Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 19 U 152/01
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB §§ 84 ff.
HGB § 87
HGB § 87 a
BGB § 267
BGB § 268
ZPO §§ 12 ff.
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 108
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

19 U 152/01

Anlage zum Protokoll vom 2. August 2002

Verkündet am 02.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2002 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe und die Richterin am Amtsgericht Mundorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.05.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 384/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine GmbH nach iranischem Recht und macht gegen die Beklagte Forderungen aus Tätigkeiten einer Firma K. Co. als alleinige Handelsvertreterin der Beklagten im Iran in den Jahren 1992/1993 geltend.

Aufgrund von vier vermittelten Aufträgen mit einer Gesamtsumme von 455.760,00 DM entstand ein Provisionsanspruch in Höhe von 89.115,23 DM. Hierauf erfolgte im September 1993 eine Zahlung in Höhe von 7.156,00 DM, so dass eine Restforderung in Höhe der Klagesumme verblieb.

In die Vermittlungstätigkeiten in den Jahren 1992/1993 war maßgeblich der im Rubrum aufgeführte Vertreter der Klägerin, Herr R., involviert. Im September 1993 kam er mit Vertretern der Beklagten überein, dass die Restprovision aus den Geschäften erst am 10.07.1994 fällig sein sollte. In den Jahren seit 1994 machte Herr R. der Beklagten gegenüber mehrfach die Forderung geltend.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin identisch ist mit der Vertragspartnerin der Beklagten im Jahre 1992/1993.

Mit Urteil vom 23.05.2001, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin die Identität der Klägerin mit ihrer Vertragspartnerin aus den Jahren 1992/1993 und vertritt darüber hinaus die Ansicht, da der erwartete Gewinn aus den vermittelten Verträgen erheblich niedriger ausgefallen sei, sei die Geschäftsgrundlage für die vereinbarte Provisionszahlung entfallen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 84 ff., 87, 87 a HGB ein Provisionsanspruch in Höhe von 81.959,23 DM nebst Zinsen für die Vermittlung von vier Aufträgen im Jahre 1992/1993 zu.

1.

Das Landgericht war für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich (Gerichtsstand des Erfüllungsortes, §§ 29, 17 ZPO, siehe dazu BGH NJW 1988, 967) und damit auch international zuständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit in den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt. Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (BGH BGHR 2001, 894 m.w.N.).

2.

Die noch heute existierende Klägerin ist aktivlegitimiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Ergänzend hat die Klägerin in der Berufungsinstanz Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie noch heute unter ihrer Firma existiert und am Geschäftsleben teilnimmt (GA 122 ff). Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

3.

Der Klägerin steht gemäß §§ 84 ff., 87, 87 a HGB ein Anspruch auf die vereinbarte Provision, das heißt in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.

a)

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar (Artikel 27 EGBGB). Zwar haben die Parteien die Wahl deutschen Rechts für ihr Vertragsverhältnis nicht schriftlich und damit nicht ausdrücklich getroffen. Hier liegt jedoch - zumindest - eine konkludente Wahl des Vetragsstatuts vor. Hierfür spricht zum einen, dass der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde und wesentliche Vereinbarungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten ebenfalls in Deutschland, nämlich auf der Messe in Essen, getroffen worden sind. Auch das Verhalten beider Parteien im Prozess, insbesondere die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung durch beide Parteien, die den Anspruch der Klägerin aus deutschem Recht hergeleitet hat, lässt einen Rückschluss auf eine entsprechende Rechtswahl zu. Insbesondere ist aber aufgrund der Erklärungen des Geschäftsführer der K.-GmbH im Termin vor dem Senat vom 14.06.2002 davon auszugehen, dass beide Vertragsteile stets davon ausgegangen sind, dass auf den Handelsvertretervertrag deutsches Recht anzuwenden sei. Dies war für sie vor allem deshalb selbstverständlich, weil der Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1991 bis 1993 selbst in Deutschland tätig war und zwar zeitweilig von F. aus, was auch zu dem Vertragsschluss in Deutschland führte.

b)

Der Anspruch aus §§ 84 ff., 87, 87 a HGB steht der Klägerin in Höhe der vereinbarten 15 % der Auftragssumme, das heißt in Höhe von 89.115,23 DM abzüglich bereits gezahlter 7.156,00 DM, mithin in Höhe der eingeklagten 81.959,23 DM zu.

Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, ihr Gewinn aus den von der Klägerin vermittelten Geschäften sei erheblich geringer ausgefallen als erwartet mit der Folge, dass die Geschäftsgrundlage für die Provisionsforderung der Klägerin entfallen sei.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist unabdingbar entstanden mit Erbringung der Leistung durch den vom Handelsvertreter vermittelten Kunden (§ 87 a Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Im Rahmen der §§ 267, 268 BGB kann aber auch mit gleicher Wirkung für das unbedingte Entstehen des Provisionsanspruchs ein anderer für den Dritten den Anspruch des Unternehmers erfüllen (Brüggemann, HGB, § 87 a Rn. 5; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rn. 1016 m.w.N.). Fließt dem Unternehmer anstelle des geschuldeten Kaufpreises die Ersatzleistung durch einen anderen zu, tritt diese Ersatzleistung an die Stelle der geschuldeten Leistungen, soweit diese das ursprüngliche Erfüllungsinteresse decken und der Unternehmer die andere Leistung statt der geschuldeten als Erfüllung annimmt (Löwisch in Ebenroth u.a., HGB, § 87 a Rn. 12; Küstner/Thume a.a.O.). Hier hat die Beklagte den Kaufpreis in voller Höhe durch Eintritt der H. Kreditversicherung erhalten. Mit der damit eingetretenen Erfüllung des Vertrages ist der Provisionsanspruch der Klägerin unbedingt entstanden.

Die Höhe des einem Handelsvertreter zustehenden Provisionsanspruchs wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon berührt, ob das provisionspflichtige Geschäft dem Unternehmer einen Gewinn bringt, oder ob es sich um ein Verlustgeschäft handelt. Denn grundsätzlich trägt der Unternehmer das Risiko der Preisgestaltung (Küstner/Thume a.a.O., Rn. 1022 f.). Dementsprechend ist es der Beklagten selbstverständlich verwehrt, Kosten des Wareneinkaufs, der Fracht, Zoll und Verpackung (siehe GA 83) von dem erzielten Verkaufserlös abzuziehen. Selbiges gilt aber auch für Zinsen und Versicherungsleistungen. Auch diese Kosten fallen unter das unternehmerische Risiko und können nicht dem Handelsvertreter aufgebürdet werden, der seinerseits die ihm vertraglich obliegenden Pflichten in vollem Umfang ordnungsgemäß erbracht hat.

Dies sieht letztlich die Beklagte ebenso, wie aus der Erklärung des Geschäftsführers der K.-GmbH im Termin vor dem Senat folgt, wonach man über die Forderung der Klägerin, auch über deren Höhe, nicht zu diskutieren brauche.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 41.905,09 € (= 81.959,23 DM).

Ende der Entscheidung

Zurück