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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 18 U 122/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 122/99 14 O 248/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 23.12.1999

Verkündet am 23.12.1999

Flesch, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reppel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Törl und die Richterin am Amtsgericht Grassmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Mai 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 248/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für den Unfallschaden vom 13. August 1997 bejaht. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 ZPO).

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Mit Recht geht die Kammer davon aus, daß der Beklagte dem Klageanspruch einen Gegenanspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, gerichtet auf Befreiung von der Schadensersatzverbindlichkeit der Klägerin, entgegenhalten könnte, wenn Mitarbeiter der Klägerin einer Beratungspflicht im Hinblick auf eine Haftungsfreistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen wären. Bei Vertragsverhandlungen hat jeder Beteiligte die Pflicht, den anderen über Umstände aufzuklären, die erkennbar für diesen von besonderer Bedeutung sind (Münchener-Kommentar-Emmerich, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 79 vor § 275 BGB). Bei gewerblicher Vermietung von Fahrzeugen gehört die Möglichkeit, einen versicherungsähnlichen Schutz erhalten zu können, zu diesen Umständen (vgl. für einen ähnlichen Fall OLG Koblenz NJW-RR 92, 820 f; Soergel-Wiedemann Rdnr. 283 vor § 275 BGB).

Die Klägerin hat aber geltend gemacht, dieser Beratungspflicht nachgekommen zu sein. Da es sich bei der Frage, ob der Beklagte beraten worden ist oder nicht, um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Gegenanspruchs handelt, trifft die Beweislast den Beklagten.

Der Senat folgt der Kammer auch darin, daß dem Beklagten dieser Beweis nicht gelungen ist. Der Senat hat die Zeuginnen C. geb. N. und T. erneut vernommen sowie zusätzlich die im Berufungsverfahren benannte Zeugin D.

Die Zeugin D. hat bekundet, sie sei damals als Auszubildende in der in W. betriebenen Agentur der Klägerin tätig gewesen. Ihre Tätigkeit habe sie erst Anfang August 1997 aufgenommen, also erst wenige Tage vor dem hier in Rede stehenden Vertrag vom 13.08.1997. Es sei möglich, daß sie über den Vertrag mit dem Beklagten verhandelt habe. Den Beklagten erkenne sie wieder. Ob über eine "Vollversicherung" gesprochen worden sei, könne sie aus der Erinnerung nicht konkret rekonstruieren. Es sei aber so gewesen, daß sie im Rahmen ihrer damaligen Ausbildung von Anfang an nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß über die Frage eines versicherungsähnlichen Schutzes immer (zuerst) gesprochen werden müsse. In dem Büro der Agentur der Klägerin sei es damals so gewesen, daß sie zwar zeitweise allein den Büroraum besetzt habe, daß sie aber Verträge in der ersten Zeit niemals allein abgeschlossen habe. Entweder sei die Zeugin N. (jetzt: C.) dabei gewesen oder ihre Ausbilderin Frau F. Es sei zu keiner Zeit vorgekommen, daß sie in der Agentur einen Vertrag mit einem Kunden geschlossen habe und dann auf dem Ausdruck des Vertrages der Name der Zeugin N. erschienen sei.

Die Zeugin C. geb. N. hat bekundet, sie sei seinerzeit im Büroraum anwesend gewesen. Sie sei lediglich für einen Moment aus dem Büro herausgegangen, um den Wasserkocher in der benachbarten Küche auszustellen. Sie habe den Beklagten ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes hingewiesen. Der habe solchen Schutz aber nicht gewollt. An der Erörterung der Frage eines versicherungsähnlichen Schutzes sei sie schon deshalb interessiert gewesen, weil bei Vermittlung eines solchen Versicherungsschutzes die Agentur eine Provision verdiene. Mit einem Regreß der Klägerin in einem Schadensfall habe sie damals nicht gerechnet und bis heute nicht zu rechnen brauchen.

Die Zeugin T., Tochter des Beklagten, hat bekundet, sie sei während eines Teiles der Verhandlungen im Geschäftslokal der Agentur gewesen, während der übrigen Zeit im Vorraum bei geöffneter Tür. Sie habe alles mitbekommen, was im Büro gesprochen worden sei. Von Versicherungsschutz habe sie beim Mithören der Gespräche nichts gehört.

Die Darstellung der Zeuginnen D. und C. einerseits und der Zeugin T. andererseits sind nicht miteinander zu vereinbaren. Nur eine der Darstellungen kann richtig sein. Entweder ist der Beklagte über, die Möglichkeit eines versicherungsähnlichen Schutzes aufgeklärt worden oder nicht. Die Zeugin N. bekundet das sei so gewesen, während die Zeugin T. es ausschließen möchte, daß über dieses Thema seinerzeit gesprochen worden sei. Die Zeugin D. hat bekundet, über Versicherungsschutz sei immer gesprochen worden. An die konkrete Verhandlung hat sie sich zu diesem Punkt aber nicht genau erinnern können.

Auf dieser Grundlage muß bei der Klageabweisung bleiben. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, der es ihm gestatten würde, der Aussage der Zeugin T. den Vorzug zu geben. Alle Zeuginnen haben äußerlich den Eindruck gemacht, zuverlässig und wahrheitsgemäß zu bekundet. Fest steht, daß nur eine der Versionen richtig sein kann. Aber der Senat vermag nicht festzustellen, welche Darstellung der Wahrheit entspricht. Geringfügige Abweichungen in den Aussagen der Zeuginnen D. und C. bieten jedenfalls hierfür keine hinreichende Grundlage.

Die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin ist nicht erforderlich. Auch wenn die Zeugin C. am Unfalltag gegenüber der Ehefrau geäußert hat, sie wisse nicht, ob eine Freistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbart worden sei, ist dies kein zwingendes Indiz dafür, daß ein Hinweis auf die Möglichkeit des Versicherungsschutzes während der Vertragsverhandlungen unterblieben ist.

Dem Rechtsmittel des Beklagten hat deshalb der Erfolg versagt bleiben müssen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.521,82 DM.

Die Beschwer des Beklagten liegt unterhalb der Revisionssumme.

Ende der Entscheidung

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