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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 19 U 166/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 326 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

19 U 166/02

Verkündet am: 09.05.2003

Anlage zum Protokoll vom 09.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Landgericht Caliebe und den Richter am Landgericht Conzen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.08.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 132/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Software entwickelt, diese ebenso wie Hardware vertreibt und die dazu gehörigen Dienst- und Wartungsleistungen erbringt, verlangt von dem Beklagten die Vergütung für ein EDV-System. Die Beklagten, die lediglich über ein veraltetes EDV-System verfügten, wandten sich zwecks Beschaffung eines neuen Systems im Jahre 1999 u. a. an die Klägerin. Den Leistungsumfang der zu liefernden und zu implementierenden Standart- und Sondersoftware sowie der erforderlichen Hardware legten die Parteien in der Projektübersicht vom 12.08.1999 (K 1) fest. Im August 1999 schlossen die Parteien über die Lieferung des Systems eine Vielzahl von Einzelverträgen, zu denen in der Folgezeit weitere Aufträge hinzukamen, wobei zwischen den Parteien hinsichtlich eines Teils dieser Nachtragsaufträge streitig ist, ob sie auf zusätzlich geforderten Leistungen der Beklagten beruhten. Die Klägerin lieferte an die Beklagten Hardware und zunächst vorrangig Standardsoftware und implementierte diese auch bei den Beklagten. Eingesetzt wurde von der implementierten Software nur das Modul Produktion, dass von den Beklagten unstreitig bezahlt wurde. Im übrigen kam es zu erheblichen Projektverzögerungen: Bei Vertragsschluss im August 1999 gingen die Beklagten - insoweit unwidersprochen - davon aus, dass Ende 1999/Anfang 2000 die genannte EDV-Lösung lauffähig sein werde. Nachdem sich relativ schnell Verzögerungen abzeichneten, hat nach dem - insoweit ebenfalls unwidersprochenen - Vortrag der Beklagten die Klägerin auf Wunsch der Beklagten ein Projektplan erstellt, ausweislich dessen das Gesamtprojekt am 15.05.2000 abgeschlossen sein sollte, wobei der Beginn des Testbetriebs für den 01.03.2000 und der Echtbetrieb für den 03.04.2000 vorgesehen waren (K 170). Sodann haben die Beklagten durch den auf ihrer Seite für das Projekt verantwortlichen Zeugen I am 19.05.2000 erneut einen verbindlichen Projektplan angefordert und nachfolgend immer wieder die Fertigstellung des Projekts angemahnt (B 5 ff.). Parallel zu diesem Verlauf des Gesamtprojekts verlängerte die Klägerin das den Beklagten vertraglich zugesagte Rücktrittsrecht von dem Gesamtvertrag, das zunächst bis zum 15.04.2000 befristet gewesen war, zunächst bis zum 15.05. und sodann bis Ende September 2000. Ebenfalls bis September 2000 war der zuständige Projektbetreuer auf Seiten der Klägerin insgesamt vier Mal ausgewechselt worden, wobei die neuen Projektleiter jeweils durch die Beklagten eingewiesen werden musste.

Vor diesem Hintergrund fand am 22.09.2000 auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten ein - erneutes - Krisengespräch u. a. mit dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin statt, in dessen Verlauf man übereinkam, dass der Start des parallelen Echtlaufs nunmehr am 01.12.2000 stattfinden sollte und der Echtlauf des Moduls Absatz auf den 01.01.2001 festgelegt wurde. Im Anschluss daran, d. h. nach dem Echtlauf des Moduls Absatz, sollte die Abrechnung der Software laut Vertrag vom 23.08.1999 erfolgen (B 13). Zugleich wurde erneut eine neue Mitarbeiterin in das Projekt eingeführt, die Zeugin L, die ebenfalls neu eingewiesen werden musste, was letztlich in gewissen Maße den 5. Neustart ab Oktober 2000 bedeutete.

Als sich am 01.12.2000 herausstellte, dass an diesem Tag nicht nur der parallele Echtlauf nicht gestartet wurde, vielmehr nach Ansicht der Beklagten noch erheblicher Zeitbedarf hierfür erforderlich sein würde, erklärten die Beklagten am selben Tag, dass sie das Projekt mit sofortiger Wirkung einstellen werden und baten um sofortigen Stop aller weiteren Arbeiten (B 16).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sich unberechtigt vom Vertrag gelöst und damit die Abnahme der von ihr abnahmefähig erstellten EDV-Lösung treuwidrig vereitelt mit der Folge, dass die Beklagten zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung in vollem Umfang verpflichtet seien.

Das Landgericht hat nach teilweiser Ausführung seines Beweisbeschlusses (GA 191 ff., 252 ff.) die Klage im vollem Umfang zugesprochen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei davon auszugehen, dass die Parteien am 22.09.2000 feste Leistungszeiten vereinbart hätten, die Beklagten seien aber ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zur Liquidation des Vertrages berechtigt gewesen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie im einzelnen sehr detailliert rügen, dass das Landgericht den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, Beweisantritte übergangen und die Aussage der Zeugin L in Bereichen verwertet haben, zu denen sie nicht als Zeugin geladen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche nicht zu, das die Beklagten den Vertrag wirksam liquidiert haben (§ 626 Abs. 1 BGB a. F.) mit der Folge des Erlöschens von Erfüllungsansprüchen.

An die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nicht gebunden (§ 529 ZPO), da das Landgericht wesentlichen Sachvortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, streitigen Sachvortrags zu Unrecht als unstreitig zu Gunsten der Klägerin behandelt, Beweisantritte übergangen und darüber hinaus Angaben der Zeugin L, die nicht zum Beweisthema gehörten und damit allenfalls als - streitiger - Parteivortrag hätte bewertet werden können, zur - als bewiesen angesehenen - Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dies alles haben die Beklagten ordnungsgemäß im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift gerügt, nachdem sie zuvor mit ihrem u. a. hierauf gestützten Tatbestandsberichtigungsantrag vor dem Landgericht gescheitert waren (GA 389 ff.).

1. Aufgrund des weiten Teilen unstreitigen Ablaufs der Vertragsabwicklung i. V. mit den von den Parteien vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten der Klägerin im Gespräch vom 22.09.2000 eine "letzte Frist" im Sinne einer Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F. zur Fertigstellung des Projekts jedenfalls im Bereich Absatz gesetzt habe, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf dieser Frist den Gesamtvertrag zu liquidieren. Die Wertung des Landgerichts, es habe sich bei den Terminen 01.12.2000 und 01.01.2001 lediglich um die Vereinbarung von Leistungszeiten gehandelt, die eine Nachfristsetzung nicht entbehrlich gemacht hätte, wird dem vorgetragenen Geschehensablauf nicht gerecht.

Im Zeitpunkt der Krisensitzung vom 22.09.2000 befand sich die Klägerin mit der Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen bereits seit Monaten in Verzug. Nicht nur das die ursprüngliche Planung Ende 1999/Anfang 2000 nicht eingehalten worden war. Auch der verbindliche, von der Klägerin selbst erstellte Projektplan (K 170), war in weiten Bereichen - unstreitig - selbst im September 2000 noch nicht ansatzweise erfüllt. Wie wenig sich die Klägerin um eine Fertigstellung des Projekts bemüht hat, folgt u. a. aus folgendem: Obwohl nach ihrem Projektplan der Echtbetrieb für den 03.04.2000 vorgesehen war, hat die Klägerin nach Angaben ihres Vorstandsvorsitzenden (GA 179) überhaupt erst nach April 2000 mit dem Projekt Absatz begonnen; unstreitig ist auf Seiten der Klägerin mehrfach zur Auswechslung von für die Realisierung maßgeblichen Mitarbeitern gekommen, was jedenfalls in Teilbereichen stets wieder einem Neuanfang des Projekts gleichkam; ein erster Entwurf des für das Gesamtprojekt wichtigen Kommissionierungskonzepts ist erstmals im August 2000 erstellt worden (K 51). Einsatzfähig war im September 2000 von dem Gesamtprojekt lediglich das Modul Produktion, mit anderen Worten ein - gemessen am Gesamtvolumen - als geringfügig zu bezeichnender Leistungsteil. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auch die Beklagten die von ihnen geschuldete Stammdateneinpflege noch nicht vollständig erbracht hatten, ändert dies nicht an dem Verzug der Klägerin. Die von ihr geschuldeten Problemlösungen sowie die Anpassung von Standart- und Entwicklung von Sondersoftware war in weiten Teilen völlig unabhängig von dieser Stammdateneinpflege. Dass auch die Klägerin das Fortschreiten des Projekts nicht durch dieses - unterstellte - Unterlassen der Beklagten gehindert sah, folgt im übrigen daraus, dass sich im Gegensatz zu den vielfältig belegten Mahnungen der Beklagten in den Akten für die Zeit vor September 2000 kein einziges Schriftstück findet, in dem die Klägerin mangelnde Mitarbeit der Beklagten angemahnt hat.

