Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 18 W 8/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 568
BGB § 212
BGB § 225 S. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 24.1.2008, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien waren die Kommanditisten der H. mbH & Co. KG und gleichzeitig zu gleichen Teilen die alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Der Antragsteller ist in die Gesellschaft 1995 eingetreten. Gleichzeitig trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung. In 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. mbH & Co. KG eröffnet.

Im Jahresabschluss 2001 ist eine Forderung der KG gegen den Antragsgegner in Höhe von 6.230.817,35 DM aufgeführt, die sich aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzt. Der Insolvenzverwalter trat die Forderung mit Kaufvertrag vom 22.9.2005 an den Antragsgegner ab. Ausgenommen waren eine Forderung betreffend M. GmbH in Höhe von 788.019,73 DM (die Gegenstand eines Schiedsverfahrens zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Antragsgegner waren) und eine Forderung "I.", die Gegenstand des Rechtsstreits 42 O 31/03 LG Aachen ist. Die abgetretene Forderung belief sich daher auf 5.014.018,50 DM. Der Antragsteller trat diese Forderung am 15.12.2006 an die H. GmbH i.L. ab, die sie - nachdem ein Antrag der H. GmbH i.L. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hatte - unter dem 7.12.2007 wieder an den Antragsteller abtrat.

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 2.384.846,80 €, die er wie folgt errechnet:

 Vom Insolvenzverwalter verkaufte Forderung 5.014.018,50 DM
abzüglich vom Antragsgegner bezahlter 160.000,00 DM
Zwischensumme 4.854.018,40 DM
zuzüglich Forderung "I." 428.729,55 DM
Zwischensumme 5.282.797,55 DM
Entspricht 2.701.051,48 €
abzüglich Klage LG Aachen 42 O 31/03 316.204,68 €
Klageforderung 2.384.846,80 €.

Der Antragsgegner erhebt die Einrede des Schiedsvertrages, bestreitet die Forderung und beruft sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Forderung sei jedenfalls verjährt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er behauptet, der Antragsgegner habe mehrfach mündliche erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

II.

Da die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde, ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gem. § 568 ZPO ebenfalls der Einzelrichter zuständig.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller auch nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er die für die Prozessführung erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann, §§ 114, 115 ZPO.

1. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.1. Der Antragsteller hat schon die - vom Antragsgegner bestrittene - Klageforderung nicht ausreichend dargelegt. Die Forderung aus dem Jahresabschluss setzt sich aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, zu denen jegliche Begründung fehlt, so dass deren Berechtigung nicht überprüft werden kann. Der Antragsteller trägt im einzelnen lediglich zu den Forderungen betreffend die M. GmbH und ein Darlehen über 160.000 DM vor. Beide Forderungen sind aber nicht Gegenstand der beabsichtigten Klage. Die Forderung betreffend M., über die sich auch das zitierte Schiedsverfahren verhält, ist vom Insolvenzverwalter nicht verkauft worden. In Höhe von 160.000 DM zieht der Antragsteller eine Zahlung des Antragsgegners ab. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen enthalten keine konkreten Tatsachen zur Berechtigung der geltend gemachten Forderung.

Dass die Forderung im Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin festgestellt ist, begründet keinen einen eigenständigen Rechtsgrund und macht auch eine nähere Begründung der Forderung nicht entbehrlich.

1.2. Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klage darüber hinaus auch aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen Einrede der Verjährung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren begann spätestens mit Ablauf des Jahres 2002, nachdem der Antragsteller die Forderung für die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 18.12.2002 fällig gestellt hatte, und endete damit am 31.12.2005. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Forderung anerkannt hat. Zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB würde das nicht führen. Die vom Antragsteller behaupteten Äußerungen, durch welche der Antragsgegner die Forderung anerkannt haben soll, hat er nach dem Vortrag des Antragstellers vor 2002, nämlich in den Jahren 1996 bis 1998, abgegeben. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dafür genügt nicht, dass der damalige Anwalt des Antragstellers (oder der KG) mit dem Antragsgegner über die Forderungen korrespondiert hat. Vielmehr ist Voraussetzung, dass der Schuldner der Forderung zu erkennen gibt, dass er sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Forderung einlässt. Das lässt sich der vom Antragsteller vorgelegten Korrespondenz nicht entnehmen. Unabhängig davon hätten die behaupteten Verhandlungen auch nur zu einer Hemmung der Verjährung von knapp 2 Monaten geführt, so dass auch dann mit Ablauf des Februar 2006 Verjährung eingetreten wäre.

Schließlich hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller auch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht hinreichend dargelegt. Sein Vortrag zum Verjährungsverzicht ist ohne Substanz. Der genaue Inhalt der behaupteten Erklärungen wird nicht vorgetragen, so dass auch die Reichweite des Verjährungsverzichts nicht festgestellt werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Antragsgegner auch nach Insolvenz der Gesellschaft und gegenüber Rechtsnachfolgern der KG auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte. Diese Unsicherheiten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Sein Vortrag ist darüber hinaus aber auch rechtlich unerheblich. Ein vor dem 1.1.2002 erklärter Verjährungsverzicht war nach § 225 S. 1 BGB a.F. unwirksam. Zwar führte auch ein solcher unwirksamer Verzicht dazu, dass die Erhebung der Einrede wegen des durch sie beim Gläubiger erweckten Vertrauens eine unzulässige Rechtsausübung darstellte. Sobald aber der Schuldner zu erkennen gab, dass er sich nicht mehr an den Verzicht halten wollte und sich auf die Einrede der Verjährung berufen wollte, musste der Gläubiger binnen angemessener Frist, regelmäßig eines Monats, Klage erheben (BGH NJW 1998, 902; AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 202 Rn 45). Nach dem Vortrag des Antragstellers fehlt es aber schon am schutzwürdigen Vertrauen. Der Antragsteller will von dem Verjährungsverzicht erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, durch den sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, erfahren haben. Ferner zeigt die Antragsschrift, dass er mit der Erhebung der Verjährungseinrede rechnete.

2. Schließlich kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht bewilligt werden, weil er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt hat.

Die schlichte, durch nichts belegte Behauptung, alle Rentenansprüche seien bis auf den nicht-pfändbaren Teil gepfändet bzw. abgetreten, genügt nicht. Auch im übrigen bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Obwohl die Ehefrau Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben soll, wird die Frage nach Grundvermögen verneint. Die Frage nach den Wohnkosten wird gar nicht beantwortet.

Eines Hinweises bedurfte es nicht, da die Prozesskostenhilfe schon wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht bewilligt werden kann.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht.

Es ist kein Grund ersichtlich, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück