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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 18 U 78/05 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 193
BGB § 247
BGB § 269
BGB § 270
BGB § 271
BGB § 286 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 286 Abs. 3
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.04.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn 11 O 112/04 - wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fakturierungs- und Inkassovertrag in Höhe von insgesamt 495.815,20 € richtet.

Die Kostentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der Vollstreckungssumme abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien befassen sich mit dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Netzbetreiber. Die Beklagte bietet darüber hinaus für andere Netzbetreiber - wie die Klägerin - Fakturierungsleistungen an.

Die Parteien stehen seit 1998 in vertraglicher Beziehung. Sie haben im genannten Jahr eine Zusammenschaltungsvereinbarung bzw. einen "Interconnection-Vertrag" (im folgenden auch: "IC-Vertrag") über einen gegenseitigen Leistungsaustausch geschlossen. Diese Vereinbarung wurde in den Folgejahren mehrfach geändert, u.a. durch Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Unter den Abschnitten 17.4 und 17.5 des IC-Vetrages in der von beiden Parteien zugrundegelegten Fassung vom 26.06.2002 finden sich die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Fälligkeit und den Zahlungsverzug:

"17.4 Fälligkeit

Die Entgeltforderungen zwischen den Vertragspartnern werden mit

Zugang der Rechnung fällig.

Der Rechnungsbetrag ist auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zu zahlen.

17.5 Zahlungsverzug

Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.

Kommt einer der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug, so wird folgender Schadensersatz berechnet:

- Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem im Verzugszeitraum geltenden Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); ...".

Im Jahre 2001 haben die Parteien überdies einen sogenannten Fakturierungs- und Inkassovertrag (im folgenden: F+I-Vertrag) unter Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen und einer "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso" geschlossen, die unter Ziffer 8 folgende, auszugsweise wiedergegebene Klausel enthält:

"Der Vertragspartner kann jeweils in der Mitte und am Ende eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelieferten und von der E. U. als fakturierbar erkannten Nettoentgelte zu den Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer mit der E. U. abrechnen.....Der Rechnungsbetrag muss spätestens 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein."

Die im Rahmen der vorbezeichneten Verträge jeweils erbrachten Leistungen stellen die Parteien sich wechselseitig in Rechnung und verrechnen daraus resultierende Rechnungsentgelte; nach Verrechnung etwa verbliebene restliche Rechnungsbeträge werden im Bankverkehr überwiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch, welche die Beklagte wegen angeblich verspäteter Zahlung der auf der Grundlage sowohl des IC-Vertrags als auch des F+I-Vertrags zu leistender Rechnungsentgelte für die Jahre 2002 und 2003 zu entrichten habe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der von der Klägerin nach Maßgabe der Anlagen K 1 bis K 5 zur Klageschrift mit insgesamt 601.466,40 € errechneten Zinsforderungen wird auf die Aufstellungen gemäß Anlagen K 1 und K 4 sowie K 18 und K 19 samt der hierzu in der Klageschrift sowie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2004 vorgebrachten Erläuterungen verwiesen.

Die Parteien streiten darum, ob die in den genannten Aufstellungen zugrundegelegten "Verzugszeiträume", für welche die Klägerin von der Beklagten Zinszahlungen beansprucht, zutreffend ermittelt sind. Die Auseinandersetzung der Parteien erstreckt sich dabei zum einen auf die Frage, ob die Vorschrift des § 193 BGB bei der Bestimmung der Zahlungsfrist heranzuziehen ist, innerhalb deren zur Vermeidung des Verzugseintritts noch gezahlt werden kann. Hinsichtlich der auf der Grundlage des IC-Vertrages geltend gemachten Zinsen erstreckt sich der Streit der Parteien zum anderen überdies auf die Frage, ob es - entsprechend der in den F+I-Vertrag ausdrücklich aufgenommenen Regelung - auf die Gutschrift der überwiesenen Rechnungsbeträge ankommt, um den Eintritt des Verzugs zu vermeiden oder aber dessen Beendigung herbeizuführen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß den eingangs zitierten Vertragsbestimmungen nach Ablauf einer seit Zugang der Rechnungen verstrichenen Frist von 30-Tagen jeweils zu den in den Zinsaufstellungen gemäß Anlagen K 1 und K 4 angegebenen Zeitpunkten ungeachtet des Umstandes in Verzug geraten, ob das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle. Eine die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen vermeidende oder beendende Zahlung der Rechnungsentgelte liege darüber hinaus nur bei erfolgter Gutschrift vor.

