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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 19 U 14/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 1 Abs. 1
VerbrKrG § 1 II
VerbrKrG § 3 II Nr. 1
VerbrKrG § 7
BGB § 177
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Leitsatz:

Übernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf diesen Vertrag das VerbrKrG entsprechend Anwendung (Anlehnung an BGH NJW 1996, 2156 ff.). Dem Geschäftsführer steht deshalb ein Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG zu.


19 U 14/99 21 O 153/95 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 1. Oktober 1999

Verkündet am 1. Oktober 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 21 O 153/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Leasingvertrag, den sie am 6.12.1991 mit der Fa. B GmbH abgeschlossen hatte; der Vertrag hatte eine Laufzeit von 48 Monaten, beginnend mit dem 1.1.1992. Der Beklagte, damals Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH hatte durch Vertrag vom 4.12.1991 die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag übernommen. Am 31.3.1992 wurde der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet, unter dem 10.4.1992 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag fristlos. Durch Versäumnisurteil vom 7.9.1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7.9.1995 den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.989,55 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 88.657,45 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Beklagte geltend, der Leasingvertrag unterfalle dem VerbrKrG, der Beklagte sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, die Klägerin könne daher keinen Schadensersatz von ihm beanspruchen. Auch werde die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen; ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, die Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Mithaftungsvereinbarungen von Geschäftsführern, die gleichzeitig Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer einer GmbH seien, laufe dem Gesetzeszweck des VerbrKrG zuwider; der Geschäftsführer gehöre nicht zum durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Komplex sei nicht überzeugend.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Ansicht des Beklagten, der Leasingvertrag unterfalle dem VerbrKrG und der Beklagte falle in den persönlichen Geltungsbereich desselben, ist zuzustimmen. Für die Praxis ist inzwischen durch den BGH abschließend im Rahmen von § 1 Abs. 1 VerbrKrG geklärt, dass es nicht auf den "Inhalt" des jeweiligen Kreditvertrages ankommt, um einen mitverpflichteten Dritten als "natürliche Person" in den Schutzbereich des VerbrKrG einzubeziehen. Maßgebend ist ausschließlich, ob der mitverpflichtete Dritte eine natürliche Person ist, den die Eigenschaften des "Verbrauchers" charakterisieren. Mithin kommt es auf den Verwendungszweck des Kredites in keiner Weise an. Selbst wenn dieser einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient, ist die Mitverpflichtung des Dritten grundsätzlich ein selbständiges Schuldverhältnis, das dem Kreditgeber einen zusätzlichen Schuldner verschafft. Wenn daher ein Dritter sich im Rahmen eines Kreditvertrages mitverpflichtet, dann sind zu seinen Gunsten die Schutzbestimmungen des VerbrKrG anzuwenden, und zwar selbst dann, wenn dieser Kredit in die berufliche oder gewerblichen Sphäre des Kreditnehmers fällt. Allerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG; insbesondere ist er keine 'sonstige Finanzierungshilfe' im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die Verpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu erlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme, bei der der Übernehmende nicht nur die Pflichten des Übertragenden übernimmt, sondern auch in dessen Rechte eintritt. Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag handelt. Danach ist hier auf den Schuldbeitritt des Beklagten zu den Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag mit der Kl. das Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der Leasingvertrag ein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG ist. Hierzu gehören, wie sich aus § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ergibt, insbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt es sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch bei dem - hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag (BGH MDR 1999 (16), 982 f.; BGH NJW 1996, 2156 ff.). Falls ein Dritter in seiner Eigenschaft als "Verbraucher" einen selbständigen Schuldbeitritt vollzieht, dann gelten die Schutzbestimmungen des VerbrKrG analog, sofern die jeweilige Mitverpflichtung nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Gleiches gilt dann, wenn der mitverpflichtete Dritte Gesellschafter oder auch Geschäftsführer in dem vom Kreditnehmer betriebenen Unternehmen ist. Denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung; die Geschäftsführung einer GmbH ist ebenfalls keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, S. 2158; von Westfalen, Verbraucherkreditverträge und die Beteiligung Dritter, MDR 1997, 307). Die die Anwendbarkeit des VerbrKrG verneinende Entscheidung des OLG Köln (OLGR 1996, 128), auf die die Klägerin sich beruft, liegt zeitlich vor der des BGH; die später ergangene Entscheidung des Hans. OLG Hamburg (OLGR 1998, 413) hält zwar ebenfalls den GmbH-Geschäftsführer als nicht zum durch das VerbrKrG geschützten Personenkreis gehörig, wenn er Alleingesellschafter ist; sie ist aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil das weder der "Dritte" in dem vom BGH entschiedenen Fall war noch der Beklagte hier ist; im übrigen beschäftigen sich diese und weitere Entscheidungen (OLG Brandenburg OLGR 1998, 181) vordringlich mit der Frage, ob die Bürgschaft den Bestimmungen des VerbrKrG unterfällt, was verneint wird. Jedenfalls lässt sich aus diesen Entscheidungen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht herleiten, dass sie der Auffassung des BGH zum Schuldbeitritt des GmbH-Geschäftsführers nicht folgen wollen. Der Senat sieht hierzu auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten Ausführungen von Wackerbarth (Die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die persönliche Mitverpflichtung ders GmbH-Gesellschafters, DB 1998, 1950 ff.), der zwar nicht verkennt, dass das Unternehmen einer GmbH ausschließlich der juristischen Person zugeordnet ist, den Gesellschafter gleichwohl aber als Unternehmer behandelt wissen will, wenn er das Unternehmen der GmbH als sein eigenes betrachten müsse, ebenfalls keine Veranlassung; auch hier gilt, dass der Beklagte nicht Alleingesellschafter war. Die Konsequenz dieser Ansicht ist auch nicht untragbar für die Kreditfähigkeit einer GmbH; wie schon der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, schließt die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes einen Schuldbeitritt des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu deren Kreditvertrag nicht aus; er muss lediglich gemäß dem Gesetz behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Die analoge Anwendung des VerbrKrG bewirkt, dass dem Beklagten als "Verbraucher" im Rahmen seines Schuldbeitritts ein eigenes Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG einzuräumen ist. Der Vertrag über den Schuldbeitritt enthält keine entsprechende Belehrung, was zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht des Beklagten erst 1 Jahr nach Abschluss des Leasingvertrages, also am 4.12.1992 erloschen wäre (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG). Diese Frist war im Zeitpunkt der Kündigung (10.4.1992) noch nicht abgelaufen. Solange die Widerrufsmöglichkeit bestand, befand sich der Vertrag in einem der Vorschrift des § 177 BGB entsprechenden Schwebezustand (BGH NJW 1996, 2367 [2368] m.w.N.). Aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag kann weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (BGH NJW 1996, a.a.O.; BGHZ 119, 283 = NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29).

Die Klägerin kann auch keinen Erfolg mit ihrer erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung haben, der Beklagte habe in den Räumen der GmbH ein Ingenieurbüro betrieben, weshalb anzunehmen sei, dass er die Anlage für seine selbständige berufliche Tätigkeit benutzt habe. Das ist, wie sich schon dem Vortrag entnehmen lässt, eine auf Spekulationen beruhende Behauptung ins Blaue, die der Beklagte bestritten hat; auch aus dem Leasingvertrag lässt sich nichts hierfür herleiten, der Schuldbeitritt des Beklagten erfolgte nur zur Kreditsicherung und nicht etwa, weil er als unabhängig von der GmbH das Leasinggut nutzen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 88.657,45 DM

Ende der Entscheidung

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