Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 17 W 79/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 79/05

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. März 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 30. Januar 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter

am 24. August 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 1. April 2005 wird aufgehoben.

Die Sache wird dem Rechtspfleger beim Landgericht Köln zur weiteren Sachbehandlung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben.

Gründe:

Die Vorlageentschließung des Rechtspflegers kann keinen Bestand haben. Der Senat ist zur Entscheidung über den als "sofortige Erinnerung/sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf weder berufen noch befugt. Sinkt der Wert des Gegenstandes einer Kostenbeschwerde als Folge einer Teilabhilfe durch den Rechtspfleger unter 200,00 Euro, so ist das Rechtsmittel nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats nur noch als Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zulässig. Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt es nämlich für die Frage, ob die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist, nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern auf den nach einer Teilabhilfe verbliebenen Wert der Beschwer an (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 17 W 145/02 -; Beschluss vom 23. Mai 2005 - 17 W 95/05 -; OLG Düsseldorf Rpfleger 1998, 86 f).

Nachdem der Rechtspfleger versehentlich 547,44 Euro an Vorschuss bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. Januar 2004 unberücksichtigt gelassen hatte, hat das Beschwerdeverfahren insoweit zwischenzeitlich seine Erledigung gefunden, als der entsprechende Betrag an den Kläger zurückgezahlt wurde. Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung war damit vom Rechtspfleger nur noch über die Frage zu befinden, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für das beim Sachverständigen L vorprozessual eingeholte Privatgutachten verlangen kann. Dabei geht es ausweislich von dessen Rechnung um 2.100,12 DM = 1.078,89 Euro (nicht: 2.112,12 DM = 1.079,91 Euro). Da ausweislich der Kostenentscheidung des Landgerichts Köln im Urteil vom 11. März 2003 der Kläger 83 % der Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, könnte er vom Beklagten, falls Erstattungsfähigkeit gegeben wäre, letztlich nur die Zahlung von 17 % des genannten Betrages = 183,41 Euro verlangen. Damit ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht jedoch nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück