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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 17 W 260/99
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 575
RpflG § 11 Abs. 1
BRAGO § 13 Abs. 3
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 3
BRAGO § 32 Abs. 2
BRAGO § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 W 260/99 7 O 295/93 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Kostenfestsetzungssache

pp.

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10. Mai 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 13. April 1999 - 7 O 295/93 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Siegburg sowie der Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer und Winn

am 20. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Rechtspflegerin als zu erstattende zweitinstanzliche Prozesskosten der Beklagten statt einer 19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem (Mehr-) Wert der mitverglichenen nichtanhängigen Ansprüche lediglich eine 15/10 Gebühr in die Kostenausgleichung einbezogen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Streitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.

Gründe:

Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt die Beschwerde im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges, die angewiesen wird, die Kosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu auszugleichen.

Mit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die den Berufungsanwälten der Beklagten erwachsene Vergleichsgebühr, soweit sie durch die Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche in den in zweiter Instanz des vorangegangenen Prozesses abgeschlossenen Prozessvergleich angefallen ist, lediglich als 15/10 Gebühr Eingang in die Ausgleichung der zweitinstanzlichen Prozesskosten gefunden hat. Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, steht den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den im Berufungsrechtszug unter deren Mitwirkung zustande gekommenen Vergleich in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben einer 13/10 Gebühr nach dem Wert des verglichenen Klageanspruchs eine 19,5/10 Vergleichsgebühr aus dem Wert der mitverglichenen nichtanhängigen Ansprüche zu.

Die im Schrifttum (z. B. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 23 Rn. 53) und in der Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 515) verschiedentlich vertretende Ansicht, dass ein in der Berufungsinstanz abgeschlossener Prozessvergleich nur eine 15/10 Vergleichsgebühr zur Entstehung gelangen lasse, soweit dadurch nichtanhängige Ansprüche mit verglichen worden seien, vermag der Senat nicht zu teilen; sie findet schon im Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt I 1325) geänderten und am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung keine Stütze. Danach erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs 15/10 der vollen Gebühr, wenn und soweit über dessen Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hätte der Gesetzgeber dem Anwalt für diesen Fall stets eine 15/10 Vergleichsgebühr zubilligen wollen, gleichviel, ob der Prozessvergleich in erster Instanz, im Berufungsrechtszug oder im Revisionsverfahren abgeschlossen wird, so hätte es einer Anknüpfung des Gebührensatzes von 15/10 an die volle Gebühr als Berechnungsgrundlage für die Vergleichsgebühr nicht bedurft. Der Umstand, dass nach der gesetzlichen Regelung für die Berechnung der 15/10 Gebühr auf die volle Gebühr als Ausgangsgebühr abzustellen ist, rechtfertigt deshalb die Annahme, dass die volle Gebühr in einem Fall der vorliegenden Art in Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu ermitteln ist. Danach erhöhen sich die Beträge der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 ersichtlichen Gebühren im zweiten Rechtszug um 3/10; eine volle Gebühr im Berufungsverfahren entspricht mithin einer 13/10 Gebühr, so dass sich auch die 15/10 Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus einer 13/10 Gebühr errechnet und folglich 19,5/10 beträgt, wenn und soweit in einem vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich nichtanhängige Ansprüche mitverglichen werden.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch systematische Gesichtspunkte. So ist allgemein anerkannt, dass eine dem Anwalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 erwachsene volle Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, über dessen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren oder ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig ist, als 13/10 Gebühr entsteht, wenn der Vergleich vor dem Berufungsgericht zustande gekommen ist. Auch für die halbe Prozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO, auf die der Anwalt Anspruch hat, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung über andere nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen, ist es allgemein anerkannt, dass sie nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 zu erhöhen ist und demnach als 6,5/10 Gebühr entsteht, wenn und soweit der Vergleich über nichtanhängige Ansprüche im Berufungsverfahren protokolliert worden ist.

