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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.04.2008
Aktenzeichen: 17 W 53/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RpflG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln - 22 O 465/06 - vom 13. November 2007 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2007 - 2 U 29/07 - sind von der Klägerin an die Beklagten 2.195,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. November 2007 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.693,60 €

Gründe:

I.

Die Klägerin machte gegenüber einer Frau Dr. G Ansprüche sowohl in deren Eigenschaft als Insolvenzverwalterin als auch gegen diese persönlich als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch in Höhe von 47.497,38 € erfolglos geltend. Zur Festsetzung angemeldet haben die beiden Beklagten, die von demselben Rechtsanwalt vertreten wurden, jeweils doppelte Gebühren für die zweite Instanz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Verfahrensgebühr nebst Pauschale) nämlich 2 x 1.693,60 €.

Der Rechtspfleger hat die Gebühren nur einfach auf der Grundlage eines Streitwertes von 47.737,13 € festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel. Sie sind der Ansicht, auch wenn die selbe Angelegenheit vorliege wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, so lägen zwei unterschiedliche Gegenstände vor. Dies auch deshalb, weil gegen sie Ansprüche aus unterschiedlichen Normen hergeleitet worden seien.

Demgegenüber ist die Klägerin der Meinung, es handele sich sowohl um eine einheitliche Angelegenheit als auch den selben Gegenstand. Zudem bestreitet sie, dass die beiden Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten jeweils in voller Höhe und gesondert honorieren würden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch ansonsten keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache selbst hat sie jedoch überwiegend keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger zwar die doppelte Gebührenfestsetzung abgelehnt. Da aber in der selben Angelegenheit jeweils zwei Personen als Auftraggeber vorhanden sind, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 bzw. 30%, so dass sich folgende Berechnung ergibt:

 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG 1.673,60 €
0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 502,08 €
Pauschale 20,00 €
 2.195,68 €

2.

Es liegt derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor. Allgemein anerkannt ist, dass dieser durch den gegnerischen Angriff bestimmt wird. Werden mehrere Auftraggeber von der klagenden Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen - und so liegt der Fall hier -, dann ist von demselben Gegenstand auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Inanspruchgenommenen geltend machen wollen, dass gar keine Gesamtschuld besteht oder sogar tatsächlich eine solche nicht vorliegt (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 1008 VV RVG Rn. 142, 161 m.w.N.).

3.

Ebenso entspricht es allgemeiner Ansicht, dass dann, wenn eine Person gleichzeitig persönlich und als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen wird, etwa wie hier als Insolvenzverwalterin und als natürliche Person, der Rechtsanwalt für zwei Auftraggeber tätig wird; es liegen nicht lediglich verschiedene Parteirollen vor (OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 499; Gerold u.a., Nr. 1008 VV RVG Rn. 47; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 7 RVG Rn. 11 "Insolvenzverwalter" m.w.N.). Gebührenrechtliche Folge ist es, dass sich die Verfahrens- oder die Geschäftsgebühr für jede weitere vertretende Person um 0,3 bzw. 30% erhöht nach Nr. 1008 VV RVG.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der Gerichtsgebühren auf Nr. 1812 KV-GKG.

Ende der Entscheidung

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