Hilfsweise hat die Klägerin die Klage auf eine unter Berücksichtigung eines rückwirkenden Effekts der beklagtenseits vorgenommenen Verrechungen ermittelte niedrigere Zinsforderung gestützt.

Höchst hilfsweise hat sie die geltend gemachten Zinsen unter dem Gesichtspunkt von 353 HGB als Fälligkeitszinsen beansprucht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 601.466,40 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt verfochten, dass die 30-Tagesfrist unter Heranziehung der Bestimmung des § 193 BGB zu berechnen sei, dass sie also, falle das Ende der vorerwähnten 30-Tagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erst mit Ablauf des folgenden Werktags in Verzug geraten und zu Zinszahlungen verpflichtet sei. Eine den Eintritt des Verzugs vermeidende oder aber dessen Beendigung herbeiführende Zahlung der nach Verrechnung verbliebenen Rechnungsentgelte liege überdies nicht erst mit der Gutschrift der überwiesenen Beträge, sondern bereits mit der rechtzeitigen Vornahme der zugrundeliegenden Leistungshandlung, konkret der Erteilung des Überweisungsauftrags vor. Die Klägerin habe bei der Ermittlung ihrer Zinsforderungen ferner nicht berücksichtigt, dass die im Wege der Verrechnung vorgenommenen Leistungen einen rückwirkenden Effekt entfalteten und daher von vornherein bei den betroffenen Rechnungsforderungen, aus denen die Zinsen ermittelt würden, abzusetzen seien. Für den Fall, dass der Klägerin Fälligkeitszinsen zugesprochen würden, hat die Beklagte schließlich hilfsweise die Aufrechnung mit Gegen-Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 638.421,92 € erklärt, wie sie in der als Anlage B 4 vorgelegten Aufstellung näher spezifiziert sind.

