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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 19 U 167/98
Rechtsgebiete: BGB, GKG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2217
BGB § 401
BGB § 2209
GKG § 18
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Tritt der Vorerbe seinen Anteil am Nachlass in zulässiger Weise an die Nacherben ab, so hat der Testamentvollstrecker auch bei unbefristet angeordneter Testamentsvollstreckung Barvermögen, dessen er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr bedarf, an die Nacherben herauszugeben (§ 2217 BGB).
19 U 167/98 20 O 203/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 1. Oktober 1999

Verkündet am 1. Oktober 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1999 und die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.9.1998 - 20 O 203/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Feststellungsanträge des Klägers und der Widerklageantrag zu 1) der Beklagten zu 1) sind erledigt.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten zu 2) und 3) das auf dem Sparkonto Nr. bei der Stadtsparkasse Köln Hahnenstraße 57, lautend auf M.A., befindliche Sparguthaben ganz und von dem auf dem Sparkonto Nr. - lautend auf M.A. - bei der Stadtsparkasse Köln befindlichen Sparguthaben 1.800.000,-- DM an die Beklagten zu 2) und 3) auszukehren.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 %, die Beklagten 28 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2 Millionen DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den in Deutschland belegenen Teil des Nachlasses des am 6.1.1966 verstorbenen H.A.. Die Beklagten sind die Vor- und Nacherben des Erblassers. Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau L.A., geb. N., verheiratet, die im Jahr 1924 verstorben ist. Aus dieser Ehe stammen der bereits kinderlos verstorbene H.A., die Beklagte zu 1) sowie Herr Arthur Abelen, der ebenfalls bereits verstorben ist und dessen Nachkommen die Beklagten zu 2) und 3) sind.

In zweiter Ehe war der Erblasser kinderlos mit Frau B.A., geb. L., verheiratet, die am 26.3.1977 verstorben ist. Mit ihr errichtete er am 10.10.1951 und am 19.2.1963 gemeinschaftliche Testamente.

Der Erblasser hinterließ umfangreiches Vermögen in der Schweiz und in Deutschland.

Hinsichtlich des Nachlasses in der Schweiz ist die Beklagte zu 1) zur Hälfte nicht befreite Vorerbin und Nutznießerin an der anderen verbleibenden Hälfte. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Nacherben zu je 1/2 und zu je 1/4 Erben nach der vorverstorbenen zweiten Ehefrau des Erblassers. Am 15.4.1977 wurde für die Beklagte zu 1) durch die Vormundschaftskommission Sigriswil/Schweiz eine Beistandschaft mit Vermögens- und Rentenverwaltung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 ZGB beschlossen. Am 20.2.1998 schlossen die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Beistand einerseits, Herr H.G. als Willensvollstrecker bezüglich des in der Schweiz belegenen Nachlasses sowie die Beklagten zu 2) und 3) andererseits einen notariellen Vertrag. Er hatte zum Gegenstand die Regelung des in der Schweiz belegenen Nachlasses und Absicherung der Beklagten zu 1), zudem trat die Beklagte zu 1) in ihm ihre Rechte am dem in Deutschland belegenen Teil des Nachlasses an die Beklagten zu 2) und 3) ab. Das Regierungsstatthalteramt Thun stimmte dieser Vereinbarung in seiner Eigenschaft als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde am 13.3.1998 zu.

Hinsichtlich des Nachlassvermögens in Deutschland ist die Beklagte zu 1) nicht befreite Vorerbin, die Beklagten zu 2) und 3) sind zu je 1/2 Nacherben. Der Wert dieses Nachlasses beläuft sich auf etwa 2.300.000,-- DM. Hinsichtlich dieses Vermögens hat der Erblasser unter Nr. 6 des gemeinschaftlichen Testaments vom 101.10.1951 bis zum Tode der Beklagten zu 1) die Dauertestamentvollstreckung angeordnet; die Beklagte zu 1) ist am 15.1.1921 geboren. Der Kläger übt seit dem 18.3.1966 das Amt des Testamentvollstreckers aus.

Mit Schreiben vom 25.3.1998 begehrten die Beklagten zu 2) und 3) vom Kläger die Herausgabe des vom Kläger verwalteten Nachlasses. Der Kläger hat dies abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, der deutsche Teil des Nachlasses sei für Notfälle vorgesehen, die die Beklagte zu 1) ereilen könnten, mit der Herausgabe werde dem Willen des Erblassers zuwider gehandelt.

