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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 17 W 69/07
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 331 Abs. 3
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 344,00 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob zunächst beim Landgericht Bremen gegen die in Köln ansässige Beklagte Klage. Der Kammervorsitzende verfügte die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und forderte diese binnen einer Notfrist auf, Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. An die Parteien erging zugleich der Hinweis, dass Bedenken wegen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestünden. Für die Beklagte bestellte sich fristgerecht ihr heutiger, in Berlin ansässiger Verfahrensbevollmächtigter. Nachdem die Klägerin hilfsweise Verweisung an das Landgericht Köln und auch die Beklagte in der Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hatte, erklärte sich das Landgericht Bremen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das Landgericht Köln. Dort nahm die Klägerin später die Klage mit der entsprechenden Kostenfolge zurück.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u. a. 344,00 € fiktive Reisekosten für die Fahrt ihres Prozessbevollmächtigten zum Termin von Köln nach Bremen und zurück mit der Begründung, diese seien deshalb erstattungsfähig, weil sie, da sie eine eigene Rechtsabteilung habe, gehalten gewesen wäre, (zunächst) einen Prozessbevollmächtigten in Bremen zu beauftragen. Für diesen wären nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Köln 344,00 € an Reisekosten für die Terminswahrnehmung in Köln angefallen.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung mit der Begründung insoweit abgelehnt, die Beklagte habe aufgrund ihrer Erfahrung die falsche Wahl des Gerichtsortes durch die Klägerin erkennen und deshalb von vornherein mit einer Verweisung nach Köln rechnen müssen. Deshalb habe sie sofort einen Kölner Rechtsanwalt mandatieren müssen, zumal der Kammervorsitzende bereits im Zusammenhang mit der Zustellung der Klageschrift auf Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen gehabt habe.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung fiktiver Reisekosten abgelehnt.

Um dem Gebot nachzukommen, dass jede Partei gehalten ist, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 91 Rn. 12), wäre die Beklagte gehalten gewesen, von vorneherein einen Rechtsanwalt beim eigentlich zuständigen Landgericht Köln zu bestellen, ohne Gefahr laufen zu wollen, Kostennachteile in Kauf nehmen zu müssen. Bereits mit der Zustellung der Klageschrift waren ihr die Bedenken des Kammervorsitzenden bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Kenntnis gelangt, so dass es für sie absehbar war, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen werden würde. Die Beklagte hat ihrerseits in der Klageerwiderung auch selbst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen gerügt, da die Beklagte Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geltend mache.

Wenn die Beklagte meint, sie habe nicht zunächst mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes abwarten können, weil beim Landgericht Anwaltszwang bestehe und die nicht fristgerechte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 331 Abs. 3 ZPO zum Erlass eines die Klage stattgebenden Versäumnisurteiles geführt hätte, so verkennt sie die Rechtslage. Seine örtliche Zuständigkeit hat das angerufene Gericht erster Instanz von Amts wegen zu prüfen, dies auch bei Säumnis des Beklagten (Zöller/Vollkommer, § 12 Rn. 13). Verneint es seine Zuständigkeit insoweit und stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, so hat es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (OLG Bremen MDR 2006, 597).

Zudem muss eine Partei auch in anderen, der vorliegenden durchaus vergleichbaren Konstellationen damit rechnen, dass bestehende Kosten nicht oder nicht vollständig erstattungsfähig sind, wenn sie es unterlässt, im Vorhinein die notwendigen und ihr möglichen Überlegungen anzustellen.

Ist etwa absehbar, dass ein Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird, ist sogleich ein Hauptbevollmächtigter am Ort des Prozessgerichts zu bestellen. In einem solchen Fall sind weder die Kosten des Unterbevollmächtigten noch die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten mit Kanzlei am Wohn- oder Geschäftsort der Partei erstattungsfähig (BGH NJW-RR 2004, 1212). Ist bei Mandatierung eines Unterbevollmächtigten schon absehbar, dass es nicht zu einem Verhandlungstermin kommen wird, dann sind die für dessen Einschaltung entstandenen Kosten ebenfalls nicht erstattungsfähig (Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter"). Weist das Gericht im Rahmen seiner Terminsverfügung die Parteien darauf hin, dass es den Einwand der Beklagten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit als durchgreifend erachtet, dann bedarf es der Wahrnehmung dieses Termines durch einen Bevollmächtigten des Beklagten nicht mit der Folge, dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch die Kosten eines Hauptbevollmächtigten wegen der Reise zum örtlich unzuständigen Gericht erstattungsfähig wären (OLG Bremen a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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