Das Landgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen sowie der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, in Höhe eines Teilbetrages von 539.013,59 € stattgegeben. Für die Berechnung des mit der 30-Tagesfrist gesetzten Zahlungsziels komme es, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, nicht darauf an, ob es sich bei dem letzten Tag dieser Frist um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handele. § 193 BGB finde für die Festlegung des Verzugsbeginns keine Anwendung. Die verzugsvermeidende oder -beendende Leistung habe ferner auch bei dem IC-Vertrag in der Gutschrift des überwiesenen Betrages bestanden. Soweit in Rechtsprechung und Literatur bisher für die Rechtzeitigkeit der Leistung von Geldschulden darauf abgestellt worden sei, wann der Schuldner das seinerseits zur Übermittlung des Geldes Erforderliche getan hat, könne die keinen Bestand mehr haben. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen, nämlich Art. 3 Abs. 1 lit c) ii) der mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.08.2002 durch den nationalen Gesetzgeber weitgehend umgesetzten Zahlungsverzugs-Richtline (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) ergebe sich nunmehr zwingend, dass für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen sei. Eine Korrektur der geltend gemachten Zinsforderung sei indessen insoweit anzubringen, als die Beklagte sich durch Verrechnung mit eigenen Forderungen ihrer nach den Rechnungen der Klägerin dieser gegenüber bestehenden Zahlungspflicht entledigt habe. In diesen Verrechnungen liege eine zulässige Aufrechnung mit der Folge, dass die Forderungen mit auf den Zeitpunkt der Aufrechungslage rückwirkendem Effekt als erloschen zu gelten hätten, was sich in dem aus der erstinstanzlichen Urteilsformel ersichtlichen Umfang auf die Höhe der aus den Rechnungsforderungen ermittelten Zinsansprüche auswirke.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wendet die Beklagte sich zum einen gegen die darin zum Ausdruck gebrachte Würdigung, dass die Bestimmung des § 193 BGB nicht für die Ermittlung des Zeitpunktes heranzuziehen sei, ab dem sie - die Beklagte - mit ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten, sie daher zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sei. Die in § 193 BGB verwandte Formulierung "....eine Leistung zu bewirken..." beschränke den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift nicht auf die Ermittlung des Fälligkeitszeitpunktes. § 193 BGB sei vielmehr allgemein für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wann eine Leistung zu bewirken sei. Der in § 193 BGB möglicherweise gemeinte "Zwang zur Leistung" müsse nicht notwendig durch die Fälligkeit der Forderung ausgelöst sein. Denn auch die mit dem Verzug verbundene Sanktion zwinge den Schuldner zur Leistung und führe dazu, dass seine Leistung zur Vermeidung nachteiliger Folgen/Sanktionen nunmehr - spätestens - zu bewirken ist (Bl. 149 f d.A.). Dieses Verständnis von § 193 BGB stehe auch in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, konkret der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im folgenden: Zahlungsverzugs-Richtlinie), aus deren Art. 3 Abs. 1 lit. b) und c) sich in Verbindung mit der generell für die Bestimmung von Fristen, Daten und Terminen maßgeblichen Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine ergebe, dass die den Zahlungsverzug bzw. die Zinspflicht bei Zahlungsverzug abwendende Rechtzeitigkeit der Leistung zu bejahen sei, wenn diese noch bis zum Ablauf der letzten Stunde des dem letzten Tag einer vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zahlungsfrist folgenden Arbeits- bzw. Werktages erbracht werde. Über die dargestellte Beanstandung hinaus greift die Beklagte das angefochtene Urteil mit ihrer Berufung zum anderen an, soweit das Landgericht darin hinsichtlich der in bezug auf den IC-Vertrag geltend gemachten Verzugszinsen auf den Zahlungseingang bzw. die Gutschrift der avisierten Rechnungsbeträge abgestellt hat. Was die zur Abwendung des Zahlungsverzugs vorzunehmenden Zahlungen nach dem IC-Vertrag angehe, so komme es auch unter Berücksichtigung der Zahlungsverzugs-Richtlinie nicht auf den fristgerechten Eingang der zu zahlenden Rechnungsbeträge, konkret den Leistungserfolg, sondern auf die rechtzeitige Vornahme der Leistungshandlung an, die im Falle der Banküberweisung dann fristgerecht erfolge, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingehe, das Konto Deckung aufweise und die Bank den Überweisungsauftrag angenommen habe. Danach aber habe sie, die Beklagte, die von ihr auf der Grundlage des IC-Vertrages geschuldeten Zahlungen rechtzeitig erbracht. Das landgerichtliche Urteil sei schließlich aber auch deshalb zu beanstanden, weil darin die verschiedenen Streitgegenstände nicht hinreichend abgrenzt seien, der Umfang der Rechtskraft daher nicht zuverlässig ermittelt werden könne; die jeweiligen Zinsansprüche seien nicht deutlich der jeweils betroffenen Vertragsgrundlage zugeordnet.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, in dem das Landgericht zutreffend von der Unmaßgeblichkeit der Bestimmung des § 193 BGB bei der Ermittlung des Ablaufs der streitbefangenen 30-Tagesfrist ausgegangen sei und überdies rechtsfehlerfrei erkannt habe, dass auch im Rahmen des IC-Vertrages die den Eintritt des Zahlungsverzugs hindernde oder aber den bereits eingetretenen Verzug beendende rechtzeitige Leistung erst mit der Gutschrift des jeweiligen Rechnungsentgelts vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die - zulässige - Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der auf der Grundlage des F+I-Vertrages zugesprochenen Zinsforderung wendet.

1.

Insoweit ist die Sache zur Entscheidung reif und einer Entscheidung durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zugänglich. Bei der auf der Grundlage der nach dem F+I-Vertrag geschuldeten Rechnungsentgelte ermittelten Zinsforderung handelt es sich um einen gegenüber der übrigen, auf den IC-Vertrag gestützten Zinsforderung abteilbaren Streitgegenstand. Dieser ist auch zur Entscheidung reif und in seiner Beurteilung nicht von der Entscheidung über den verbliebenen restlichen Streitgegenstand abhängig. Die den Senat zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft veranlassende Rechtsfrage, ob eine die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hindernde oder beendende Zahlung bereits bei rechtzeitiger Vornahme der Überweisung durch den Schuldner oder aber erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages vorliegt (vgl. den ebenfalls unter dem Datum des 26.05.2006 verkündeten Vorlagebeschluss des Senats), betrifft nur den IC-Vertrag. Für die nach dem F+I-Vertrag zu leistenden Rechnungsentgelte haben die Parteien mit der unter Ziffer 8 der "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso" enthaltenen Klausel demgegenüber eine eindeutige Regelung getroffen, die der hier vorzunehmenden Beurteilung ohne weiteres zugrunde zu legen ist, da die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 269, 270 BGB lediglich Auslegungsregeln darstellen, denen eine Parteivereinbarung vorgeht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 269 Rdn. 8 und § 270 Rdn. 4 m. w. Nachw.).

