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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 17 W 177/07
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs.
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
RPflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 659,16 Euro

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine große deutsche Transportversicherung mit Sitz in I, nahm die Beklagte vor dem Landgericht Köln wegen eines Transportschadens in Anspruch. Hierzu mandatierte sie in Hamburg residierende Rechtsanwälte. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. Reisekosten, Taxikosten und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Termins in Köln durch ihre Hamburger Rechtsanwälte, insgesamt 659,16 Euro.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Hinweis, die Klägerin habe eine eigene Rechtsabteilung und sei deshalb gehalten gewesen, sich am Gerichtsort residierender Rechtsanwälte zu bedienen.

Die Klägerin erwidert, sie habe "vermutlich" eine Rechtsabteilung, die aber Transportregresse nicht bearbeite. Dies mache ihre nicht volljuristisch besetzte Transportabteilung. Zur Stützung ihrer Rechtsansicht beruft sie sich auf den Beschluss des OLG Stuttgart - 8 W 225/04 -.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Mitarbeitern der Transportabteilung der Klägerin um hochspezialisierte Kräfte handeln müsse, die in Fragen des Transportregresses als rechtskundig einzustufen und von daher in der Lage seien, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort unmittelbar zu informieren. Dies müsse jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden gelten, der keine rechtlichen Besonderheiten aufweise, was seinen Niederschlag im standardisierten Klagevortrag der Klägerin gefunden haben. Sie beruft sich zudem auf den Beschluss des Senats vom 4. September 2006 - 17 W 132/06 -.

Die Klägerin erwidert, auf die Einwände der Beklagten komme es nicht an, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ihren Vertrauensanwalt mandatieren dürfen und deshalb auch dessen Reisekosten durch die Beklagte zu erstatten seien. Zudem sei eine Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten, weil der erkennende Senat von dessen Rechtsprechung abweiche.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten abgelehnt unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats aus September 2006.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung der angemeldeten Kosten abgelehnt.

1.

Nur im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Hinzuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO anzusehen ist (BGH NJW 2003, 898). Schon in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aber eine Ausnahme für den Fall als gegeben angesehen, dass schon bei Mandatierung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird, was dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein gewerbliches Unternehmen mit einer die Sache bearbeitenden Rechtsabteilung handelt. In zwei späteren Entscheidungen (NJW-RR 2004, 857, 858; 1724, 1725) hat der Bundesgerichtshof in mit den vorliegenden vergleichbaren Fällen weiter einschränkend entschieden, dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch trotz fehlender Rechtsabteilung auch dann nicht erforderlich ist, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage sind, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich oder mündlich zu informieren. Ein solcher Fall ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.

2.

So liegt der Fall hier.

Wenn sich die Klägerin darauf beruft, Transportregresse würden nicht von der "vermutlich" vorhandenen Rechts-, sondern von ihrer Transportabteilung bearbeitet, dann darf daraus ohne Weiteres geschlossen werden, dass dort ein erheblicher Sachverstand sowie ausreichend Erfahrung vorhanden sind. Selbst wenn diese Abteilung nicht volljuristisch besetzt ist, so ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Bearbeitung kostenrelevanter Fälle wie etwa den vorliegenden (Streitwert der Hauptsache: 191.641,02 Euro) von unqualifizierten Mitarbeiten ausführen lässt - dies schon im Eigeninteresse. Auch ohne mit einem Volljuristen besetzt zu sein, kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass dort in rechtlicher Hinsicht speziell geschultes Personal vorhanden ist. Dass dies nicht der Fall ist, hat auch die Klägerin nicht behauptet, so dass sich der vorliegende Fall im Ergebnis in diesem Punkt grundsätzlich von dem vom BGH entschiedenen (NJW-RR 2004, 1724, 1725, li. Sp. lit. cc) a.E.) unterscheidet. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem vorliegenden Fall zudem um einen Standardfall, der keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, so dass auch von daher die Mitarbeiter der Transportabteilung ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gewesen wären, eine Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort Köln unmittelbar zu informieren. Aus diesem Grunde ist der vorliegende Fall mit demjenigen, den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte und auf den sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht bezogen hat, nicht vergleichbar. Auch war es diesem zeitlich noch gar nicht möglich, die beiden oben angeführten Entscheidungen des BGH (NJW-RR 2004, 857; 1724) zu berücksichtigen, die vorliegend einschlägig sind.

Unbehelflich ist schließlich der Hinweis der Klägerin auf die Kostenerstattung im Falle der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten am Prozessort, da sie einen solchen nicht mandatiert hat.

3.

Da der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, vielmehr die hier relevanten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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