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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 97/99
Rechtsgebiete: PolG NW, FreihentzG, FGG, KostO


Vorschriften:

PolG NW § 34
POlG NW § 35
PolG NW § 36 Abs. 2 Satz 2
PolG NW § 35 Abs. 1 Nr. 3
PolG NW § 34
PolG NW § 8 Abs. 1
FreihentzG § 3
FreihentzG § 7
FreihentzG § 7 Abs. 5
FreihEntzG § 5 Abs. 1
FGG § 20
FGG § 27
FGG § 29
FGG § 69 g Abs. 5
KostO § 30
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 97/99 1 T 112/97 LG Köln

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend Herrn W. J. H.,

,

,

,

an dem beteiligt sind:

1. der vorgenannte Betroffene, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt pp -

2. der P., Antragsteller,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Ahn-Roth, Appel-Hamm und Dr. Schmitz

am 28.7.1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.6.1999 - 1 T 112/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Am Sonntag, den 3.11.1996 wurde der Betroffene um 10.20 Uhr von Polizeibeamten auf der Domplatte in Köln vorläufig festgenommen, nachdem er einem von den Polizeibeamten erteilten Platzverweis nicht nachgekommen war. Dem war vorausgegangen, daß der Betroffene zunächst mit zwei weiteren Personen auf der Domplatte vor dem Dom Plakate zum Problembereich "Klagemauer/Obdachlose auf der Domplatte" hochhielt, nach den Feststellungen der Polizeibeamten in der Anzeige zur Ingewahrsamnahme "lautstark Parolen zu diesem Themenkreis" rief und "dadurch Gottesdienstbesucher belästigte". Dem ihnen daraufhin von den Polizeibeamten erteilten Platzverweis kamen die Personen nach und entfernten sich. Kurze Zeit später kehrte der Betroffene zurück und stellte sich, ein oder zwei der oben genannten Plakate tragend, wieder auf der Domplatte vor dem Dom auf. Dabei soll er nach den Angaben der Polizeibeamten ebenfalls wieder lautstark Parolen gerufen haben. Als der Betroffene dem ihm daraufhin erneut erteilten Platzverweis nicht nachkam, wurde er in Gewahrsam genommen.

Das Domgrundstück sowie die an das Domgrundstück angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentum der Hohen Domkirche. Diese Fläche ist durch eine dunklere Pflasterung markiert. Die übrige Fläche der Domplatte steht im Eigentum der Stadt Köln. Ungeklärt ist, ob die Domplatte für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Jedenfalls sind sowohl die Hohe Domkirche als auch die Stadt Köln mit einer Nutzung ihrer Grundstücke als Fußgängerzone einverstanden.

Der Betroffene wurde dem Amtsrichter vorgeführt, wo er sich äußerte und sein Verfahrensbevollmächtigter erklärte, daß der Betroffene um 15.00 Uhr an einer Demonstration teilnehmen wolle, bei der der Betroffene Versammlungsleiter sei. Das Amtsgericht ordnete unter Hinweis auf die §§ 34, 35 PolG NW die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis 19.00 Uhr desselben Tages an. Den Beschluß des Amtsgerichts hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da nach dem damaligen Akteninhalt die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde nicht überprüft werden könne. Mit Beschluß vom 30.1.1997 hat das Amtsgericht die polizeiliche Ingewahrsamnahme am 3.11.1996 bis 19.00 Uhr für zulässig erklärt, weil die Freiheitsentziehung zulässig und im Interesse der Gefahrenabwehr geboten gewesen sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde und die anschließende sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen haben das Landgericht und das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil mit der Entlassung des Betroffenen aus der Ingewahrsamnahme ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel nicht mehr bestehe. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Mit Beschluß vom 4.6.1999 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß bei der gebotenen ex ante-Sicht die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme vorgelegen hätten. Angesichts des in dem angefochtenen Beschluß näher ausgeführten Verhaltens des Betroffenen sei es unerläßlich gewesen, eine Platzverweisung durchzusetzen. Im übrigen sei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen; insbesondere sei der Einwand, daß der Betroffene um 15.00 Uhr an einer Demonstration habe teilnehmen wollen, mangels näherer Angaben nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme und ihrer Dauer zu erschüttern.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist statthaft und ordnungsgemäß eingelegt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NW, §§ 3, 7 FreihentzG, §§ 20, 27, 29 FGG). In der Sache führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Sache muß an das Landgericht schon deshalb zurückverwiesen werden, weil das Landgericht seine Anhörungspflicht verletzt hat.