Die teleologische Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der durch Artikel 7 Nr. 1 Ziffer 10 a des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 als § 23 Abs. 1 Satz 1 neu in die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eingefügten Vorschrift seinen Ausdruck gefunden hat, soll mit der erhöhten Vergleichsgebühr ein gegenüber dem früheren Rechtszustand verstärkter Anreiz geschaffen werden, durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs oder durch die Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich einen darüber sonst zu erwartenden Rechtsstreit zu vermeiden. Dem durch den Abschluss eines Prozessvergleichs im Berufungsverfahren an der Beilegung eines Streits der Parteien über einen nichtanhängigen Gegenstand mitwirkenden Rechtsanwalt eine um lediglich 2/10, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für einen unter Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche abgeschlossenen Prozessvergleich dagegen eine um 5/10 höhere als die volle Gebühr zuzubilligen, soweit der Vergleich sich über einen nichtanhängigen Anspruch verhält, ist hiernach nicht gerechtfertigt. Da es für das durch eine erhöhte Vergleichsgebühr geförderte Ziel einer endgültigen Beilegung des Streits über nicht anhängige Ansprüche ohne Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens keinen Unterschied macht, in welcher Instanz der Vergleich zustande kommt, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die dem Anwalt für erfolgreiche Bemühungen um die Vermeidung eines weiteren Prozesses durch Einbeziehung nichtanhängiger streitiger Ansprüche in einen Prozessvergleich zugedachte Mehrvergütung geringer ausfallen lassen wollte, wenn der Vergleich erst im Berufungsverfahren abgeschlossen wird.

Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO lässt sich letztlich nichts für die von der Rechtspflegerin vertretene Ansicht herleiten, dass die Vergleichsgebühr für einen Prozessvergleich in der Rechtsmittelinstanz wie im ersten Rechtszug nur als 15/10 Gebühr zur Entstehung gelange, soweit ein nichtanhängiger Gegenstand mitverglichen worden sei. Richtig ist zwar, dass sich ein nichtanhängiger Gegenstand nicht in einem gerichtlich anhängigen Verfahren und damit auch nicht im Berufungsverfahren befindet. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO stellt indessen nicht darauf ab, ob über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Die Anwendung der genannten Bestimmung hängt vielmehr ausschließlich davon ab, in welcher Instanz der Anwalt die gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat. Für die Vergleichsgebühr gelten insoweit keine Besonderheiten. Denn wenn auch die Vergleichsgebühr den Erfolgsgebühren zuzurechnen ist, so wird der Anwalt im Ergebnis doch für seine Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs vergütet.

Aus alledem folgt, dass die aufgrund eines vor dem zweitinstanzlichen Prozessgericht abgeschlossenen Vergleichs über anhängige und nichtanhängige Ansprüche angefallene Vergleichsgebühr auch insoweit nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf der Grundlage einer 13/10 Gebühr zu berechnen ist, als der Vergleich auf nichtanhängige Ansprüche erstreckt worden ist. Der Gebührensatz für die dadurch angefallene Vergleichsgebühr beträgt demnach 19,5/10 (so auch KG, MDR 1998, 681; OLG Hamm, JurBüro 1998, 585; OLG Nürnberg, MDR 1999, 1155).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO die Auffassung vertreten hat, die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe umfasse auch den Mehrwert des Vergleichs, steht der Annahme, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine 19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem Wert der mitverglichenen nichtanhängigen Ansprüche erwachsen ist, nicht entgegen. Der Kläger hat einen Antrag auf Erstreckung der ihm für den rechtshängigen Anspruch bewilligten Prozesskostenhilfe auf den im Vergleich mitgeregelten nichtanhängigen Gegenstand nicht gestellt. Insoweit ist daher ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht anhängig gewesen, so dass es eines Eingehens auf die im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob bereits der Antrag, die für anhängige Gegenstände bewilligte Prozesskostenhilfe auf dem Abschluss eines Vergleichs über einen nichtanhängigen Anspruch zu erweitern, die Anhängigkeit des nichtanhängigen Anspruchs im Prozesskostenhilfeverfahren zu bewirken vermag und damit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO die Beschränkung der Vergleichsgebühr auf die volle Gebühr nach sich zieht (vgl. hierzu die Nachweise bei v. Eicken/Madert, die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts in den Jahren 1996 und 1997 in NJW 1998, 2402, 2405).

Gleichwohl ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Denn wie die Vergleichsgebühr der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auch diejenige der Berufungsanwälte des Klägers als 19,5/10 Gebühr zur Entstehung gelangt, soweit der Vergleich nichtanhängige Ansprüche betraf. Der Kläger hat jedoch bisher statt der seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten insoweit erwachsenen 19,5/10 Vergleichsgebühr lediglich eine solche nach einem Gebührensatz von 15/10 geltend gemacht. Dem Kläger wird deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Festsetzungsantrag entsprechend zu erhöhen. Der Senat hält es für sachdienlich, von der Möglichkeit des § 575 ZPO Gebrauch zu machen und die Sache zur Durchführung der alsdann erforderlichen neuen Kostenausgleichung an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, der auch die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.

Ende der Entscheidung

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