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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 17 W 70/99
Rechtsgebiete: ZPO, ZSEG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 287
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZSEG § 2
ZSEG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 W 70/99 2 O 255/98 LG Bonn

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In der Kostenfestsetzungssache

der Rheinischen Hypothekenbank AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Volker Bärschneider, Karsten von Köller und Hartmut Wallis, Taunustor 3, 60311 Frankfurt/Main,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Toews, Hertel, Marchand, Schucht, Hermann, Toews und Schmitz-Rüger in Bonn -

gegen

Frau Burglinde Kraemer, Wilberhofener Straße 49, 51570 Windeck,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Funk & Laska in Siegburg -

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Klägerin vom 27.11.1998 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 13.11.1998 - 2 O 255/98 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Siegburg, den Richter am Oberlandesgericht Winn und den Richter am Landgericht Borzutzki-Pasing am 28. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 13.11.1998 - 2 O 255/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die aufgrund des am 27.10.1998 verkündeten Anerkenntnisurteils des Landgerichts Bonn - 2 O 255/98 - von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden, soweit sie Gegenstand des zusätzlichen Festsetzungsantrags der Klägerin vom 9.11.1998 und der angefochtenen Entscheidung sind, auf 291,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.1998 festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

GRÜNDE:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung ist formell bedenkenfrei und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß unterliegt der Abänderung, soweit die Rechtspflegerin die Entschädigung für Zeitversäumnis durch die Terminswahrnehmung einer Prokuristin der Klägerin am 27.10.1998 in Höhe von insgesamt 175,00 DM abgesetzt hat. Neben den Reisekosten sind die Aufwendungen für Verdienstausfall bzw. eine Entschädigung für Zeitversäumnis der bezeichneten Mitarbeiterin der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 2 ZSEG zu erstatten.

Entgegen seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (vgl. JurBüro 1986, 1708) hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt daran fest, die Regelungen in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 2 ZSEG seien ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten, weil juristische Personen selbst nicht reisen und keine Zeitversäumnis erleiden könnten (vgl. bereits Beschluß des Senats vom 19.8.1998 - 17 W 84/97 -). Es verbleibt dabei, daß der Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Entschädigungsregelungen des ZSEG im Wege der Auslegung keine Beschränkung auf natürliche Personen entnommen werden kann.

Die Auslegung hat den im Gesetz objektivierten Wille des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Zusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG 1, 299 und 50, 117; BGHZ 46, 74). Diesem Ziel dient die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), deren Zusammenhang (systematische Auslegung) und Zweck (teleologische Auslegung) sowie nach den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung). Keine dieser Auslegungsmethoden rechtfertigt die Annahme einer Beschränkung der Verweisung auf natürliche Personen.

Die grammatische Auslegung nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO schließt eine Anwendung auf juristische Personen nicht aus. Die Vorschriften des ZSEG werden für die Entschädigung des "Gegners" für "entsprechend" anwendbar erklärt. Der Begriff des "Gegners" umfaßt auch juristische Personen. Aus der Formulierung "entsprechend", die sich auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des ZSEG bezieht, geht überdies hervor, daß nicht alle Voraussetzungen des ZSEG vorliegen müssen. Die Verweisung regelt damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des ZSEG, der nach dem Wortlaut des ZSEG auf Zeugen und Sachverständige beschränkt ist. Dieser Kreis wird durch den Begriff "entsprechend" zugunsten des entschädigungsberechtigten Gegners erweitert, ohne daß insoweit eine Beschränkung auf bestimmte - natürliche - Personen ersichtlich wird.

Die systematische Auslegung nach dem Zusammenhang, in den § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, steht einer dem Wortlaut folgenden Anwendung der Entschädigungsvorschriften auf juristische Personen ebenfalls nicht entgegen. § 91 ZPO regelt im Rahmen des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenerstattung der Prozeßparteien. Zu diesem Personenkreis zählen auch juristische Personen.

Die teleologische Auslegung bestätigt, daß die Erstreckung der Verweisung auf juristische Personen zweckmäßig ist. Der Prozeßgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, den Mitarbeiter einer juristischen Person im Rahmen ihrer Befassung mit dem Verfahren entfaltet haben, ist der juristischen Person gemäß § 2 ZSEG eine Entschädigung zu leisten. Demgegenüber vermag nicht der Einwand zu überzeugen, die Bereitstellung von Vertretungspersonen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben - Unterrichtung der Prozeßbevollmächtigten und Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen - keinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne. Für juristische Personen, deren Zielsetzung und Struktur auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung unternehmerischer Gewinne ausgerichtet sind, kann diese Erwägung nicht greifen, da ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter ihre Arbeitskraft diesem Ziele zu widmen haben. Fällt ihre Arbeitskraft zeitweise aus, weil sie für die von ihnen vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen müssen, dann stellt sich dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die juristische Person in der Regel als erstattunsfähiger Nachteil dar (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15; OLG Hamm Beschluß vom 25. Januar 1996 - 23 W 348/95 -; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1089 -m.w.N.-)

Dem im Rahmen der historischen Auslegung heranzuziehenden Änderungsgesetz vom 17. Mai 1898 (RGBL 1898, 256 ff, 259) kann nichts Entgegenstehendes entnommen werden.

Die nach § 2 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung wegen Zeitversäumnis ist nicht vom Nachweis eines betragsmäßig bestimmten Verdienstausfalles abhängig (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine Entschädigung ist dann zu gewähren, wenn die Zeitversäumnis eine fühlbare Einbuße für die Partei mit sich gebracht hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Davon ist nach der Verkehrsanschauung bei einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden (Bank-) Aktiengesellschaft auszugehen. Die auf die Abwesenheit eines Mitarbeiters von der Arbeitsstelle anteilig entfallende Bezahlung stellt für die am Wirtschaftsleben teilnehmende Aktiengesellschaft einen Aufwand ohne arbeitsproduktive Gegenleistung dar (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 484). Diesen Vermögensnachteil bewertet der Senat nach den Umständen des vorliegenden Falles gemäß § 287 ZPO mit einem Stundensatz in Höhe der beantragten 25,00 DM, welcher der unternehmerischen Bedeutung einer Prokuristin für die Gesellschaft Rechnung trägt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg a.a.O.).

In Anbetracht der auf 11:00 Uhr anberaumten Terminstunde und der Termin- und Reisedauer (Hin- und Rückfahrt zwischen Frankfurt/Main und Bonn) stellt sich die geltend gemachte Zeitversäumnis von 7 Stunden dem Umfang nach ohne weiteres als plausibel dar. Mithin ergibt sich antragsgemäß ein Entschädigungsbetrag von 175,00 DM, der zusätzlich zugunsten der Klägerin festzusetzen ist.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 175,00 DM.

Ende der Entscheidung

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