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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 17 W 73/06
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2
VV RVG Nr. 1000
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 73/06

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27. Januar 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 18. Januar 2006 - 31 O 147/05 - durch den Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer als Einzelrichter

am 24. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es - wenn auch ohne auf den vorliegenden Fall zugeschnittene Begründung, so doch - im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die von der Klägerin für ihre Prozessbevollmächtigten und ihre Patentanwälte geltend gemachten Einigungsgebühren in die Kostenfestsetzung einzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob die streitigen Einigungsgebühren nach Nr. 1000 VVRVG überhaupt angefallen sind. Sollte den Prozess- und Patentanwälten der Klägerin eine Einigungsgebühr tatsächlich erwachsen sein, so wären sie nicht erstattungsfähig.

Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte Gebühren habe sparen wollen und deshalb dem preiswerteren Weg des Anerkenntnisurteils den Vorzug gegeben habe, und dass sie es der Beklagten durch ihr Entgegenkommen, nämlich durch den dieser bewilligten, der Einräumung einer Umstellungsfrist gleichkommenden Vollstreckungsaufschub von drei Monaten ermöglicht habe, wie gewünscht zu verfahren und den Klageanspruch anzuerkennen. Die dem von der Klägerin für den Fall eines Anerkenntnisses des Unterlassungsanspruchs zugesicherten zeitweiligen Vollstreckungsverzicht und dem daraufhin erklärten Anerkenntnis der Beklagten angeblich zugrundeliegende Übereinkunft der Parteien stellt materiellrechtlich nichts anderes als einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB dar, weil die Beklagte der Klägerin mit dem Anerkenntnis der zunächst streitig gewesenen Forderung und diese wiederum der Beklagten mit der Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubs entgegengekommen ist, so dass die für das Zustandekommen eines Vergleichs erforderliche Voraussetzung eines gegenseitigen Nachgebens der Parteien als gegeben angesehen werden muss. Es ist allgemein anerkannt, dass das Nachgeben der Parteien sich nicht auf das materielle Recht beziehen muss, dass vielmehr ein prozessuales Nachgeben genügt. Die Tatsache, dass die Parteien des vorangegangenen Rechtsstreits gleichwohl davon abgesehen haben, den nach Darstellung der Klägerin im Termin abgeschlossenen Vergleich protokollieren zu lassen und so dessen Vollstreckbarkeit herbeizuführen, dass sie stattdessen zur Beendigung des Rechtsstreits abredegemäß den Weg des Anerkenntnisurteils beschritten haben, aber rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, dass sie mit der von ihnen gewählten Art und Weise der Verfahrensbeendigung - entsprechend einer praktisch allgemein üblichen Handhabung in solchen Fällen - das Ziel verfolgt haben, keine zusätzlichen Kosten zur Entstehung gelangen zu lassen. Die Beklagte konnte jedenfalls eine derartige Verfahrensweise nur dahin verstehen, dass ihr durch das gleichsam als Gegenleistung für den Vollstreckungsaufschub erklärte Anerkenntnis keine weiteren Kosten erwachsen würden. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen davon auszugehen ist, dass der Beklagten erklärtermaßen daran gelegen war, den Rechtsstreit zur Vermeidung weiterer Anwaltskosten durch Anerkenntnisurteil zu beenden. Dass die Klägerin das zuvor abgegebene Versprechen eines Vollstreckungsaufschubs zum Anlass nehmen werde, für ihre Prozess- und Patentanwälte je eine Einigungsgebühr geltend zu machen, musste die Beklagte demnach nicht ernstlich in Erwägung ziehen. Eine vor dem Prozessgericht getroffene Vereinbarung zur Verfahrensbeendigung, die, wie hier, aus Kostengründen offenbar bewusst nicht als Vergleich bezeichnet wird, wirkt sich auch auf das Verhältnis zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten aus, weil sie ihrer objektiven Erklärungsbedeutung nach zugleich die Zusage der Rechts- (und Patent-) anwälte der Parteien beinhaltet, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten und eine ihnen möglicherweise zustehende Einigungsgebühr nicht geltend zu machen. In einem Fall der vorliegenden Art kommt mithin eine Erstattung etwaiger Einigungsgebühren nicht in Betracht, so dass es letztlich bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.970,80 Euro.

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