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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 19 U 181/00
Rechtsgebiete: BGB, StVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
StVG § 8a
StVG § 7
StVG § 18
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 181/00

Anlage zum Protokoll vom 06.04.2001

Verkündet am 06.04.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juni 2000 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer für Landgerichts Köln - 20 O 134/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Sturz beim Aussteigen aus dem Bus auf einen plötzlichen Ruck zurückzuführen ist. Deshalb scheiden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Ansprüche aus positiver Verletzung des Beförderungsvertrages und aus §§ 823, 847 BGB aus. Ansprüche der Klägerin aus Gefährdungshaftung nach §§ 8a, 7, 18 StVG kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Unfall für den Busfahrer unvermeidbar gewesen ist (§ 7 Abs. 2 StVG).

Ob der Beklagte zu 1) den Bus überhaupt geführt hat, kann dahin stehen. Weder ihm noch einem anderen möglichen Fahrer ist im Ergebnis ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst beim Aussteigen des Busses gestolpert und unglücklich gefallen ist, ohne dass der Bus in diesem Moment geruckt hat oder angefahren ist. Der von dem Senat persönlich angehörte Beklagte zu 1) hat glaubhaft geschildert, dass ein Rucken oder Anfahren des Busses bei geöffneten Türen ohne Betätigung des in der Busmitte befindlichen Notlöseschalters technisch ausgeschlossen ist. Danach werden die Bremsen beim Öffnen der Türen automatisch betätigt und bleiben bis zum Schließen der Türen festgestellt. Auf die Frage des Senats, ob ihm nicht doch eine Möglichkeit einfalle, den Bus bei geöffneten Türen zu bewegen, hat er spontan erklärt, dass dies nur möglich sei, wenn er sich zur Busmitte begebe und dort den Notlöseschalter betätige. Auf Grund dieser technischen Vorkehrungen bei den von der Beklagten zu 2) eingesetzten Bussen, von deren Vorhandensein der Senat nach der Schilderung des Beklagten zu 1) überzeugt ist, und der Tatsache, dass nach den von der Beklagten zu 2) eingereichten Prüfunterlagen (AH 96 ff.) auch kein Defekt an der Feststellbremse vorgelegen hat, hält der Senat es für nicht möglich, dass die Klägerin durch ein Rucken des Busses bei geöffneten Türen zu Fall gekommen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Senat erneut vernommenen Zeugen W. und B.. Der Zeuge W., der auf den Vorfall von seinem hinter der Bushaltestelle gelegenen Herrenausstattergeschäft aufmerksam geworden ist, hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, die Klägerin sei aus dem Bus gefallen, weil sie offenbar die Höhe unterschätzt habe; hingegen konnte er sich damals nicht mehr daran erinnern, dass der Bus nach dem Öffnen der Türen noch geruckt habe, hat aber ausgeschlossen, dass der Bus bereits wieder angefahren sei. In seiner schriftlichen Unfallschilderung gegenüber der Beklagten zu 2) vom 11.10.1997 (AH 61) hatte er demgegenüber geschildert, die Klägerin sei aus dem Bus gefallen, da dieser noch einen Ruck nach vorne gemacht habe. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat vermochte er sich nicht genau festzulegen. Seine Bekundung, ein solches Rucken komme bei einem Automatikgetriebe doch vor, und Busfahrer der Beklagten zu 2) führen doch bekanntermaßen häufig sehr schnell, so dass er nicht verstehe, warum die Beklagte zu 2) im vorliegenden Fall nicht zahle, zeigt, dass seine Bekundungen eher Schlußfolgerungen darstellen als die Wiedergabe von tatsächlichen Beobachtungen. So konnte er nicht genau angeben, aus welcher Tür die Klägerin ausgestiegen und wie sie zu Fall gekommen war. Auch sonstige Einzelheiten vermochte er nicht anzugeben. Ähnlich unsicher war auch die Aussage der Zeugin B., die sich weder daran erinnern konnte, aus welcher Tür die Klägerin ausgestiegen ist noch wie sich der Sturz ereignet hat. Soweit sie meinte, einen Knall gehört zu haben, dann sei die Klägerin gefallen, dann sei der Bus ein Stückchen weitergefahren und schließlich habe es noch ein Gespräch mit dem Busfahrer über den Vorfall gegeben, handelt es sich allenfalls um Erinnerungsbruchstücke, die die Zeugin selbst nicht mehr zu einem klaren Bild zusammen zu setzen wusste, und bei denen es sich ebenfalls eher um Schlussfolgerungen als zuverlässige Tatsachenmitteilungen handelte. Auch diese Zeugin hat den Fahrstil des Busfahrers vor dem Unfall beanstandet und daraus möglicherweise Schlüsse gezogen, die aber im Ergebnis nicht dazu führen, dem Fahrer des Busses ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vorwerfen zu können. Entgegen den Darlegungen der Klägerin haben die Zeugen auf Befragen auch eindeutig verneint, dass die Beklagte zu 2) auf den Inhalt ihrer Aussagen in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen versucht hat.

Da mithin davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin nicht durch ein Rucken des Busses, sondern infolge eigener Unachtsamkeit zu Fall gekommen ist, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 37.658,64 DM

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