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht mit einer Beschlussfassung zugunsten der Antragsteller zu rechnen ist. Die anwaltlich vertretenen Antragsgegner haben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie das Begehren der Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für gerechtfertigt halten.

In der Sache ist der Antrag allerdings unbegründet.

Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht zu.

Gem. § 10 Abs. 3 a der Miteigentumsverordnung richtet sich der auf den einzelnen Wohnungs-/Teileigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten grundsätzlich nach seinem Miteigentumsanteil, soweit die Kosten nicht getrennt für jedes Wohnungs-/Teileigentum ermittelt werden. Die Antragsteller sind der Auffassung, sie könnten eine Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssel gem. § 242 BGB verlangen, weil die für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteile bei der Begründung des Wohnungseigentums entsprechend den Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Sondereigentumseinheiten festgelegt worden seien und bei der Nutzfläche ihres Sondereigentums eine falsche, nämlich zu große Quadratmeterzahl zugrunde gelegt worden sei. Anstatt der in der Teilungserklärung angegebenen 89 qm sei ihre Nutzfläche lediglich 73,48 qm groß.

Ob diese von den Antragstellern vorgetragene Abweichung der anteiligen Nutzfläche von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil zu einer Kostenmehrbelastung führt, die als grob unbillig im Sinne von § 242 BGB anzusehen ist (vgl. hierzu BGH ZMR 2004, 834ff. = NZM 2004, 870ff) kann dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller kann der Teilungserklärung nicht entnommen werden, dass der Berechnung der Miteigentumsanteile die Wohn- bzw. Nutzflächen des Sondereigentumseinheiten zugrunde gelegt worden sind. Ausgewiesen nach Quadratmeterangaben ist in Ziffer II der Teilungserklärung unter Ziffer 1 bis 28 eine Wohn-/Nutzfläche von insgesamt 2.116,00 qm. Mit einer Nutzfläche der Sondereigentumseinheit der Antragsteller von 89 qm ergibt sich ein Anteil an der gesamten Wohn-/Nutzfläche von 4,21 %, so dass der nach dieser Fläche berechnete Miteigentumsanteil der Antragsteller 42.100/1.000.000 anstatt - wie ausgewiesen - 37.630/1.000.000 betragen müsste. Auch der Vergleich von Sondereigentumseinheiten mit gleichgroßen Wohnflächen - wie etwa die in der Teilungserklärung unter Ziffer III 4,7 (32 qm); 14,17 (52 qm); 15,18 (87 qm); und 28,12 (106 qm) genannten - zeigt, dass trotz gleicher Quadratmeterfläche nicht immer derselbe Miteigentumsanteil berechnet wurde. Sind nach dem Inhalt der Teilungserklärung aber die für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteile nicht entsprechend der Wohn-/Nutzflächen des Sondereigentums festgelegt worden, so vermögen die Antragsteller allein mit der Begründung, dass ihre anteilige Nutzfläche von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil abweiche, eine unbillige Kostenmehrbelastung nicht darzulegen. Ob die in der Teilungserklärung vorgenommene Berechnungen der Miteigentumsanteile, deren Bestimmung das Gesetz in das Belieben der Wohnungseigentümer gestellt hat, zu einer sachgerechten Kostenverteilung oder zu einem für die Antragsteller unbilligen Ergebnis führt, kann weder ihrem Vortrag noch dem übrigen Akteninhalt entnommen werden.

Ein Änderungsanspruch der Antragsteller kann sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung der Miteigentumsverordnung ergeben (vgl. hierzu BGH aaO), da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, nach welchen Maßstäben und Nutzbarkeitsfaktoren die Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung bestimmt worden sind.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist deshalb zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren nur in Höhe von 50 % zu erstatten sind. Im Hinblick darauf, dass der Antrag zu 3) nicht unzulässig sondern unbegründet ist, besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrenbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Mit seiner Entscheidung zur Hauptsache verstößt der Senat nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Um eine Verschlechterung handelt es sich nicht, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die vorinstanzliche Abweisung eines Antrages als unzulässig durch eine Zurückweisung als unbegründet ersetzt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 WEG.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € (entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts) festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).

Ende der Entscheidung

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