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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 17 W 127/06
Rechtsgebiete: KV GKG


Vorschriften:

KV GKG Nr. 1211
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 854,00 €.

Gründe:

I.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte, das rechtskräftig wurde. Entsprechend des Kostenfestsetzungsantrages hat die Rechtspflegerin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss 1.281,00 € an Gerichtkosten (drei Gebühren nach Nr. 1210 KV GKG) eingestellt.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel und ist der Ansicht, die Gerichtsgebühren seien auf eine Gebühr zu reduzieren, da lediglich ein Versäumnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangen sei. Wenn im Falle einer Entscheidung nach § 313 a Abs. 2 ZPO eine entsprechende Gebührenermäßigung vorgesehen sei, so müsse dies für den Fall des § 313 b ZPO erst recht gelten.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nach Anhörung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

1.)

Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass eine Reduzierung der dreifachen Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV GKG auf eine einfache Gebühr im Falle eines gegen die beklagte Partei verkündeten Versäumnisurteils nicht stattfindet. Nummer 1211 KV GKG, auf den sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht bezieht, ist auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dies ergibt sich sowohl aus dem Text der Vorschrift selbst als auch aus den in Ziffer 1-4 der Vorschrift aufgezählten Anwendungsfällen. Danach findet eine Privilegierung im Hinblick auf die Gerichtskosten ausnahmsweise und nur dann statt, wenn das Verfahren insgesamt wegen aller Beteiligten und aller Anträge beendet wird, was im Falle eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO gegen den Kläger oder gemäß § 331 Abs. 2 Hs. 1 ZPO gegen den Beklagten gerade nicht der Fall ist (KG JB 1999, 152 = NJW-RR 1999, 869; OLG Hamburg JB 1996, 488; OLG Stuttgart JB 1999, 423; Senat, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 17 W 272/97 -; Hartmann, Kostengesetze, 36 Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 2). Denn es besteht die Möglichkeit des Einspruchs, § 338 ZPO, weshalb sich die Situation von den Konstellationen, für die Nr. 1211 KV GKG ausdrücklich eine Gebührenermäßigung vorsieht (Klagerücknahme, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil, Vergleich, Erledigung), grundlegend und unterscheidet.

2.)

Zur Stützung ihrer Rechtsansicht kann sich die Beklagte auch nicht auf Nr. 1211 Nr. 2, letzte Alt. KV GKG berufen, wonach eine Gebührenermäßigung auch dann stattfindet, wenn ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Schon aus der ausdrücklichen Erwähnung ausschließlich des § 313 a Abs. 2 ZPO und nicht auch des für Versäumnisurteile einschlägigen § 313 b ZPO lässt sich schließen, dass eine Privilegierung in gebührenrechtlicher Hinsicht auch für das Versäumnisurteil vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Es kommt hinzu, dass dieser, wie die Erwähnung des § 331 ZPO in Nr. 1211 Nr. 1 d) KV GKG zeigt, den Fall des Versäumnisurteils mit in seine Erwägungen einbezogen hat, ohne dass er aber für die vorliegend in Rede stehende Konstellation eine Gebührenermäßigung angeordnet hat. Gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht spricht schließlich und vor allem, dass es der Gesetzgeber auch bei der Neufassung von Nr. 1211 KV GKG unterlassen hat, für den Fall eines Versäumnisurteils eine Gebührenermäßigung vorzusehen, obwohl es Ende der 90-iger Jahre in der Rechtsprechung Stimmen gab, gerade aus diesem Grunde die Verfassungsmäßigkeit der Regelung anzuzweifeln. Den diesbezüglichen Vorlagebeschluss des LG Tübingen (JB 1997, 650) hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1999, 3550) als unzulässig verworfen. Mit überzeugenden Gründen hatte sich zuvor bereits das Kammergericht (a.a.O.) gegen die Rechtsansicht des LG Tübingen gewandt. Da es der Gesetzgeber angesichts dessen im Rahmen der Neufassung der Nr. 1211 KV GKG nicht für erforderlich gehalten hat, diese Regelung in dem von der Beschwerdeführerin erstrebten Sinne zu ergänzen, sieht sich der Senat daran gehindert, sich über den Willen des Gesetzgebers - etwa durch eine analoge Anwendung - hinwegzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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