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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.10.2009
Aktenzeichen: 17 W 268/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG Nr. 3101 Nr. 2
RVG Nr. 3104
1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so ersteckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG.

2. Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 570,00 € (296,40 € + 273,60 €).

Gründe:

I.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 5.100,00 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte 14.000,00 € an den Kläger zahlt. Dabei wurden weitere, nicht rechtshängige Ansprüche des Klägers einbezogen. Nach der Kostenentscheidung im Vergleich hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.

Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u. a. eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach einem Streitwert von 8.900,00 € (14.000,00 € - 5.100,00 €) i. H. v. 296,40 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 14.000,00 € i. H. v. 679,20 €.

Abgesetzt hat die Rechtspflegerin die erstgenannte Position. Bezüglich der Terminsgebühr hat sie lediglich eine solche nach einem Wert von 5.100,00 € i. H. v. 405,60 € zur Festsetzung gebracht. Zur Begründung hat sie angeführt, bei den darüber hinaus zur Festsetzung beantragten Positionen handele es sich um Kosten, die allein durch den Abschluss des Vergleichs entstanden seien, so dass sie angesichts der Kostenregelung hinsichtlich der Kosten des Vergleichs nicht festsetzungsfähig seien. Die unter die Kosten des Vergleichs fallenden Kosten beschränkten sich nicht nur auf die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG, sondern erfaßten alle Kosten, die allein aufgrund des Vergleichs entstanden seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er verweist hierzu auf die Rechtssprechung des BGH (Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 = AGS 2007, 341 = NJW-RR 2007, 1149 = MDR 2007, 918), wonach bei einer Einigung der Parteien im Vergleichswege, die vom Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreit gehört, auch wenn die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Rechtspflegerin bei. Dieser hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensdifferenzgebühr sowie einer Terminsgebühr nach einem Streitwert von 14.000,00 € unter Hinweis auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Regelung der Kosten des Vergleichs abgelehnt (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3100 VV-RVG RndNr. 176 f. m. w. N.).

1. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich. Es ist deshalb streng dahingehend zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Da vorliegend die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben zu gelten haben, d. h. jede Partei die Kosten insoweit selbst zu tragen hat und ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner insoweit ausscheidet, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung war es herrschende Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Prozessdifferenzgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO den Kosten des Vergleichs zuzurechnen und bei Kostenaufhebung gegeneinander nicht erstattungsfähig war (OLG München JB 1998, 86; OLG Hamm JB 1998, 544; OLG Hamburg JB 2000, 205; OLG Köln JB 2001, 192; Mümmler JB 1997, 355). Für die an die Stelle der Prozessdifferenzgebühr getretene Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG kann nichts anderes gelten. Denn diese wird allein durch den Vergleichsschluss ausgelöst. Nach der seitens der Parteien wegen der Vergleichskosten getroffenen Kostenregelung sollen aber alle durch den Vergleich veranlassten (Mehr-)Kosten, also nicht nur die Einigungsgebühr einer Erstattung nicht zugänglich sein. Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431). Die Verfahrensgebühr wäre im vorliegenden Fall aber ohne die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich nicht entstanden. Wenn die Parteien ihre Vereinbarung anders verstanden wissen wollten, hätten sie dies durch eine eindeutigere Formulierung im Vergleich zum Ausdruck bringen müssen (OLGe München und Koblenz, a.a.O.; s. die Empfehlungen bei: Müller-Rabe, a.a.O.; Bischof u. A., RVG, 3. Aufl., Nr. 3101 VV RVG RndNr. 82 ff.).

2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist desweiteren eine Terminsgebühr nach einem Streitwert von 14.000,00 € zwar entstanden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (OLG Hamm AGS 2007, 399). Angesichts der Parteivereinbarung bzgl. der Kosten des Vergleichs ist allerdings lediglich eine 1,2 Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.100,00 € (405,60 €) zur Festsetzung zu bringen.

3. Aus der vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogenen Entscheidung des BGH folgt nichts anderes. Sie betrifft nicht die hier einschlägige Rechtsproblematik. Kommt es zu einem Vergleich, den das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellt, wodurch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausgelöst wird, dann zählt diese zu den Kosten des Rechtsstreits, auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Anders ist es aber dann - und so liegt der Fall hier -, wenn nicht rechtshängige Ansprüche zusätzlich in einen Vergleich einbezogen werden. Die nur deshalb entstehenden Teile der Verfahrens- und der Terminsgebühr gehören nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig allein zu den Kosten des Vergleichs. Erstattungsfähig sind diese Gebühren nur auf der Grundlage des Gegenstandswertes der rechtshängigen Ansprüche. Hiernach vermag der Senat der von Mock in der Anmerkung zur Entscheidung des OLG Koblenz vertretenen gegenteiligen Ansicht (AGS 2007, 329 ff.) nicht zu folgen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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