2.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der auf der Grundlage des F+I-Vertrages ermittelten Zinsen verurteilt, die sich nach den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen für die Jahre 2002 und 2003 (Anlagen B 3 und B 4) in der Summe auf 495.815,20 € belaufen. Der Klägerin steht dieser Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 288 BGB in der hier anwendbaren, mit Wirkung zum 02.01.2002 in Kraft getretenen Fassung (Art. 229 § 5 S. 2, § 7 EGBGB) zu.

Den hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Angriffen der Beklagten hält das angefochtene Urteil stand:

a)

Soweit die Beklagte die vermeintlich fehlende Abgrenzung der in der landgerichtlichen Entscheidung beurteilten Streitgegenstände und die darauf fußende angeblich unzureichende Möglichkeit beanstandet, den Umfang der Rechtskraft abzugrenzen, überzeugt das nicht. Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die von der Klägerin als Anlagen K 1 und K 4 zur Klageschrift vorgelegten jeweiligen Berechungen der Zinsforderungen sowie der sich danach ergebenden Beträge Bezug genommen, die Gegenstand der Klage sind. Aus den erwähnten Anlagen ergibt sich zweifelsfrei, aus welchem Vertrag ("F+I"/"IC") und aus welcher hierauf sich gründenden Rechnung die Klägerin die einzelnen Zinsbeträge für welchen Zeitraum unter Ansatz welchen Zinssatzes aus welchem Forderungsbetrag errechnet hat. Die Klägerin hat ferner mit den Anlagen K 18 und K 19 (Bl. 66, 67 d.A.) Alternativ-Rechnungen vorgelegt, die wie die Anlagen K 1 und K 4 spezifiziert sind, jedoch die in erster Instanz streitig gewesene Rückwirkung der Verrechnungen der Beklagten berücksichtigen; den sich daraus ergebenden - niedrigeren - Zinsrückstand hat die Klägerin hilfsweise geltend gemacht. Die letztgenannten Anlagen hat das Landgericht der zugesprochenen Zinsforderung ausweislich seiner Entscheidungsgründe zugrundgelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur deutlich, welchen Klageanspruch die Klägerin in dem vorliegenden Rechtstreit der Beurteilung unterstellt, sondern auch, zu welchem Streitgegenstand das angefochtene Urteil sich verhält und wie weit die materielle Rechtskraft reicht.

b)

Die Beklagte vermag sich mit ihrem Rechtmittel ebenso wenig durchzusetzen, soweit sie sich damit gegen die ohne Berücksichtigung von § 193 BGB ermittelten Zinszeiträume bzw. dagegen wendet, dass der Zinsverpflichtung auslösende Verzugseintritt jeweils unabhängig davon festgelegt wurde, ob die 30-Tagesfrist auf einen Werktag oder aber einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. anhand der 30-Tagesfrist festgelegt worden ist.

Das Landgericht hat den Anwendungsbereich des § 193 BGB zu Recht auf die Ermittlung der Fälligkeit beschränkt, die sowohl nach dem F+I-Vertrag (vgl. Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso; Anlage K 9) als auch nach dem IC-Vertrag (vgl. Ziff. 17.4 der Zusammenschaltungsvereinbarung; Anlage B 3) jeweils durch den Zugang der Rechnung ausgelöst wird.