Der Kläger hat zunächst Feststellung begehrt, dass die am 20.2.1998 getroffene Vereinbarung hinsichtlich des deutschen teils des Nachlasses unwirksam sei und er zur Herausgabe nicht verpflichtet sei. Er hat die Erledigung erklärt, nachdem die Beklagten Widerklage auf Auskunftserteilung und Herausgabe des vom Kläger verwalteten Nachlasses erhoben haben und beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen, den Beklagten zu 2) und 3) Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Aktiva und ggfls. Passiva der deutsche Nachlass des am 6.1.1996 verstorbenen Herrn H.A. am 13.3.1998 bestand durch Vorlage eines schriftlichen Nachlassverzeichnisses,

2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten zu 2) und 3) zu je 1/2 Anteil die sich aus den Auskünften des Klägers ergebenden Aktiva des Nachlasses abzüglich etwaiger Passiva des Nachlasses herauszugeben.

Hilfsweise haben sie beantragt,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 13.3.1998 die Nutzungen des deutschen Nachlasses des am 6.1.1966 verstorbenen Herrn H.A. an die Beklagten zu 2) und 3) herauszugeben.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger sei zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet. Durch den Vertrag sei aufgrund der Vereinigung der ehemaligen Vorerbenstellung der Beklagten zu 1) an dem deutschen Nachlass mit der Nacherbenstellung der Beklagten zu 2) und 3) Konfusion eingetreten. Die Privatautonomie lasse es zu, dass der Vorerbe seinen Vorerbanteil auch auf Nacherben übertrage. Der Testamentsvollstrecker müsse den Willen des Vorerben respektieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagten zu 2) und 3) hätten keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, da sie Nacherben seien und auch durch den Vertrag vom 20.2.1998 nicht zu Erben geworden seien. Der Kläger sei auch nicht zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Nach Erlass des landgerichtlichen Urteils hat der Kläger der Beklagten zu 1) auf deren Verlangen mit Schreiben vom 16.1.1999 unter Beifügung zweier Schreiben der Stadtsparkasse Köln vom 11.1.1999 Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu Händen ihres Betreuers erteilt, der diese an die Beklagten zu 2) und 3) in Erfüllung der Vereinbarung aus dem Erbteilungsvertrag vom 20.2.1998 weitergeleitet hat. Hiernach weist das Sparkonto Nr. per 31.12.1998 ein Guthaben von 648,37 DM und das Sparkonto Nr. ein Guthaben von 2.305.765,71 DM auf (Anlagehefter blau Bl. 16 a u. 16 b).

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung haben die Beklagten zu 2) und 3) den Widerklageantrag zu 1) (Auskunft) für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Ansicht, ihr Auskunftsanspruch sei begründet gewesen, er ergebe sich schon aus dem Vertrag vom 20.2.1998, was das Landgericht verkannt habe. Hinsichtlich des Herausgabeverlangens habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Sinn der Testamentvollstreckung die Sicherstellung der Beklagten zu 1) gewesen sei; sie habe davor bewahrt werden sollen, dieses Vermögen zu verschleudern und damit letztlich auch den Nacherben zu entziehen. Das Landgericht habe allerdings nicht den zwischenzeitlichen erheblichen Vermögenszuwachs des Nachlasses noch die Sicherstellung der Beklagten zu 1) durch den Schweizer Nachlass berücksichtigt. Es habe sich auch nicht mit den Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der Beklagten zu 1) in dem Vertrag vom 20.2.1998 auseinandergesetzt; Erben und Nacherben hätten unter Mitwirkung des Beistandes der Beklagten zu 1), ihres Willensvollstreckers und der zuständigen Schweizer Behörden eine Regelung getroffen, die im Sinne des Erblassers zu 100 % gewährleiste, dass die Beklagte zu 1) lebenslänglich sichergestellt und die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf den deutschen Nachlass ausgeschlossen sei. Dass ein Rückgriff auf diesen Nachlass im Hinblick auf den umfangreichen Schweizer Nachlass kaum in Betracht komme, habe der Kläger selbst schon in seinem Schreiben vom 1.7.1997 ausgeführt. Über drei Jahrzehnte nach dem Tod des Erblassers habe weder auf den deutschen Vermögensstamm noch auf dessen Erträgnisse zugunsten der Beklagten zu 1) zurückgegriffen werden müssen. Nun sei der Schweizer Nachlass in der Form auseinandergesetzt worden, dass zugunsten der Beklagten zu 1), die inzwischen in ein Betagtenheim aufgenommen worden sei, sichere Anlagen getroffen seien, die ihren Lebensunterhalt völlig sicherstellten. Die vom Erblasser verfolgten Ziele, Sicherstellung der Beklagten zu 1) und Erhalt des Nachlasses für die Nacherben seien erreicht worden, für eine weitere Testamentvollstreckung sei kein Raum. Soweit der Kläger seine direkte Inanspruchnahme wegen möglicher Steuerschulden befürchte, seien die Berufungsanträge dahingehend zu verstehen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Wertes von 250.000,-- DM zugebilligt werde.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten zu 2) und 3) die nachstehend im einzelnen bezeichneten Sparguthaben und Sparbücher herauszugeben, und zwar Sparkonto Nr. und , jeweils auf M.A. lautend bei der Stadtsparkasse Köln, Hahnenstraße 57;

hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, der Auszahlung der Sparguthaben der oben genannten Konten an die Beklagten zu 2) und 3) zuzustimmen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Er schließt sich der Erledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) an und ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei unbegründet gewesen, der Widerklageantrag zu 2) könne nur von den Beklagten zu 2) und 3) gestellt werden. Den Herausgabeanspruch hält er für nicht begründet, weil die Beklagten den Nachweis nicht geführt hätten, dass unter keinen denkbaren Umständen der Fall eintreten könne, dass der Nachlass in der Schweiz für die standesgemäße Versorgung der Beklagten zu 1) nicht ausreiche; die Geschäftsgrundlage für die Testamentsvollstreckung sei nicht entfallen. Die Behauptungen der Beklagten hierzu würden mit Nichtwissen bestritten; auch nach ihrem Zahlenwerk beliefen sich die Einnahmen der Beklagten. Unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers müsse es bei der angeordneten Testamentsvollstreckung bleiben. Schließlich müsse er, der Kläger, sich auch vor einer persönlichen Haftung schützen, die in Ziffer VI1 der notariellen Urkunde umfasse nicht Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker; er sei auch zur Zurückbehaltung des Nachlasses so lange berechtigt, als nicht die auf den Nachlass zu zahlenden Steuern feststünden.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Auskunftsanspruch begründet. Denn die Beklagte hat mit not. Vertrag vom 20.2.1998 unter Ziffer IV ihren Vorerbteil an dem deutschen Nachlass mit dinglicher Wirkung zum Teilungstag an die Beklagten zu 2) und 3) abgetreten (AH orange Bl.20). Teilungstag ist nach Ziffer I 3 des Vertrages der Tag der Genehmigung durch den Regierungsstatthalter, die Genehmigung ist am 13.3.1998 erfolgt. Die Beklagte zu 1) konnte nach § 2033 BGB trotz angeordneter Testamentsvollstreckung über ihren Anteil am Nachlass verfügen (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2205 Rn 31). Mit Wirksamkeit der Verfügung gingen gem. § 401 BGB auch die Hilfsrechte zur Durchsetzung der Forderung, wie der Anspruch auf Auskunft, auf die Beklagten zu 2) und 3) über (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 401 Rn 4). Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und für die Kostenentscheidung wegen seines höheren Wertes allein der mit dem Widerklageantrag zu 2) verfolgte Herausgabeanspruch maßgeblich ist (§ 18 GKG).

Ebenfalls entgegen dem Landgericht hat der Kläger jedenfalls einen Teil des Nachlasses an die Beklagten herauszugeben. Dieser Anspruch rechtfertigt sich aus § 2217 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen hat.

