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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: 17 W 221/05
Rechtsgebiete: VV RVG, MarkenG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3100
MarkenG § 140 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 221/05

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 4. Juli 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 27. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dahlmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Waters und Schütz

am 7. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2005 und 12. Oktober 2005 - 31 O 382/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2005 sind von dem Antragsgegner an Kosten 3.586,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2005 an die Antragstellerinnen zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 406,20 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben zur Festsetzung für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten u. a. eine 0,3 - Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV (406,20 €) sowie eine Dokumentenpauschale (12,50 €) zur Kostenfestsetzung angemeldet, für die Mitwirkung der Patentanwälte eine 1,3 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (1.760,20 €), eine 0,3 - Erhöhungsgebühr (406,20 €) sowie eine Postpauschale (20,00 €).

Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2005 das Entstandensein einer Erhöhungsgebühr verneint. Auch die Festsetzung der Dokumentenpauschale hat er abgelehnt. Hinsichtlich der Patentanwaltskosten ist er lediglich von einer 1,0 - Verfahrensgebühr ausgegangen. Anstatt der zur Festsetzung angemeldeten Kosten in Höhe von 4.398,20 € hat er daher lediglich 3.167,30 € festgesetzt (1.760,20 € + 20,00 € + 13,10 € + 1.354,00 € + 20,00 €).

Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben sich die Antragsteller lediglich gegen die Nichtberücksichtigung der Dokumentenpauschale sowie dagegen gewandt, dass der Rechtspfleger lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr für das Tätigwerden der Patentanwälte als berechtigt angesehen hat, nicht aber dagegen, dass die Erhöhungsgebühren nicht festgesetzt wurden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Da er im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss auf den dezidierten Vortrag der Antragsteller zur Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale nicht eingegangen war, sondern lediglich zur Patentrechtsanwaltsgebühr Stellung genommen hatte, hat der Senat den Vorlagebeschluss aufgehoben und dem Landgericht die Sache zurückgegeben unter Hinweis darauf, dass es insoweit an einer Begründung für die Vorlage mangelt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2005 hat der Rechtspfleger weitere 12,50 € zu Gunsten der Antragsteller festgesetzt und die Sache erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vollen Erfolg.

Den Antragstellern stehen weitere 406,20 € zur Festsetzung zu.

Der dem mitwirkenden Patentrechtsanwalt entstandene Vergütungsanspruch ist in Höhe einer 1,3-Gebühr (Nr. 3100 VV) erstattungsfähig.

Mit dem OLG Frankfurt (GRUR-RR 2005, 104) und dem OLG Hamburg - 8 W 51/05 -, Beschluss vom 22. März 2005, ist der Senat der Ansicht, dass dem mitwirkenden Patentrechtsanwalt ein Vergütungsanspruch in vorgenannter Höhe zusteht. Die von Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller - Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., Nr. 3208 VV Rdnr. 10, vertretene Ansicht überzeugt dagegen nicht.

In § 140 Abs. 3 MarkenG ist bestimmt, dass von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentrechtanwaltes entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG zu erstatten sind. Hieraus ist auch nach Ansicht des Senates nicht zu entnehmen, dass die Patentrechtsanwaltskosten stets und nur in Höhe einer 1,0-Gebühr erstattungsfähig sind. § 13 RVG enthält eine Definition des Begriffes der Wertgebühr und gibt eine Kalkulationsgrundlage. Diese Norm enthält aber keinen Gebührentatbestand. Erst durch Hinzuziehung des Vergütungsverzeichnisses gem. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG wird die Höhe der Gebühr bestimmbar.

Wollte man § 140 Abs. 3 MarkenG n. F. so verstehen, dass mit der Verweisung auf § 13 RVG so gemeint ist, dass dem Patentrechtsanwalt stets nur eine Gebühr von 1,0 zustehen soll, so müsste dies auch für den Fall gelten, dass einem Rechtsanwalt - beispielsweise im Beschwerdeverfahren (Nr. 3500 VV) lediglich eine 0,5-Gebühr zusteht. Diese Überlegung zeigt, dass der Verweisung im Text des § 140 Abs. 3 MarkenG auf § 13 RVG nicht die vom Rechtspfleger angenommene Bedeutung zugemessen werden kann.

Soweit sich Müller-Rabe, a. a. O., zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf Art. 4 Abs. 49 KostModG stützt, ist dies unbehelflich. Dort ist allein der Gebührenanspruch eines beigeordneten Patentanwaltes im Prozesskostenhilfeverfahren geregelt. Dies trifft aber nicht den vorliegenden Fall.

Dass allein die vom Senat in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Frankfurt und Hamburg vorgenommene Auslegung die zutreffende ist, ergibt sich zudem aus der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm des Markengesetzes. Der bis zum 31. Dezember 2001 maßgebliche § 140 Abs. 5 MarkenG begrenzte die zu erstattenden Gebühren ausdrücklich "bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGebO". In der ab 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten Fassung des § 140 Abs. 3 MarkenG war dagegen bestimmt, dass dem Patentrechtsanwalt "die Gebühren nach § 11 BRAGebO ... zu erstatten" sind. Dem Umstand, dass die in § 140 Abs. 5 MarkenG noch vorhandene Einschränkung "bis zur Höhe einer vollen Gebühr" weggefallen war, wurde entnommen, dass nunmehr die Patentrechtsanwaltskosten in gleichem Umfang wie die entsprechenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein sollten (BGH GRUR 2004, 1061, 1063; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 58).

Im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (Art. 4 Abs. 44 Nr. 2) ist § 140 Abs. 3 MarkenG mit Wirkung vom 1. Juli 2004 dahingehend geändert worden, dass die Worte "nach § 11 BRAGebO" durch die Worte "nach § 13 des RVG" ersetzt wurden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die BRAGebO durch das RVG abgelöst wurde. Dafür, dass mit dieser Änderung vom Gesetzgeber noch etwas Anderes bezweckt wurde, nämlich die bis zum 31. Dezember 2001 bestehende Rechtslage, wonach dem Patentrechtsanwalt stets nur eine Gebühr in Höhe von 1,0 zustehen sollte, nach kurzer Zeit wieder herzustellen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Solches lässt sich insbesondere nicht der Gesetzesbegründung (BT-Dr 15/1971, S. 237, 238) entnehmen.

Zudem enthält § 140 Abs. 3 MarkenG in seiner jetzigen Fassung im Gegensatz zu § 140 Abs. 5 MarkenG keine Obergrenze für die Gebühren. Hätte der Gesetzgeber unter der Geltung des RVG eine solche wieder einführen wollen, so hätte es nahe gelegen, dass er dem Gesetzestext wieder die alte Fassung gegeben hätte. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, spricht gerade dafür, dass an der ab 1. Januar 2002 geltende Rechtslage durch die Änderung des Gesetzestextes im Hinblick auf das RVG ansonsten keine Änderung vorgenommen werden sollte.

Die geltendgemachten Patentrechtsanwaltskosten sind daher in voller Höhe erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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