Letzteres ist in dem IC-Vertrag nach der dort unter Ziff. 17.4. gewählten Formulierung klar bestimmt; so hat die Klägerin das auch in ihren auf dem IC-Vertrag basierenden Rechnungen jeweils vermerkt (vgl. die Rechnungen in dem Anlagenkonvolut K 3). Bei dem hier zu beurteilenden F+I-Vertrag ist die entsprechende Formulierung zwar nicht in gleichem Maße eindeutig: Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung sieht lediglich vor, dass "...der Rechnungsbetrag spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung.....gutgeschrieben oder verrechnet sein..." muss. Dass die Fälligkeit (bereits) mit dem Zugang der Rechnung bewirkt wird, lässt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen. Indessen spricht alles dafür, dass die vorstehende Klausel nicht erst die Fälligkeit der Rechnungsforderung auf 30 Tage ab dem Rechnungszugang verschiebt, sondern dass die darin festgelegte 30-Tage-Frist den Eintritt des Verzugs mit der Zahlung der zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gestellten Rechnungsforderung regelt. Darauf weist nicht nur die die Abrechnung (nur) der Leistungen der Beklagten betreffende Klausel unter Ziff. 4 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise Fakturierung und Inkasso" der Beklagten hin, wonach der "...Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung....fällig" ist, sondern ferner auch die Praxis der Parteien, die - wie unstreitig ist - die Fälligkeit auch bei dem F+I-Vertrag jeweils auf den Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung bezogen haben (vgl. die Rechnung der Klägerin gemäß Anlage K 11 sowie die Rechnungen der Klägerin ab dem 18.03.2002, die - soweit nicht der IC-Vertrag betroffen ist - jeweils den Vermerk "Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig" tragen).

Die danach mit dem Zugang der Rechnung ausgelöste Fälligkeit der Rechnungsforderungen ist - auch - bei dem F+I-Vertrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 193 BGB zu ermitteln (vgl. Repgen in Staudinger, BGB (2004), § 193 Rdn. 27). Fällt der Rechnungszugang auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist das Rechnungsentgelt daher erst ab dem folgenden Werktag fällig und einklagbar.

Der von der Beklagten demgegenüber verfochtenen Standpunkt, dass auch der die Verpflichtung zur Zahlung der hier geltend gemachten Verzugszinsen vorauszusetzende Verzugseintritt unter Heranziehung von § 193 BGB zu bestimmen ist, überzeugt nicht.

aa)

Fraglich ist dabei von vornherein, ob die Parteien nicht ohnehin eine die dispositive Bestimmung des § 193 BGB verdrängende Fristvereinbarung getroffen haben. Letztlich ist das jedoch zu verneinen.

Ausweislich der unter Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung "Fakturierung und Inkasso" zu dem F+I-Vertrag getroffenen Regelungen muss der Rechnungsbetrag "spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung ...gutgeschrieben" sein. Die exakte Festlegung der Frist nach 30-Tagen könnte darauf hinweisen, dass die Parteien - beispielsweise im Interesse der Vereinfachung der Berechnung - eine sich anhand der rein datumsmäßigen Abzählung orientierende Bestimmung der 30-Tagesfrist vereinbart haben, so dass deren Ende unabhängig davon auf den jeweils 30. Tag nach dem auf den Zugang der Rechnung folgenden Tag fiele, ob es sich hierbei um einen Arbeits- bzw. Werktag oder einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Das Schreiben der Klägerin vom 22.02.2002 (Anlage K 15) spricht jedoch gegen ein solches Verständnis der Vereinbarungen: In dem genannten Schreiben hat die Klägerin die Rechtzeitigkeit der Bezahlung einer ihr, der Klägerin, am 10.01.2002 zugegangenen Rechnung der Beklagten damit begründet, dass der 30. Tag auf einen Samstag gefallen und die Rechnung am folgenden Arbeitstag "reguliert und angewiesen" worden sei. Dem Erwiderungsschrieben der Beklagten vom 26.03.2002 (Anlage K 14) lässt sich kein dieser Fristberechnung widersprechender Einwand entnehmen. Auch wenn es bei dem erwähnten Schriftwechsel vordergründig um die Androhung einer Sperre geht und dem "Schweigen" der Beklagten zu der in dem vorbezeichneten Schreiben der Klägerin vorgenommenen Fristberechnung insoweit keine Zustimmung entnommen werden kann, widersetzt sich die in den Verträgen der Parteien vereinbarte 30-Tagesfrist danach doch einem dahingehenden Verständnis, dass die Parteien damit eine rein datumsmäßige Fristberechnung vereinbart haben, die eine sich auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen etwa ergebende anderweitige Festlegung des Fristablaufs jedenfalls verdrängt.

bb)

Die damit ggf. maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 193 BGB ist indessen auf die Berechnung der in den streitbefangenen Verträgen zwischen den Parteien vereinbarten 30-Tagesfrist, bei deren Ablauf der jeweils zahlungspflichtige Schuldner erst in Verzug gerät und zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. auch § 286 Abs. 3, 288 BGB), nicht anwendbar.