Aus § 7 Abs. 5 FreihEntzG folgt, daß in allen Tatsacheninstanzen grundsätzlich zwingend eine mündliche Anhörung des Betroffenen gemäß § 5 Abs. 1 FreihEntzG geboten ist, die in ihrer Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung nach der Verwaltungsgerichtsordnung gleichwertig ist, in der also der Sachverhalt, gegebenenfalls unter Vernehmung der in Betracht kommenden Zeugen, in Gegenwart des Betroffenen durch das Gericht aufgeklärt wird (vgl. BayObLGZ 1989, 282, 289). Auf die grundsätzlich gebotene Anhörung kann nur im Ausnahmefall entsprechend § 69 g Abs. 5 FGG verzichtet werden, wenn gegenüber der Anhörung durch das Amtsgericht offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl. 1994, § 5 FreihEntzG Rn. 2).

Ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, in dem auf eine (nochmalige) Anhörung des Betroffenen verzichtet werden konnte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat sich das Landgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Die Anhörung des Betroffenen erübrigte sich jedenfalls nicht deshalb, weil bei der (nachträglichen) Beurteilung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme auf eine ex ante - Sicht abzustellen ist. Das entbindet das Tatsachengericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist vielmehr zu klären, ob der bei der gebotenen Aufklärung festgestellte Sachverhalt zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme diese Maßnahme rechtfertigte. Das erfordert zwangsläufig eine Aufklärung des Sachverhaltes, wie er sich im Zeitpunkt der Vornahme der polizeilichen Maßnahme dargestellt hat.

Anhand des Akteninhaltes vermag der Senat im übrigen nicht festzustellen, daß durch eine Anhörung des Betroffenen und eine weitere Sachaufklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Zur Klärung des Vorfalles stehen neben dem Betroffenen offensichtlich noch Zeugen zur Verfügung, von denen zu erwarten ist, daß sie sich auch angesichts des langen Zeitablaufes aufgrund der Besonderheiten des Falles noch an Einzelheiten erinnern können.

Aufgrund dessen kann damit gerechnet werden, daß zumindest die Widersprüche, die sich nach den Angaben des Betroffenen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht zu den polizeilichen Feststellungen ergeben, aufzuklären sind.

Der Betroffene selbst hat im Beschwerdeverfahren zum Sachverhalt Angaben gemacht, die den Feststellungen der Polizeibeamten in der Anzeige über die Ingewahrsamnahme jedenfalls teilweise widersprechen. Widersprüche bestehen dabei nicht nur dazu, an welcher konkreten Stelle der Betroffene sich aufgehalten hat, sondern auch zu seinem sonstigen Verhalten, insbesondere ob er sich lautstark äußerte und Passanten und/oder Gottesdienstbesucher durch sein Verhalten belästigte. Seine Angaben sind nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil er sie - möglicherweise - bei seiner Anhörung durch den Amtsrichter nicht vorgebracht hat, was im übrigen anhand des Protokolls von 3.11.1996 nicht feststellbar ist. Denn die Sachverhaltsermittlung geschieht in dem hier vorliegenden Verfahren von Amts wegen. Allein aufgrund des Akteninhaltes kann darüber hinaus nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Angaben des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur Schutzbehauptungen sind. Für diese Wertung reicht allein der Umstand, daß seine Angaben den polizeilichen Feststellungen widersprechen, nicht aus, ohne daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Betroffenen verschafft hatte.

Die Sache war auch deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen, da die bisherigen Feststellung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme nicht zulassen. Die Ingewahrsamnahme ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW zulässig, wenn sie zur Durchsetzung eines Platzverweises nach § 34 PolG NW unerläßlich ist. Voraussetzung für die Ingewahrsamnahme ist damit zunächst die Rechtmäßigkeit des Platzverweis nach § 34 PolG NW. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NW eine Person von einem Ort verweisen oder das Betreten eines Ortes verbieten. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet indessen keine ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß von dem Betroffenen eine Gefahr in diesem Sinne ausgegangen ist.

