Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 17 W 63/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 63/06

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2006 gegen den unter der Ordnungsnummer I ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 25. Januar 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer als Einzelrichter

am 19. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als der Rechtspfleger den Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Terminsreisekosten zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig, als der Kläger an Terminsreisekosten weitere 251,00 € über die im Kostenfestsetzungsverfahren unter dem 24. November 2005 zuletzt angemeldeten 251,00 € hinaus, insgesamt also 502,00 € erstattet verlangt. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Rechtspfleger über das erweiterte Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, nicht entscheiden konnte und nicht entschieden hat. Ein generelles Verbot, den Kostenfestsetzungsantrag in der Beschwerdeinstanz zu erweitern, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist die bloße Erweiterung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes nicht als Klageänderung anzusehen; sie ist deshalb auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig. Für das Beschwerdeverfahren gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn, wie hier, von einer Identität des Anspruchsgrundes auszugehen ist. In einem solchen Fall stellt die Erweiterung des Kostenfestsetzungsbegehrens lediglich eine Antragsänderung dar, die im Rahmen einer zulässigen Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zuzulassen ist.

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts ersten Rechtszuges, soweit der Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Parteiauslagen zurückgewiesen worden ist.

Zu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass der Rechtspfleger die dem Kläger durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Prozessgerichts vom 24. August 2005 entstandenen Kosten nicht als erstattungsfähig anerkannt hat. Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 813 = Versicherungsrecht 1993, 75) steht den Parteien in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtstreits beizuwohnen, die Tätigkeit des Gerichts und des eigenen Anwalts kritisch zu begleiten und - wie sich aus § 137 Abs. 4 ZPO ergibt, selbst das Wort zu ergreifen, so das die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, zumal in dem Termin, zu dem der Kläger angereist ist, eine Güteverhandlung stattfinden sollte und der Rechtsstreit für den Kläger von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Dass sich in einem Deckungsprozess eine vergleichsweise Einigung der Parteien nur selten erzielen lässt, steht der Notwendigkeit der Terminsreisekosten nicht entgegen; den Sach- und Streitstand unter Mitwirkung des Gerichts zu erörtern und die für und gegen die Einstandspflicht der Versicherung sprechenden Argumente im Beisein der Parteien auszutauschen, ist auch in einem Deckungsrechtsstreit sinnvoll. Dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005 lediglich die Anträge zu Protokoll nehmen und einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen werde, ohne zuvor mit den Parteien ein Gespräch über tatsächliche und/oder rechtliche Fragen geführt zu haben, war nicht zu erwarten und für den Kläger nicht vorhersehbar.

Gleichwohl kann über die Beschwerde nicht abschließend entschieden werden. Nach Lage der Dinge kann nicht ausgeschlossen werden, dass den zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Terminsreisekosten des Klägers ein ebenso hoher Betrag gegenüber steht, dessen Festsetzung der Rechtspfleger hätte ablehnen müssen. Mit den im angefochtenen Beschluss berücksichtigten 502,00 € hat der Rechtspfleger fiktive Reisekosten gegen die Beklagte festgesetzt, nämlich diejenigen Kosten, die dem Kläger erwachsen wären, wenn er einen in Köln praktizierenden Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt und mit der Prozessführung beauftragt hätte. Fiktive Kosten sind einer Festsetzung indessen unzugänglich. Der prozessualen Kostenerstattungspflicht unterliegen nur tatsächlich angefallene Kosten. Gedachte Reisekosten können im Kostenfestsetzungsverfahren nur Berücksichtigung finden, wenn die Partei durch eine mit Kosten verbundene Maßnahme, die als solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen ist, den Aufwand für eine sonst notwendig gewordene Reise erspart hat. Da der Kläger sich im vorangegangenen Rechtsstreit durch Rechtsanwälte in W hat vertreten lassen, können als tatsächlich entstandene Parteireisekosten nur die mit deren Information verbundenen Kosten den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers zugerechnet werden. Welche Informationskosten dem Kläger tatsächlich entstanden sind, hängt wiederum davon ab, ob er seine Prozessbevollmächtigten schriftlich und/oder fernmündlich mit den für die Prozessführung benötigten Informationen versehen hat oder ob er deswegen eigens eine Reise nach W unternommen hat. Sollte der Kläger - was er wird klarstellen müssen - die festgesetzten 502,00 € als tatsächlich entstandene Informationskosten berücksichtigt wissen wollen, bedürfte es einer Klärung der Frage, auf welche Weise er seine Prozessbevollmächtigten über den Sach- und Streitstand unterrichtet hat. Der Senat hält es für sachdienlich, die dazu etwa noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dem Rechtspfleger zu übertragen.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Parteien gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO einem Zeugen gleichgestellt sind, soweit es um die Erstattung von Reisekosten geht, und dass ein Zeuge gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG ein Kilometergeld von lediglich 0,25 € beanspruchen kann, dass die Höhe des Zehrgeldes gemäß § 6 Abs. 1 JVEG nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und die Entschädigung für die durch eine notwendige Reise der Prozesspartei bedingte Zeitversäumnis nach § 20 JVEG zu bemessen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Rechtspfleger vorbehalten, da sich derzeit noch nicht übersehen lässt, ob der Rechtspfleger nicht bereits einen zu hohen Betrag an Parteiauslagen gegen die Beklagte festgesetzt hat oder ob sich die Beschwerde zumindest teilweise als begründet erweisen wird.

Ende der Entscheidung

Zurück