Der Senat schließt sich den Argumenten des Landgerichts (vgl. S. 5 f des angefochtenen Urteils) an, auf deren erneute Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet wird und auf die daher Bezug genommen wird. Bereits der Wortlaut der Bestimmung des § 193 BGB spricht dagegen, das Ende einer für die Zahlung einer bereits fällig gestellten Geldschuld gesetzten Frist unter Anwendung von § 193 BGB zu ermitteln. Denn § 193 BGB, wonach (u.a.) eine "...Leistung..." an einem nach Maßgabe der dort aufgeführten Kriterien ermittelten Zeitpunkt "...zu bewirken..." ist, dient offensichtlich der Ermittlung des Fälligkeitszeitpunkts. § 193 BGB stellt damit eine Parallelbestimmung zu § 271 BGB dar, der eine Fälligkeitsregelung für die Fälle trifft, in denen - anders als im Anwendungsbereich des § 193 BGB - eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Da es sich bei der hier zu beurteilenden 30-Tagesfrist indessen um die dem Schuldner eingeräumte Frist zur Zahlung einer mit dem Zugang der Rechnung bereits fälligen Forderung handelt, es mithin um die Ermittlung des Zeitpunkts geht, ab dem der Schuldner in Verzug gerät oder aber jedenfalls vertragliche Zinsen zu entrichten hat, ist der Anwendungsbereich des § 193 BGB nicht eröffnet (vgl. Huber, JZ 2000, 743/744 FN 8; Ernst in Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 286 Rdn. 88; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 286 Rdn. 47). Soweit demgegenüber teilweise eine abweichende Meinung vertreten wird und § 193 BGB über die Bestimmung der Fälligkeit einer Forderung hinaus auch für die Ermittlung des Verzugseintritt herangezogen wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 286 Rdn. 30; Löwisch in Staudinger, BGB (2004), § 286 Rdn. 104; Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Auflage, § 286 Rdn. 34), überzeugt das nicht.

Die letztgenannte Auffassung würde zu einer unangemessenen Privilegierung der Schuldner von Entgeltforderungen führen, die ggf. in den Genuss einer zweifachen Verlängerung der ihnen zur Vornahme der Leistung gesetzten Frist kämen, innerhalb der sie noch leisten könnten, ohne in Verzug zu geraten bzw. Verzugszinsen zahlen zu müssen. Der mit der Bestimmung des § 193 BGB verfolgte Zweck, die Sonn- und Feiertagsruhe zu schützen, rechtfertigt eine solche Begünstigung nicht. Denn der Schuldner einer bereits fälligen Leistung hat innerhalb der ihm zur Meidung des Verzugseintritts und der daran anknüpfenden Folgen eingeräumten Zahlungsfrist ausreichend Zeit und Gelegenheit, die geschuldete Leistung unter Wahrung seiner Sonn- und Feiertagsruhe zu bewirken. Auch gemeinschaftsrechtliche Aspekte - konkret Artikel 2 Ziff. 2 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Zahlungsverzugsrichtlinie, aus denen sich eine der hier zu beurteilenden vertraglichen Konstellation des Verzugseintritts inhaltsgleiche Regelung ergibt, gebietet die beschriebene Privilegierung des Schuldners nicht. Ausweislich der unter Erwägungsgrund 7 dargestellten Überlegungen will die Zahlungsverzugs-Richtlinie vielmehr erklärtermaßen übermäßig langen Zahlungsfristen gerade entgegenwirken.

Auch die mit Blick auf die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine (im folgenden: Fristen-VO) vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken stehen dem nicht entgegen.

Die genannte Fristen-VO, die ohne Umsetzung unmittelbar geltendes nationales Recht geworden ist (Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag), erfasst zwar ihrem Anwendungsbereich nach den hier betroffenen Fall der Bestimmung des Ablaufs einer den Verzug des Schuldners auslösenden Zahlungsfrist:

