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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 19 U 207/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 648 a
BGB § 667
BGB § 671
BGB § 812
BGB § 823 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 207/02

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 18.7.2003

Verkündet am 18.7.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.6.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Landgericht Knechtel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 216/02 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Landgericht der auf Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, es habe eine jederzeit widerrufliche Treuhandvereinbarung vorgelegen, und tragen im wesentlichen vor, daß die Voraussetzungen für die Auskehrung an die Firma I im Hinblick auf die erfolgte Inbetriebnahme vorgelegen hätten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist abzuweisen, da dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung des Betrages zusteht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus §§ 667, 671 BGB, da das Treuhandverhältnis nicht jederzeit widerruflich war. Der Kläger und die Firma I als Parteien des zugrundeliegenden Werkvertrages haben sich vielmehr auf eine der Regelung des § 648 a BGB entsprechende Sicherheitsleistung geeinigt, um eine alsbaldige Inbetriebnahme der Anlage zu erreichen. Aus dem Schreiben der Kläger als Bevollmächtigte der Fa. I vom 6.8.1999 (Bl. 50 d.A.) folgt, daß die Fa. I die (zügige) Inbetriebnahme von der Zahlung des ausstehenden Restbetrages von 9.828,02 DM abhängig gemacht hat; sie hat dem Kläger freigestellt, diese Sicherheit entweder zu treuen Händen der Beklagten zu leisten oder beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dieses Angebot hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9.8.1999 (Bl. 52 d.A.) bezüglich der treuhänderischen Zahlung an die Beklagten angenommen mit der (als neues Angebot anzusehenden) Maßgabe, daß eine Auskehrung erst dann erfolgen dürfe, "wenn die mängelfreie Inbetriebnahne durch beide Parteien per Übersendung des Abnahmeprotokolls nachgewiesen ist." Mit diesem Inhalt ist die Treuhandvereinbarung sodann zustandegekommen, da die Beklagten dieses neue Angebot durch widerspruchslose Entgegennahme des überwiesenen Betrages namens der Fa. I angenommen haben. Ein zu jeder Zeit möglicher Widerruf durch den Kläger würde dem vereinbarten Sicherungszweck dieser Abrede widersprechen, da dann der Fa. I die geforderte Sicherheit für die zur Inbetriebnahme erforderlichen Arbeiten nach Belieben des Klägers wieder hätte entzogen werden können. Demtentsprechend hätte der Kläger auch für den Fall der alternativ in Betracht gezogenen Hinterlegung beim Amtsgericht eine Freigabe an sich selbst nicht ohne Zustimmung der Fa. I erreichen können.

Die Beklagten waren auch berechtigt, die Auskehrung des Betrages an die Fa. I vorzunehmen, so daß Ansprüche aus §§ 812, 823 II BGB ausscheiden. Die für die Auszahlung vereinbarte Voraussetzung lag vor. Wie aus den vorgelegten Schreiben vom 6.8. und 9.8.1999 ersichtlich ist, stand für die Parteien des Werkvertrages die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlage im Vordergrund. Als Auszahlungsvoraussetzung ist daher der Nachweis der mängelfreien Inbetriebnahme vereinbart worden, die durch Übersendung des Abnahmeprotokolls nachgewiesen werden sollte. Schwerpunkt der Vereinbarung der Parteien war demzufolge, daß die Auszahlung bereits dann erfolgen konnte, wenn die Anlage mängelfrei in Betrieb genommen worden war. Eine solche Inbetriebnahme ist durch die Abnahmeprotokolle vom 13.10.1999 (Bl. 95, 96 d.A.) belegt, in denen es heißt: "Hiermit bestätigen wir die ordnungsgemäße, vollständige und vertraglich vereinbarte Übergabe, Inbetriebnahme und Abnahme der Blockheizkraft-Module". Mängel, die der Inbetriebnahme an sich hätten entgegenstehen können, sind weder dem Abnahmeprotokoll noch dem Vortrag der Parteien zu entnehmen. Soweit in den Protokollen auf die zu klärenden Restpunkte entsprechend einem Protokoll der Fa. T & F Bezug genommen wird, steht dies nicht entgegen. In diesem Protokoll werden zwar Sicherheitsventile als nicht der DIN entsprechend beanstandet. Jedoch ergibt sich aus diesem Protokoll auch, daß es hier um eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Ingenieuren und der Fa. I ging, ob die Blockheizkraftwerke überhaupt jener DIN unterfallen, und daß die Inbetriebnahme gleichwohl erfolgt ist. Die Frage, ob die "richtigen" Ventile eingebaut waren, betraf mithin keinen Punkt, der der Inbetriebnahme an sich entgegenstand. Es ist auch vom Kläger nicht behauptet, dass die eingebauten Ventile einen wesentlichen Mangel des Werkes darstellen, der der Abnahmereife entgegenstehen könnte. Da entsprechende Mängelbeseitigungsansprüche des Klägers zwischenzeitlich jedenfalls verjährt wären, stünde ihm der hinterlegte Betrag auch auf keinen Fall zu.

Da die Voraussetzungen für die Auskehrung des Betrages an die Fa. I mithin vorlagen, waren die Beklagten auch nicht gehindert, diese Auskehrung im Wege der mit der Fa. I vereinbarten Aufrechnung mit ihnen zustehenden Honoraransprüchen vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5024,99 EUR

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