Wenn dann vor diesem tatsächlichen Hintergrund die Beklagten im September 2000, d. h. kurz vor Ablauf ihres ihnen von der Klägerin vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts vom Gesamtvertrag eine Krisensitzung einberufen und dieser Krisensitzung feste Termine für den parallelen Echtlauf und den Echtlauf des Moduls Absatz festgelegt werden, so steht es für den Senat außer Frage, dass sich alle an dem Projekt Beteiligten darüber klar waren, das mit der Einhaltung dieser Termine das Projekt stehen und fallen sollte. Die Klägerin war sich bei dem Gespräch bewusst, dass die Beklagten mit der Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts ihre Gesamtforderung würde zu Fall bringen können. Wenn es ihr vor diesem Hintergrund gelungen ist, nicht nur die Ausübung dieses Rechts sondern vielmehr sogar eine erneute vertragliche Verlängerung zu verhindern, so musste ihr bewusst sein, dass die neuen Termine ihr allerletzte Chance waren.

Es trifft zwar zu, dass dies in dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin vom 27.09.2000 (B 13) "weiche" formuliert ist. Dass aber auch die Klägerin diesen Terminen die oben genannte Bedeutung beigemessen hat, folgt nicht nur daraus, dass sie in dem Schreiben den Zahlungstermin für die Beklagten auf Januar 2001 verschoben hat und zwar mit den Worten "Wir gehen gemeinsam davon aus, dass diese Verschiebung....die letzte sein wird". Dies folgt vielmehr vor allem auch aus dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.04.2003 zu den Akten gereichten Schriftwechsel vom 22. - 29.09.2000 (GA 532 ff.), der die schon bislang aus den Akten gewonnene Überzeugung des Senats zur Vereinbarung einer "letzten Chance" nur noch bestärkt. Wenn nach dem Termin vom 22.09.2000 und den dort getroffenen Vereinbarungen über die Problematik des Rücktritts vom Vertrag korrespondiert wird, so belegt dies gerade in nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Termine den Rücktritt auslösen sollte, der Zeuge I sich eben nur "juristisch" nicht sicher war, ob er durch die getroffenen Regelungen genügend abgesichert war.

Gegen die Ernsthaftigkeit der Fristsetzung bis zum 01.12.2000 spricht auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Tatsache, dass man sich an diesem Tag noch zu einem Arbeitsgespräch getroffen hat, dem die Übersendung des Projektstatus vom 23.11.2000 vorangegangen sein soll. Der Umstand, dass die Beklagten möglicherweise bereits gewesen wären, ihre Rechte bezgl. des Termins 01.12.2000 nicht auszuüben, wenn für sie absehbar gewesen wäre, dass die Projektrealisierung trotzt Überschreitung dieses Termins in kurzfristig absehbarer Zeit bevorstand, ändert nichts daran, dass sie das Lösungsrecht vom Vertrag hatten. Der als eine derartige evtl. Bereitschaft kann man aus dem Verhalten des Zeugen I zu Beginn der Besprechung am 01.12.2000 nicht herauslesen. Der Umstand, dass ein Vertragspartner möglicherweise bereit ist, nicht auf der Ausübung seiner Rechte zu bestehen, besagt nicht, dass er diese Rechte nicht hat.

