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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 98/99
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 3
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 44 Abs. 3
WEG § 26 Abs. 3
WEG § 48 Abs. 3
FGG § 20
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
FGG § 27
ZPO § 550
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 98/99 8 T 76/99 LG Bonn 28 II 24/99 AG Bonn

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Reinemund, Appel-Hamm und Dr. Schmitz

am 12.7.99 beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31.05.1999 - 8 T 76/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 5) und 6). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.ooo DM festgesetzt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 3, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 55o ZPO).

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) gegen den Beschluß des AG, durch den es auf den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 4) durch einstweilige Anordnung gemäß §§ 44 Abs. 3, 26 Abs.3 WEG die Beteiligte zu 7) zum Notverwalter bestellt hat, als unzulässig verworfen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Einstweilige Anordnungen seien nur anfechtbar, wenn sie nicht in einem anhängigen Hauptverfahren ergangen oder greifbar gesetzwidrig sind. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Insbesondere habe die Amtsrichterin entsprechend ihrem Vermerk vom 18.2.99 beabsichtigt, nach der Notverwalterbestellung das Hauptverfahren weiter durchzuführen, so daß von einem anhängigen Hauptverfahren auszugehen sei.

Mit dieser Erwägung hat das Landgericht zutreffend die sofortige Beschwerde der Beteiligten als unzulässig angesehen.

Das Verfahren gemäß § 43 WEG kennt keine einstweilige Verfügung. An die Stelle dieses Instituts tritt in Wohnungseigentumssachen die einstweilige Anordung, die allerdings - anders als die einstweilige Verfügung - nicht isoliert, d.h. nicht ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren erlassen werden kann. Voraussetzung für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 S. 1 WEG ist nach allgemeiner Meinung die Anhängigkeit eines Hauptverfahrens (vgl. BayObLGZ 77, 44/48 und 93, 734 und WuM 9o,4o9; OLG Hamm OLGZ 78, 16/ 18; Bärmann/Pick/Merle WEG § 44 Rdnr. 73; Weitnauer/Hauger WEG § 44 Rdnr. 3; Palandt/Bassenge BGB § 44 WEG Rdnr. 5). Das ist daraus herzuleiten, daß gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der vorgenannten Vorschrift der Richter nur "für die Dauer des Verfahrens" einstweilige Anordnungen treffen kann. Die Anordnung ist gemäß § 44 Abs. 3 S. 2 WEG selbständig nicht anfechtbar, der Richter kann sie jedoch in jeder Lage des Hauptverfahrens von sich aus oder auf Antrag nach § 18 FGG aufheben oder ändern, wenn die Voraussetzungen, die zum Erlaß der Anordnung geführt haben, nicht mehr vorliegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG § 44 Rdnr. 76; Weitnauer/Hauger WEG § 44 Rdnr. 8). Einen Ausnahmefall, in dem die Anfechtung zugelassen wird, nämlich insbesondere wenn - wie in der Rechtsprechung anerkannt, der sich der Senat anschließt - die einstweilige Anordnung nicht im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen wurde oder greifbar gesetzeswidrig ist, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Die Ansicht der Beschwerdeführer, die angefochtene einstweilige Anordnung sei ohne ein anhängiges Hauptverfahren erlassen worden, teilt der Senat nicht. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag vom 11.2.99 an das Amtsgericht - Rechtsantragstelle WEG - dargelegt, daß der bisherige Verwalter, die Beteiligte zu 6), den Verwaltervertrag fristlos gekündigt habe, und sodann im Hinblick auch darauf, daß der Verwalter seit Ende des vorigen Jahres Rechnungen sowie die fälligen Versicherungsprämien für Gebäude und Haftpflicht nicht mehr bezahlt habe, gebeten "um eine einstweilige Verfügung und schnellstmögliche Bestellung eines Notverwalters, der zunächst vordringlich unseren Besitz absichert und unsere Wohnungen bewohnbar erhält". Dieser Antrag, von Naturparteien gestellt, beinhaltete ersichtlich die Veranlassung der damit gebotenen und zulässigen gerichtlichen Maßnahmen zur alsbaldigen Behebung eines verwalterlosen Zustands. Gesetzlich vorgesehen ist insoweit das Verfahren auf Bestellung eines Notverwalters. Danach kann das Wohnungseigentumsgericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers einen Verwalter (sog. Notverwalter) unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG (= Fehlen eines Verwalters und dringendes Bedürfnis zur Bestellung eines Notverwalters bis zur Behebung des Mangels) gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG bestellen. Ferner kann es, da die insoweit erfolgende Bestellung erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird, für den Fall, daß der neue Verwalter sofort tätig werden können soll und muß, auf Antrag oder von amtswegen diesen schon für die Dauer des anhängigen Hauptverfahrens durch - sofort wirksame - einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG bestimmen (vgl. KG OLGZ 89, 435; OLG Düsseldorf ZMR 89, 315; Bärmann aaO § 26 Rdnr. 21o + 225). Nicht anders hat das Amtsgericht den Antrag verstanden. Weil die einstweilige Anordnung über die Bestellung des benannten Notverwalters ausdrücklich nach § 44 Abs. 3 WEG ergangen ist, ist klargestellt, daß diese auch nur für die Dauer des Hauptverfahrens nach §§ 26 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG gilt und damit zugleich in jeder Lage des Hauptverfahrens von amtswegen oder auf Antrag nach § 18 FGG wieder aufgehoben oder geändert werden kann, wenn die Voraussetzungen, die zum Erlaß der Anordnung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Dementsprechend hatte das Amtsgericht die Antragsteller unter dem 18.2.99 auch darauf hingewiesen, daß nunmehr die weitere Durchführung des Hauptverfahrens erforderlich sei, und ihnen deshalb aufgegeben, eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen. Danach wird nunmehr das Amtsgericht auch umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache anzuberaumen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 5) und 6) als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für die Anordnung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum, weil die übrigen Beteiligten am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt wurden (§ 47 S.2 WEG).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen.

Ende der Entscheidung

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