Wie bereits der 20. Senat in seinem Urteil vom 4.5.1984 - 20 U 179/83 - ausgeführt hat und auch vom Kläger eingeräumt worden ist, sollte der deutsche Teil des Nachlasses allein Sicherungsfunktion haben für den Fall, dass die standesgemäße Versorgung der Beklagten zu 1) durch den schweizerischen Teil des Nachlasses nicht hinreichend erfüllt werden konnte; dieser Teil des Nachlasses sollte durch die Anordnung der Testamentvollstreckung darüber hinaus den Nacherben erhalten bleiben. Der deutsche Teil sollte nur bei Nachweis der Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden können, wozu in den mehr als 30 Jahren seit dem Tod des Erblassers nie Veranlassung bestanden hat und angesichts des Alters der Beklagten zu 1) ( derzeit 78 Jahre) und ihrer Absicherung aus dem Schweizer Erbteil durch den notariellen Vertrag vom 20.2.1998 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft keine Veranlassung bestehen wird. Denn nach Ziffer III des Vertrages sind, wie urkundlich belegt ist, für die Beklagte zu 1) u.a. 900.000,-- SFR für eine Leibrente eingezahlt und weitere 150.000,-- SFR sowie 350.000,-- SFR in Anlagefonds angelegt worden (vgl. Bl. 19 AH orange). Die weitere Aufstellung der Beklagten (Bl. 252 d.A.) nebst den beigefügten Unterlagen belegen zudem, dass der Lebensbedarf der Beklagten zu 1) schon allein aus den Erträgnissen des für sie angelegten Vermögens gedeckt ist, während sie nach der vertraglichen Vereinbarung z.B. auch Anspruch auf Verzehr des Fondsvermögens von 500.000,-- SFR zur Deckung ihrer Lebenskosten hat; eine standesgemäße Versorgung der Beklagten zu 1) ist daher bei Auswertung der vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Senats allein aus dem Schweizer Vermögen gewährleistet, so dass der zur Absicherung nicht benötigte Teil des vom Kläger verwalteten Nachlasses herauszugeben ist. Soweit der Kläger meint, die Testamentvollstreckung habe bis zum Tod der Beklagten zu 1) bestehen zu bleiben, steht dies der Herausgabe nach § 2217 BGB nicht entgegen wie auch die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.8.1999 zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1971,1805) zur Verwaltungs-Testamentsvollstreckung keine andere Beurteilung rechtfertigt. Denn zum einen diente die vom Erblasser angeordnete Nachlassverwaltung, wie bereits ausgeführt, der Sicherstellung des angemessenen Unterhalts der Beklagten zu 1); dem Kläger war damit nicht die bloße Verwaltung des Nachlasses ohne jedwede andere Aufgabe übertragen; zum anderen ist auch bei einer Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) über den ganzen Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände die vorzeitige Herausgabe nur insoweit nicht zulässig, als der Testamentsvollstrecker den Nachlassgegenstand zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht benötigt (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2217 Rn 2 m.w.N.). Hierzu hat aber der Kläger an konkreten Bedenken nur immer vorbringen können, er hafte nach § 34 AO unmittelbar neben den Erben der Finanzverwaltung für die Steuerschuld und könne deshalb der Auskehrung nicht zustimmen. Nun ist es zwar richtig, dass vor Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen die Überlassung nach § 2217 BGB nicht verlangt werden kann, soweit nicht feststeht, dass ein Teil des Nachlasses zur Steuerzahlung nicht benötigt wird (Palandt, a.a.O., § 2217 Rn 8). Dem haben die Beklagten aber bereits Rechnung getragen, indem sie ihm ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 250.000,-- DM einräumen wollen; dieser Betrag deckt nach dem von ihnen eingeholten Gutachten des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Dr. Kruse vom 25.11.1998 (AH blau Bl. 8 ff.) die mögliche Steuerschuld ab. Dass dessen Ausführungen, die teilweise in Abstimmung mit der OFD Köln erfolgt sind, unzutreffend sind, hat der Kläger weder konkret darlegen noch belegen können. Selbst wenn dieser Betrag aber zu niedrig gegriffen sein sollte, ist die Blockierung des gesamten deutschen Nachlasses in Höhe von 2,3 Millionen DM zur Abdeckung der Steuerschulden keinesfalls erforderlich. Vielmehr reicht es sicherlich aus, wenn insoweit der doppelte vom Wirtschaftsprüfer als Steuerschuld ermittelte Betrag, also aufgerundet gut 500.000,-- DM, weiter der Testamentsvollstreckung unterfällt, so dass die restlichen 1,8 Millionen DM gem. § 2217 BGB antragsgemäß an die Beklagten auszukehren sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer für beide Parteien: über 60.000,-- DM

Ende der Entscheidung

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