2. Die ihr gesetzte letzte Frist hat die Klägerin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht eingehalten. Am 01.12.2000 waren an einen parallelen Echtlauf überhaupt noch nicht zu denken. Dieser war jedenfalls u. a. deshalb nicht möglich, weil die Klägerin mit den hierfür unstreitig erforderlichen wesentlichen Arbeiten bzgl. der Feinkommissionierung noch nicht einmal begonnen hatte, vielmehr an diesem Tag damit begonnen werden sollte. Erstmals am 01.12.2000 hat die Zeugin L die "Standardmasken" mitgebracht, die an diesem Tag kundenspezifisch bearbeitet werden sollte. Auch wenn zutrifft, dass für die Feinkommissionierung die Mitarbeit bzw. Entscheidungen der Beklagten erforderlich waren, so lässt die Klägerin jede nachvollziehbare Erklärung dafür vermissen, warum sie mit den Arbeiten erst am 01.12.2000 begonnen bzw. nicht viel früher die Beklagten angemahnt hat, die hierfür erforderlichen Entscheidungen zu treffen, damit sie die Feinkommissionierung erstellen könne. Dass sie selbst - entgegen der Darstellung des Landgericht, diese Arbeiten nicht von der Unterschrift der Beklagten unter dem Kommissionierungskonzept abhängig gemacht hat, folgt bereits daraus, dass sei am 01.12.2000 damit beginnen wollte, obwohl - auch - zu diesem Zeitpunkt keine Unterschrift vorlag. Zwar behauptet die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 04.04.2003 erstmals, die Zeugin L habe mehrfach die auf Seiten der Beklagten für die Feinkommissionierung erforderlichen Entscheidungen angemahnt. Dieses - neue - Vorbringen ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Zwar erfolgt dieser Vortrag ersichtlich auf den Hinweis des Senats hin, der inhaltlich jedoch lediglich das wiedergegeben hat, was sich bereits mehrfach ausführlich in dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten findet, dass nämlich von Seiten der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Aufforderungen zur verstärkten Mitarbeit erfolgt sind oder gar ausstehende, von den Beklagten unbedingt für die Fortführung des Projekts erforderliche Entscheidungen angemahnt worden sind. Insofern hätte für die Klägerin jede Veranlassung bestanden, den jetzigen Vortrag bereits erstinstanzlich zu bringen. Im übrigen findet sich auch in der Aussage der Zeugin L nichts dazu, dass sie vor dem 01.12.2000 Entscheidungen der Beklagten bzgl. der Feinkommissionierung für erforderlich angesehen geschweige denn angefordert hat.

Im übrigen spricht, wenn es darauf auch nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, nach Ansicht des Senats nicht nur vieles dafür, dass die Darstellung der Beklagten zur "Scanner-Problematik" zutreffend ist, sondern zudem auch, dass die Klägerin nicht nur mit den Arbeiten bzgl. der Feinkommissionierung sondern mit weiteren für die Einhaltung des Echtlaufbetriebes erforderlichen Arbeiten erheblich im Rückstand war. Es ist nämlich vernünftiger Weise nicht erklärlich, aus welchem Grund bei dem Gespräch vom 09.10.2000 Q-Scanner von Mitarbeitern der Klägerin mitgebracht worden sind, wenn eine Auswechslung der Scanner-Modelle überhaupt nicht im Raum gestanden hätte. Dass U-Scanner entgegen der Zurückweisung dieses Models überhaupt Ende September nach dem Krisengespräch durch den Zeugen I bestellt worden sind, folgt zwanglos aus der ultimativen Forderung des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, dass die Einhaltung des Termins 01.12.2000 und 01.01.2001 von der Unterschrift entsprechenden Produktscheine abhängig war (B 13 sowie GA 536).

Der Verzug mit weiteren - neben der Feinkommissionierung - Leistungen der Klägerin erfolgt daraus, dass nach dem von der Klägerin am 31.01.2001 erstellten Projektplan "Absatz und Scannerkommissionierungskonzept" allein auf ihrer Seite noch weit über 30 Manntage erforderlich sein würden, um das zu erreichen, was am 01.12.2000 bereits hätte erfolgt sein müssen.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, der Liquidation des Vertrages durch die Beklagten stünde deren eigene Vertragsuntreue entgegen, was sie damit begründet, dass die Beklagte die Stammdaten nicht genügend eingepflegt hätten. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, stellt dies kein vertragsuntreues Verhalten der Beklagten dar. Denn mit Hilfe von WUWA bzw. der den Beklagten nach Angaben der Zeugin L am 22.11.2000 übergebenen Schnittstelle war der Datenimport in das System der Klägerin ein zeitlich schnell möglicher Vorgang, sodass eine - unterstellte - Nachlässigkeit der Beklagten in diesem Punkt den fristgerechten Projektfortgang allenfalls unwesentlich behindert hätte. Für den vor dem parallel Echtlauf geschalteten Testbetrieb waren ausreichend Daten vorhanden.

Aus alledem folgt, dass die Beklagten am 01.12.2000 berechtigterweise gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F. den Vertrag liquidiert haben.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 360.058,38 €.

Ende der Entscheidung

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