Zu berücksichtigen ist hier nämlich, daß sowohl die Hohe Domkirche als auch die Stadt Köln ihre Grundstücke auf der Domplatte für die Nutzung als Fußgängerzone der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt haben. Erlaubt ist damit jedes Verhalten, das sich im Rahmen dieser Nutzung bewegt; ein solches Verhalten kann die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Duldung einer Nutzung der Grundstücke als Fußgängerzone beinhaltet nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht nur die Nutzung der Grundstücke zur Fortbewegung, sondern gewährt auch die Möglichkeit zum kommunikativen Gebrauch, gleich dem Gemeingebrauch von öffentlich gewidmetem Straßenraum (vgl. OLG Köln JmBL NW 1995, 140, 142). Als Teil des so erlaubten kommunikativen Verkehrs besteht damit grundsätzlich für jedermann das Recht, auf dem der Öffentlickeit zur Verfügung gestellten Raum seine Meinung zu äußern, soweit sich dies im Rahmen des Gemeingebrauchs hält. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Hohe Domkirche im konkreten Fall auf ihr Hausrecht bzw. die Verletzung ihres Eigentums berufen hatte, denn aufgrund der Zurverfügungstellung ihrer Grundstücke für den öffentlichen Verkehr ist es ihr grundsätzlich verwehrt, sich auf eine Verletzung ihres Eigentums durch gemeinverträgliche Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berufen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht allerdings kein Recht, eine Kontaktaufnahme zu erzwingen. Meinungsäußerungen, die dem Adressaten gleichsam aufgedrängt werden, entsprechen nicht der Verfassungsvorstellung eines umfassend freien, auf autonomer Entschließung der Beteiligten beruhenden Kommunikationsprozesses. Es muß nicht hingenommen werden, zu jedem Zeitpunkt und auf jede beliebige Weise mit Meinungskundgaben konfrontiert zu werden (vgl. BayObLG NJW 1969, 1127, 1128; OLG Stuttgart NJW 1969, 1543; OLG Karlsruhe NJW 1970, 64, 65; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bearb. Degenhart, 1999, Art. 5 Rn. 247, 248).

Das Recht zur Meinungsäußerung im öffentlichen Verkehr wird danach und darüber hinaus beschränkt durch den entgegenstehenden Gebrauch Dritter, so insbesondere wenn Passanten bedrängt und in ihrer Fortbewegung gehindert werden; jeglichem Gemeingebrauch und damit dem Gebrauch der für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Grundstücke ist das Erfordernis gemeinwohlverträglicher Ausübung immanent (vgl. Bonner Kommentar, aaO, Rn. 252).

Ausgehend davon kann bei einer Güterabwägung der zu schützenden Rechtsgüter eine das Einschreiten der Polizei rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben sein, wenn zumindest durch die äußeren Umstände der Meinungskundgabe schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Hier kommen besonders in Betracht das Recht Dritter zur freien Fortbewegung, das Recht zur ungestörten Religionsausübung und das Recht, sich nicht eine Meinung aufzwingen zu lassen. Zur Vornahme der hier gebotenen Güterabwägung enthält der Sachverhalt jedoch bisher keine ausreichenden Feststellungen. Auch wenn entsprechend den Angaben der Polizeibeamten der Betroffene sich "lautstark" äußerte und "dadurch" Gottesdienstbesucher belästigte, ist diesen Angaben derzeit nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Betroffene in erheblichem Maße Rechte Dritter beeinträchtigte, denn bloße Belästigungen rechtfertigen grundsätzlich keinen polizeilichen Eingriff (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungrecht, 12. Aufl. 1995, Rn. 143; s. auch BVerwGE 10, 91, 94). In den Feststellungen der Polizeibeamten in der Anzeige zu dem zweiten, hier zu beurteilenden Platzverweis findet sich darüber hinaus kein erneuter Hinweis auf eine Belästigung der Gottesdienstbesucher oder sonstiger Passanten.

Das Landgericht wird deshalb zu klären haben, ob und in welcher Weise hier Rechte der Gottesdienstbesucher und Passanten beinträchtigt wurden. Dazu werden nähere Einzelheiten zum Verhalten des Betroffenen aufzuklären sein. Bei Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen, wofür sprechen könnte, daß der Betroffene nach eigenen Angaben Passanten ansprach, ihnen damit möglicherweise seine Meinung aufzwingen wollte, ist im Rahmen einer Güterabwägung weiter zu prüfen, ob die verletzen Rechtsgüter der Passanten und Gottesdienstbesucher im konkreten Fall wegen einer erheblichen Beeinträchtigung höheren Schutzes bedurften als das Recht des Betroffenen auf freie Meinungsäußerung.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß gegen das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ingewahrsamnahme, insbesondere der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß keine Bedenken bestehen. Das gilt auch für die Dauer der Maßnahme. Anhaltspunkte, die eine Abwägung hinsichtlich des von dem Betroffenen bei der Anhörung durch den Amtsrichter geltend gemachten Wunsches auf Teilnahme an einer Demonstration ermöglicht hätten, bestanden nicht, so daß insoweit bei der Entscheidung Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.

Da das Rechtsmittel nach den vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, wird das Landgericht in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 30, 131 Abs. 2 KostO und entspricht der nicht beanstandeten Festsetzung der Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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