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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 17 W 30/09
Rechtsgebiete: BGB, GüSchlG NRW, ZPO, RpflG, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 247
GüSchlG NRW § 10 Abs. 1
GüSchlG NRW § 10 Abs. 2 e)
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2
ZPO § 91 Abs. 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
RpflG § 11 Abs. 1
EGZPO § 15 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. November 2008 - 22 O 353/07 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2008 sind von der Klägerin 2.561,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juni 2008 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 657,28 €

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob im Dezember 2006 Klage gegen die Beklagten vor dem Amtsgericht wegen einer feuchten Kalksandsteinmauer im Grenzbereich ihrer Grundstücke. Dieses verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Im Termin vom 6. November 2007 brachte das Landgericht im Einverständnis mit den Parteien das Verfahren zum Ruhen, um diesen die Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 Abs. 1, 2 e) GüSchlG NRW zu geben. Auf Antrag der Beklagten terminierte das Landgericht sodann auf den 20. Mai 2008. Nunmehr teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, man habe Ende 2007 ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, sei aber weiter der Ansicht, dessen Durchführung sei nicht Voraussetzung für die Klageerhebung. Im Termin wies das Landgericht nunmehr darauf hin, dass die Klage mangels vorheriger Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig sein dürfte und nahm hierzu Bezug auf eine Entscheidung des OLG Köln. Hieraufhin nahm die Klägerin die Klage noch im Termin zurück. Der Gütetermin am 17. Juni 2008 blieb erfolglos.

Zur Festsetzung angemeldet haben die Beklagten u.a. eine 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG in Höhe von 657,28 € mit der Begründung, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sich - was insoweit unstreitig ist - für sie gegenüber der Schlichtungsstelle bestellt.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung abgelehnt und zur Begründung auf zwei obergerichtliche Entscheidungen verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie verweisen auf § 91 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kostengrundentscheidung des Landgerichts umfasse die hier in Rede stehenden Kosten nicht.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg.

Die Beklagten haben Anspruch auf Erstattung der anlässlich des Schlichtungsverfahrens entstandenen Anwaltsgebühren. Die Entscheidung des Rechtspflegers wird dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gerecht und schöpft diesen nicht aus.

Die Streitfrage, ob anlässlich des Güteverfahrens entstehende Anwaltsgebühren als Vorbereitungskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 und 2 ZPO erstattungsfähig sind (bejahend: BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl 2003, 312; LG Mönchengladbach AnwBl 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rdnr. 286; Friedrich NJW 2003, 3534, 3535 f.; Hartman NJW 1999, 3745, 3748; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 9) oder nicht mangels einer gesetzlichen Regelung, da sowohl in § 91 Abs. 3 ZPO als auch in § 15 a Abs. 4 EGZPO lediglich von Gebühren bzw. Kosten der Gütestelle die Rede ist (so: OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schütt, S. 116; Pfab Rpfleger 2005, 411), bedarf keiner Entscheidung, weil es darauf nicht ankommt. Die von den Beklagten geltend gemachten Anwaltsgebühren sind im vorliegenden Fall Kosten des Rechtsstreits. Sie sind nicht anlässlich eines vor Einleitung des Rechtsstreites durchgeführten Schlichtungsverfahrens entstanden. Vielmehr ist ein solches Verfahren erst während des bereits laufenden Hauptsacheverfahrens zu dem einzigen Zweck eingeleitet worden, die Zulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage nachträglich herbeizuführen. Auch wenn dieses Unterfangen rechtsirrtümlich war, da eine Heilung der Unzulässigkeit nicht möglich ist, ändert dies nichts daran, dass es die Beklagten zur Rechtsverteidigung im Schlichtungsverfahren als erforderlich ansehen durften, sich anwaltlich vertreten zu lassen mit der Folge, dass die entsprechenden Gebühren angesichts der besonderen Fallgestaltung jedenfalls erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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