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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 19 U 120/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 906 Abs. S. 2
BGB § 910 Abs.
BGB § 1004 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 120/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In Sachen

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, den Richter am Oberlandesgericht Conzen und den Richter am Landgericht Knechtel

am 03. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Verfügungsbeklagten werden auf Folgendes hingewiesen:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 26. Juni 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (1 O 622/02) gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten erhalten Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses

Gründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, so dass der Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten vom 27.08.2003 nicht zu bescheiden war. Das Rechtsmittel hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg ( § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 29. November 2002 insoweit aufrechterhalten, als den Beklagten darin verboten worden ist, im Kronen-traufbereich der auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin befindlichen Bäume die in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Baumaßnahmen durchzuführen. Die betreffenden Bäume sind durch §§ 2, 3 der Baumschutzsatzung der Stadt B in ihrem Bestand geschützt. Die von den Verfügungsbeklagten am 11.03.2003 unternommenen Erdarbeiten sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung geeignet, die Bäume in ihrer Substanz zu beschädigen. Der Verfügungsklägerin steht daher insoweit aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Darüber hinaus besteht ein Verfügungsgrund. Dieser wird von den Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen.

Zu Unrecht rügen die Verfügungsbeklagten die Rechtsauffassung des Landgericht. Es habe verkannt, dass die kommunale Baumschutzsatzung eine rein öffentlich-rechtliche Regelung darstelle, welche ausschließlich im Verhältnis Bürger/Staat Rechte und Pflichten zu begründen vermöge. Das ist nicht zutreffend, worauf die Kammer zu Recht hingewiesen hat. Eingriffe in den geschützten Bestand sind ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der Verbotsanordnung als solche widerrechtlich. Baumschutzsatzungen begründen daher eine Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung, wie die Verfügungsbeklagten meinen. Die Regelungen wirken sich vielmehr auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364, 1365; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807). So wird zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks begründet, sein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. BGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Auflage, § 910 Rdnr. 1), gegebenenfalls entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. S. 2 BGB (so OLG Frankfurt a.a.O., 1365). Sind nach den Baumsatzungen verbotene Eingriffe aber als solche rechtswidrig, so vermögen diese unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des geschädigten Eigentümers auszulösen (OLG Düsseldorf VersR 1992, 458, 459). Dem ist notwendigerweise ist das Recht des Eigentümers vorgeschaltet, von jedem Dritten, welcher die Schutzanordnung nicht respektiert, Unterlassung solcher Eingriffe zu verlangen. Davon unbeschadet ist das Recht der Verfügungsbeklagten, sich gegebenenfalls selbst mit dem Satzungsgeber in Verbindung zu setzen und Befreiung von den Vorschriften der Satzung zu beantragen (vgl. OVG Lüneburg, NJW 1996, 3225).

Ende der Entscheidung

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