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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 18 W 6/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 57
ZPO § 91
ZPO § 241
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 10.12.2002, den klageerweiternden Schriftsatz vom 06.12.2002 nicht zuzustellen, aufgehoben. Die Klageerweiterung ist an die Beklagte, vertreten durch den Liquidator Herrn J, zuzustellen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Gegen eine ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückweisende Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO die Möglichkeit der Beschwerde eröffnet. Vorliegend hat das Landgericht, hier durch Verfügung des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 10.12.2002, zu Unrecht die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 06.12.2002 (§§ 166, 253 ZPO) unter Verweis auf eine Unterbrechung des Verfahrens verweigert. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahren nach § 241 ZPO sind nicht gegeben. Danach wird das Verfahren u.a. dann unterbrochen, wenn die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters einer (nicht anwaltlich vertretenen) prozessunfähigen Partei endet. Hier fehlt es jedoch nicht an einem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, denn diese wird - unstreitig - entweder nach § 6 Abs.2 ihrer Satzung von der U Beteiligungsgesellschaft mbH oder aufgrund der streitgegenständlichen Beschlussfassungen von Herrn J als neuem Liquidator vertreten.

Zweifel an der wirksamen Abberufung der U Beteiligungsgesellschaft mbH und der Bestellung des Herrn J rechtfertigen auch keine analoge Anwendung des § 241 ZPO, etwa zur gerichtlichen Bestellung eines vorläufigen Vertreters der Beklagten. Diese Zweifel zu beseitigen ist Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO oder eines Notgeschäftsführer nach § 29 BGB kommt ohnehin nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Partei infolge fehlender gesetzlicher Vertretung prozessunfähig ist (vgl. BAG, MDR 2000, 781 (782); BayObLG, OLGR 1998, 36 (36) mwN).

Ist die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführer bzw. Liquidators Gegenstand einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, ist in einem solchen Verfahren derjenige gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, der bei Abweisung der Klage materiellrechtlich als solcher anzusehen wäre. Allein hierdurch wird vermieden, dass die Vertretungsmacht vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist und damit ggfs. von den Instanzgerichten unterschiedlich bewertet wird. Auch ist zu erwarten, dass der zuletzt bestellte Liquidator den Antrag auf Abweisung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage am ehesten sachgerecht vertreten wird, da er an der Gültigkeit der Beschlüsse interessiert ist (vgl. BGH, MDR 1981, 385; MDR 1962, 282 (283); KG, OLGR 1997, 213 (213)). Zur Prozessvertretung der Beklagten ist daher ausweislich der angegriffenen Beschlüsse vom 19.04., 24.04., 15.05., 01.08., und 12.11.2002 der hiernach als neuer Liquidator bestellte Herr J berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Beschwerdewert: 5.000,00 EUR

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