Gemäß ihrem Art. 1 gilt die Fristen-VO für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission u.a. auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen haben bzw. erlassen werden. Unter Art. 3 Abs. 4 der VO ist sodann bestimmt, dass - fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder Sonnabend - die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages endet. Gemäß Artikel 4 der FristenVO gilt Artikel 3 zwar (nur) für Fristen des Inkrafttretens, des Wirksamwerdens, des Anwendungsbeginns, des Ablaufs der Geltungsdauer, des Ablaufs der Wirksamkeit und des Ablaufs der Anwendbarkeit der Rechtsakte des Rates oder der Kommission einzelner Bestimmungen dieser Rechtsakte. Von dieser Regelung ist indessen (u.a.) Art. 3 Abs. 3 der Verordnung ausgenommen, mit der Folge, dass Abs. 3 auch über den Anwendungsbereich von Art. 4 hinaus Geltung hat. Unabhängig davon, dass § 193 BGB dem unter Art. 3 Abs. 3 der Fristen-VO formulierten Regelungsgehalt entspricht, beantwortet die Verordnung allerdings nur das "Wie" der Fristberechnung, nicht aber die hier maßgebliche Frage, welche konkrete, in den jeweiligen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Fristen anhand der in der Verordnung vorgegebenen Maßstäbe zu berechnen sind. Soweit das nationale Recht daher für bestimmte Bereiche anderweitige Regelungen trifft und bestimmt, dass die für die Vornahme bestimmter Handlungen maßgeblichen Fristen abweichend zu ermitteln sind, ist der Anwendungsbereich der Fristen-VO nicht tangiert.

Aus der Zahlungsverzugs-Richtlinie folgt nichts anderes: Artikel 2 Ziff. 2 i. V. mit Art. 3 Absatz 1 lit a) dieser Richtlinie sowie die - mit § 286 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB i. d. Fass. des SchuldrechtsModG vom 26.11.2001 in nationales Recht umgesetzte - im Ergebnis sachgleiche Regelung gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b) i) der Richtlinie enthalten zwar einschlägige Regelungen: Danach hat der Schuldner ab dem auf den Ablauf einer vertraglich festgelegten Zahlungsfrist folgenden Tag oder aber - ist eine Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt - automatisch 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung Zinsen zu zahlen. Da es sich bei der Verzugsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2000 um einen Rechtsakt i. S. von Art. 1 der Fristen-VO handelt, spricht zwar alles dafür, dass für die Berechnung der vorbezeichneten 30-Tagesfrist auf die Fristen-VO abzustellen ist. Aber auch eine in diesem Sinne richtlinienkonforme Auslegung des § 193 BGB rechtfertigt nicht ein Normverständnis dahingehend, dass das Ende der für die Zahlung einer bereits fälligen Geldschuld vereinbarten Frist danach zu bestimmen ist. Denn gemäß Art. 6 Abs. 2 der Zahlungsverzugs-Richtlinie, die ausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Erwägungen (Erwägungsgründe 7 ff ) gläubigerschützenden Charakter hat, sind die Mitgliedstaaten nicht an dem Erlass oder der Beibehaltung nationaler Vorschriften gehindert, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen. Wendet man aber die Bestimmung des § 193 BGB in dem vorstehenden, ihren Anwendungsbereich einschränkenden Sinne an, so hat dies eine den Gläubiger einer fälligen Entgeltforderung klar begünstigende Wirkung, da der Schuldner - will er den Eintritt des Verzugs und die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen vermeiden - sein Zahlungsverhalten so einzustellen hat, dass die erforderliche Leistung an dem datumsmäßig letzten Tag der 30-Tagesfrist vorgenommen wird, selbst wenn es sich hierbei um einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag handeln sollte.

3.

Ist die Beklagte nach alledem mit dem datumsmäßigen Ablauf des dreißigsten Tages nach Fälligkeit der auf der Grundlage des F+I-Vertrages ermittelten Rechnungsforderungen in Verzug geraten, soweit sie diese nicht jeweils zuvor durch Verrechnung und/oder Zahlung vollständig beglichen hat, so kann die Klägerin die geltend gemachten Zinsen in Höhe der sich aus den Anlagen B 2 und B 3 - unter Berücksichtigung der Rückwirkung der beklagtenseits vorgenommenen Verrechnungen - ergebenden Summe von 495.815, 20 € (263.194,43 € zzgl. 232.620,77 €) zur Zahlung beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn die klärungsbedürftige Frage, ob die gesetzliche Vorschrift des § 193 BGB auch auf die Bestimmung verzugsauslösender Zahlungsfristen für bereits fällige Forderungen Anwendung findet, ist über den entschiedenen Fall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von anderen Fällen zu erwarten.

Ende der Entscheidung

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