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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 17 W 243/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 100 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel der Klägerin vom 03.03.2006 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I - III vom 27.12.2005 in der Fassung des Beschlusses des Rechtspflegers vom 27.06.2006 - Az.: jeweils 25 O 376/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für die Beschwerden: jeweils 347,00 €.

Gründe:

Für die Beschwerdeentscheidung kann offen bleiben, ob die Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden sind, denn die Beschwerden sind jedenfalls in der Sache unbegründet.

Nach § 100 Abs. 4 ZPO kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Bezug auf die zu erstattenden Prozesskosten nur dann in Betracht, wenn mehrere Beklagte in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Ob und in welchem Umfang die bezeichnete Vorschrift auch auf einen Vergleich Anwendung finden kann, bedarf hier keiner abschließenden Festlegung. Voraussetzung wäre jedenfalls auch hier, dass in der Hauptsache eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 100 Rz. 11). Das ist hier nicht der Fall, denn der Vergleich regelt überhaupt keine auszugleichende Schuld, sondern stellt vielmehr fest, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag ausgeglichen sind. Damit fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten.

Nach erfolgter Berichtigung der Gerichtskostenrechnung hat der Rechtspfleger auch zutreffend einen Gesamterstattungsbetrag von 466,50 € ausgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin auch nichts ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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