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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.07.1999
Aktenzeichen: 19 U 174/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2287 Abs. 2
BGB § 2287
BGB § 2286
BGB § 826
BGB § 990
BGB § 987
ZPO § 256
ZPO § 261
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 174/98 21 O 349/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 16. Juli 1999

Verkündet am 16. Juli 1999

Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.9.1998 - 21 O 349/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Landgerichts, seine Ansprüche seien, soweit sie die Zeit vor dem 15.10.1995 betreffen, gem. § 2287 Abs. 2 BGB verjährt. Der Senat hält die Erwägungen des Landgerichts für überzeugend. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2389 [2390]; bekräftigt in NJW 1991, 1952), der zu § 2287 BGB ausgeführt hat:

"Das Erbrecht regelt den Schutz des Vertragserben gegenüber einem Mißbrauch der fortbestehenden Verfügungsgewalt des Erblassers über sein Vermögen durch die §§ 2286, 2287 BGB. Diese Regelung ist nach der Auffassung des Senats abschließend. Sie führt unter Umständen zu einem Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten und geht als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB vor. Das gilt sogar dann, wenn der Erblasser mit dem Dritten kollusiv zusammengewirkt hat, um den Vertragserben zu schädigen. Auch in diesem Falle handelt es sich im Schwerpunkt um eine mißbräuchliche Ausnutzung der dem Erblasser verbliebenen Verfügungsmacht durch diesen selbst i. S. von §§ 2286, 2287 BGB. Der Bereicherungsausgleich nach dieser Regelung sichert den Vertragserben nach der Wertung des Gesetzes in ausreichendem Maße."

Gerade wegen der abschließenden Regelung des § 2287 BGB ist es sachgerecht, alle hieraus resultierenden Ansprüche, auch die auf Herausgabe gezogener Nutzungen gem. §§ 2287 Abs. 1, 818 BGB, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB zu unterwerfen; denn das Gesetz will rasch klare Verhältnisse schaffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Vertragserben von der Schenkung (vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2287 Rn. 27; Palandt-Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2287 Rn 10). Die Erblasserin ist am 18.2.1991 verstorben, die Erbschaft an diesem Tag angefallen, worauf § 2287 Abs. 2 BGB abstellt. Damit hätte der Kläger Ansprüche auf gezogene Nutzungen bis zum 18.2.1994 verjährungsunterbrechend geltend machen müssen, und zwar ggf. im Wege der Feststellungsklage, insbesondere auch in Bezug auf der Beklagten nach Klageerhebung noch zufließende Nutzungen. Dies ist nicht geschehen. Die Klage ist erst am 26.7.1996 bei Gericht eingegangen. Einer Feststellungsklage hätte es auch nicht an dem nach § 256 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse gefehlt, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte zur Zeit der Klageerhebung im Vorprozeß bereits Nutzungen aus dem Geschenk der Erblasserin zog und deshalb solche Nutzungen auch für die Zukunft zu erwarten waren.

Nicht gefolgt werden kann auch der Erwägung des Klägers, die Klage auf Herausgabe des Geschenks habe auch die Verjährung hinsichtlich sämtlicher weitergehender Ansprüche unterbrochen. Die Verjährung wird grundsätzlich nur im Umfang des Streitgegenstandes unterbrochen, der wiederum durch den Klageantrag bestimmt wird (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Einleitung Rn 68); die Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 ZPO) fixiert auch den Streitgegenstand. Daher konnte die Herausgabeklage nicht die Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen pp. unterbrechen.

Soweit das Landgericht dem Kläger ab Eigentumsübergang einen Anspruch auf Herausgabe anteiliger Nutzungen gem. §§ 990, 987 BGB zugebilligt hat, ist dies von der Berufung auch zur Höhe nicht angegriffen worden.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 58.651,67 DM

Ende der Entscheidung

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