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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 17 W 233/05
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3104
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 233/05

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. September 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 02. September 2005 - 20 0 119/05 -durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter am 14. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 02. September 2005 - 20 O 119/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 05. Juli 2005 sind von der Beklagten 1.041,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juli 2005 an den Kläger zu erstatten. In diesem Betrag sind 453,00 € Gerichtskosten enthalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 522,00 €

Gründe:

I.

Nachdem die Beklagte zunächst in ihrer Klageerwiderung angekündigt hatte, Klageabweisung zu beantragen, teilte ihr Prozessbevollmächtigter am 25. Mai 2005 schriftsätzlich mit, die Beklagte habe "mit gleicher Post die Klageforderung zuzüglich Zinsen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Auszahlung gebracht". Sie gehe davon aus, dass dieser den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären werde. Dem werde sie sich anschließen. Als bis 23. Juni 2005 noch kein Geldeingang zu verzeichnen war, rief der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim gegnerischen Kollegen an. Jener nahm deshalb Kontakt mit seiner Mandantin auf, und es stellte sich heraus, dass das Geld wegen eines internen Fehlers von dort aus bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Anweisung gelangt war. Dieses wurde nunmehr veranlasst. Entsprechendes teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten demjenigen des Klägers in einem weiteren Telefonat mit. Am 01. Juli 2005 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit im Namen seines Mandanten für erledigt. Das Landgericht legte der Beklagten sodann gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf.

Der Kläger hat zur Kostenfestsetzung u. a. eine 1,2-Termingebühr nach Nr. 3104 VV RVG angemeldet. Der Rechtspfleger hat dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, weil die beiden geführten Telefonate nicht der Erledigung des Verfahrens gedient hätten sondern alleine der Sachinformation.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch ansonsten keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ist nicht angefallen. Zutreffend ist allerdings im Ausgangspunkt, dass es gemäß VV Teil 3, Vorbemerkung 3, Nr. 3 letzte Alternative, dafür ausreicht, dass die anwaltlichen Vertreter der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung teilnehmen. Auf die Erledigung des Verfahrens soll eine Besprechung nach Gebauer/Hembach/N. Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage, VV Vorbemerkung 3 Rdnr. 124 (a. A. wohl: Riedel/Sußbauer/Keller, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Auflage, Rdnr. 48) schon dann gerichtet sein, wenn sie nur dazu dient, das Verfahren abzukürzen, etwa wenn die Prozessbevollmächtigten eine Unterredung führen, um einen Punkt unstreitig zu stellen, über den das Gericht ansonsten hätte Beweis erheben müssen. Andere Gespräche als die vorstehend beschriebenen sollen dagegen keine Terminsgebühr auslösen, so etwa Nachfragen nach dem Sachstand (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdnr. 94; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 12 a. E.; s. a. OVG Münster AnwBl 2000, 698). Dient also das Gespräch oder das Telefonat lediglich der Informationsbeschaffung, dann sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen eine Terminsgebühr ausgelöst wird.

So liegt der Fall hier.

Der Anruf des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei demjenigen der Beklagten diente allein dem Zweck in Erfahrung zu bringen, warum die bereits mehr als einen Monat zuvor schriftsätzlich angekündigte und als veranlasst bezeichnete Zahlung immer noch nicht eingegangen war. Sie diente dagegen nicht den Zwecken, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Terminsgebühr einführte, die auch dann anfallen soll, wenn die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Unterredung führen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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