Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 19 U 2/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 269 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 U 2/00 10 0 457/99 LG Bonn

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 25.08.2000

Verkündet am 25.08.2000

Schmitt, Justizsekretär z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000 durch Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht, Richter am Oberlandesgericht Gedig und Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999 - 10 0 457/99 - ist wirkungslos.

Gründe

Nachdem die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war.

Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).

Der Verfügungskläger hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den - vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen - Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.

Auf Antrag des Verfügungsklägers war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog das landgerichtliche Urteil für wirkungslos zu erklären.

Streitwert:

a) bis 23.06.2000: bis 25.000,00 DM

b) danach: Wert der Kosten des Rechtsstreits.

Ende der Entscheidung

Zurück